Seit der aktualisierten „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ (Stand: August 2026) steht fest: Spanische „Títulos propios“ sind keine akademischen Grade im Sinne des § 88 UG und werden nicht in öffentliche Urkunden eingetragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat entscheidend darauf abgestellt, dass sie im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten.
Siehe dazu auch:
Damit ist die eine Frage beantwortet. Die zweite stellt sich für die Betroffenen unmittelbar danach … und sie wird mir regelmäßig gestellt:
- Wie darf ich meinen Titel denn nun führen?
- Muss ich meinen Abschluss verschweigen?
- Ab wann wird es strafbar?
Die Antwort fällt weniger dramatisch aus, als viele befürchten.
Sie erfordert allerdings, zwei Dinge sauber zu trennen, die im Alltag gerne verschwimmen:
- einen Grad führen und
- eine Ausbildung angeben.
Kein Anspruch ist kein Verbot:
Diese Unterscheidung ist der Schlüssel zum Ganzen, und sie geht in der Diskussion meist unter.
§ 88 Abs. 1 UG räumt ein Recht ein: Wer einen akademischen Grad verliehen bekommen hat, hat das Recht, ihn zu führen.
Die Bestimmung ist eine Erlaubnisnorm. Fehlt der akademische Grad, greift sie nicht, man kann sich auf sie also nicht berufen. Ein Verbot spricht sie jedoch nicht aus.
Verboten wird ausschließlich in § 116 UG[1]. Nach dessen Abs. 1 Z 3 macht sich strafbar, wer vorsätzlich eine den akademischen Graden „gleiche oder ähnliche Bezeichnung“ unberechtigt führt. Zwei Tatbestandsmerkmale, die beide erfüllt sein müssen. Wer eines dieser beiden Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, fällt nicht unter die Strafbestimmung.
Wann eine Führung „unberechtigt“ ist, konkretisiert § 116 Abs. 2 anhand zweier Gesichtspunkte:
- der Herkunft: Die Einrichtung ist einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig (Z 1) oder wird vom Sitzstaat nicht als solche anerkannt (Z 2);
- des Erwerbs: Die Bezeichnung wurde nicht aufgrund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen erlangt (Z 3).
Beides trifft auf einen título propio gerade nicht zu. Er wird von einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach realen Studien- und Prüfungsleistungen verliehen. Die Regelbeispiele des Gesetzes zielen auf ganz andere Sachverhalte, auf Titelmühlen und auf erschlichene Abschlüsse.
Bezeichnend ist auch die Formulierung der Empfehlung selbst. Sie sagt, eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“ sei nicht möglich. Sie sagt nicht, jede Nennung sei untersagt.
Der sichere Weg: angeben statt führen
„Führen“ im Sinne des § 116 UG bedeutet, eine Bezeichnung als personenbezogene Kennzeichnung zu verwenden, also sich selbst so zu bezeichnen oder sich von Dritten so bezeichnen zu lassen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat das ausdrücklich festgehalten (LVwG-S-63/001-2018): Auch wer sich von anderen so titulieren lässt und nicht korrigiert, führt.
Es geht also um die Namenszeile. Nicht um die Bildungsbiografie.
Davon zu unterscheiden ist die wahrheitsgemäße Angabe einer absolvierten Ausbildung. Im Lebenslauf, in einer Kurzbiografie, im Ausbildungsteil eines beruflichen Profils:
2022–2024 Máster en Dirección de Empresas (Título propio), Universidad de …
Das ist eine Tatsachenmitteilung über einen tatsächlich absolvierten Studiengang. Sie ist richtig, sie ist vollständig, und sie erweckt keinen falschen Eindruck. Der Tatbestand des § 116 UG ist nicht erfüllt.
Die Grenze verläuft damit zwischen „Max Mustermann, MBA“ und einer Zeile im Ausbildungsverzeichnis. Wer seinen Abschluss dort anführt, wo Ausbildungen stehen, und nicht dort, wo Grade stehen, bewegt sich auf sicherem Boden und muss nichts verschweigen.
Wenn schon geführt, dann unverfälscht:
Wer die Bezeichnung darüber hinaus verwenden will, bewegt sich in einer Grauzone. Die Kriterien lassen sich aber benennen: Je näher die Verwendung an der Originalgestalt bleibt, desto schwerer fällt der Vorwurf der unberechtigten Führung:
- die Verwendung des vollen spanischen Wortlauts, nicht abgekürzt,
- mit einem ausdrücklichen Zusatz „Título propio“,
- die Nennung der verleihenden Universität. Gerade weil der VwGH die Wirkung an der verleihenden Universität festmacht, ist deren Nennung die ehrlichste denkbare Form.
- Immer dem Namen nachgestellt, niemals vorangestellt.
Der dahinterstehende Gedanke: Strafbar ist nicht, was jemand erworben hat, sondern was er darüber hinaus behauptet.
Was verlässlich in den Tatbestand führt:
Ebenso deutlich lässt sich sagen, was zu unterlassen ist:
- Jede Bologna-Abkürzung – MBA, MSc, MA, LL.M. Damit wird aus einem hochschuleigenen Abschluss die Behauptung eines akademischen Grades.
- Jede Voranstellung als „Mag.“ oder „Dr.“.
- Das Weglassen des Zusatzes, sodass der Eindruck eines staatlich geregelten „título oficial“ entsteht.
- Das Geschehenlassen: Wer sich in Programmheften, auf Unternehmenswebsites, in Referentenlisten oder in der Anrede als „Magister“ bezeichnen lässt und nicht widerspricht, führt selbst.
- Jeder Versuch der Eintragung in öffentliche Urkunden.
Der Vergleich mit dem slowakischen „PhDr.“ liegt nahe. Dieses „kleine“ Doktorat ist ein realer akademischer Grad, als „Dr.“ geführt wird es dennoch irreführend, weil damit ein anderer Rang behauptet wird. Der Anknüpfungspunkt ist in beiden Fällen derselbe: nicht der Erwerb, sondern die Anmaßung.
Zwei Nebenschauplätze, die man nicht übersehen sollte:
Das UWG: Im geschäftlichen Verkehr: Website, Kanzleischild, Angebotsunterlagen, Werbung …. greift unabhängig von § 116 UG die Irreführungsprüfung nach § 2 UWG. Dort genügt der beim Publikum hervorgerufene Eindruck; auf Vorsatz kommt es nicht an und Mitbewerber sind klagslegitimiert. In der Praxis ist das häufig die schärfere Waffe als das Verwaltungsstrafverfahren.
Der Vorsatz: § 116 UG verlangt vorsätzliches Handeln. Wer bis zur Klarstellung im Frühjahr 2026 im Vertrauen auf die damals gegenläufige Judikatur der Landesverwaltungsgerichte seinen Titel geführt hat, wird sich darauf berufen können. Seit Veröffentlichung der aktualisierten Empfehlung trägt dieses Argument allerdings nicht mehr weit.
Der substanzielle Ausweg:
Wer einen führbaren und eintragungsfähigen Grad benötigt, kommt an einem offiziellen Abschluss nicht vorbei. Manche spanische Universitäten lassen eine Anrechnung der im título propio erbrachten Leistungen auf ein „título oficial“ zu; ein auf diesem Weg erworbener „Máster Universitario“ (MU) ist in Österreich uneingeschränkt führ- und eintragungsfähig.
Man kann die in einem Titulo propio erworbenen ECTS für ein Regelstudium nutzen.
Was ausdrücklich nicht in Betracht kommt, ist die Nostrifizierung. Die Empfehlung stellt an zwei Stellen klar, dass eine „Umwandlung“ eines ausländischen Abschlusses in einen österreichischen akademischen Grad allein zum Zweck der Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Ein Wort zur Rechtssicherheit:
Zum Schluss eine Einschränkung, die mir wichtig ist: Zur privaten Führung von títulos propios gibt es, soweit ersichtlich, keine veröffentlichte Judikatur.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Eintragung entschieden, nicht über die Führung.
Wer ganz sicher sein will, sollte den Weg der bloßen Ausbildungsangabe wählen. Dieser ist rechtlich unangreifbar, er verschweigt nichts und er beschreibt die Qualifikation ohnehin genauer als jede Abkürzung es könnte.
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Martin Stieger
Vorlesungen auf YouTube:
Arbeitsmarktpolitische Grundlagen
[1] Universitätsgesetz 2002
§ 116. (1) Wer vorsätzlich
- eine dem inländischen oder ausländischen Hochschulwesen eigentümliche Bezeichnung oder
- einen oder mehrere inländische akademische Grade oder
- eine den inländischen oder ausländischen akademischen Graden oder Titeln gleiche oder ähnliche Bezeichnung unberechtigt verleiht, vermittelt oder führt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die von der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen ist.
(2) Unberechtigt ist die Verleihung, Vermittlung oder Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung 1. von einer Einrichtung stammt, die einer postsekundären Bildungseinrichtung nicht gleichrangig ist; 2. von einer Einrichtung stammt, die vom Sitzstaat nicht als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt ist; 3. nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen erworben wurde; 4. nicht auf Grund des wegen wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen hohen Ansehens in Fachkreisen oder wegen hervorragender Verdienste für die wissenschaftlichen oder kulturellen Aufgaben der postsekundären Bildungseinrichtung ehrenhalber verliehen wurde.
(3) Unberechtigt ist die Führung insbesondere dann, wenn der akademische Grad oder die gleiche oder ähnliche Bezeichnung nicht auf Grund entsprechender Studien- und Prüfungsleistungen oder wissenschaftlicher oder künstlerischer Leistungen, sondern aufgrund eines Plagiates erlangt wurde.







