Das Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung (BMFWF) und ENIC NARIC AUSTRIA | Credential Evaluation (OeAD GmbH) haben ihre „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ aktualisiert (Stand: August 2026).
Der Anhang zur Länderübersicht Spanien enthält nunmehr eine Anmerkung zu den spanischen „Títulos propios“, die eine seit Jahren strittige Frage beantwortet.
Worum es geht:
Spanische Hochschulen verleihen zwei Arten von Abschlüssen:
- die staatlich geregelten Studien („títulos oficiales“) führen zu Graden, die im gesamten spanischen Staatsgebiet Wirkung entfalten und im staatlichen Register eingetragen sind, wie etwa der Graduado, der Máster Universitario oder der Doctor.
- Daneben bieten die Universitäten hochschuleigene Studien an, die mit einem „título propio“ abschließen. Diese Angebote sind häufig von hoher fachlicher Qualität und am spanischen Arbeitsmarkt durchaus geschätzt; rechtlich sind sie jedoch etwas anderes.
Um genau diesen Unterschied ist in Österreich jahrelang gestritten worden. Zuletzt mit durchaus unterschiedlichen Ergebnissen: das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hatte im Juni 2025 (LVwG-AV-1883/001-2023) noch erkannt, dass ein spanischer „Magister“ in Gestalt eines título propio in den Personalausweis einzutragen sei.
Auch ich habe mich in meinem Blog mit den „Titulos propios“ intensiv beschäftigt:
- Österreich: spanische „títulos propios“ beschäftigen die AQ Austria und das Bundesverwaltungsgericht
- Keine Promotion mit einem „título propio“
Die neue Anmerkung im Wortlaut:
Der Anhang zur Länderübersicht Spanien führt die „Títulos propios“ nunmehr unter den Bezeichnungen an, die keine akademischen Grade sind, und hält fest:
„Gemäß der jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 22.04.2026, Ro 2024/10/0011-12) gilt Folgendes: Die spanischen ‚Titulos propios‘ können nicht als mit österreichischen akademischen Graden vergleichbar angesehen werden. Der VwGH stellte dabei entscheidend darauf ab, dass ‚Títulos propios‘ nicht im gesamten spanischen Staatsgebiet wirken, sondern im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfalten und ihnen insofern nur eine eingeschränkte Führbarkeit zukommt, die dem österreichischen Universitätsrecht fremd ist.
Eine Verwendung von ‚Titulos propios‘ im Sinne des § 88 Universitätsgesetz 2002 (UG) ist demnach in Österreich nicht möglich.“
Der tragende Gedanke ist damit nicht die Qualität der Ausbildung und auch nicht ihr Umfang in ECTS, sondern die Reichweite der Wirkung: Ein Abschluss, der im Wesentlichen nur an der verleihenden Universität volle Wirkung entfaltet, ist dem österreichischen Universitätsrecht als Kategorie fremd. Wer nach österreichischem Recht einen akademischen Grad verleiht, verleiht ihn mit Wirkung für die gesamte Rechtsordnung.
Was das praktisch bedeutet:
Liegt kein akademischer Grad vor, greift § 88 UG nicht. Die Folge ist eindeutig, sie ist aber auch begrenzt:
- Keine Eintragung in öffentliche Urkunden: Das Recht, die Eintragung in abgekürzter Form zu verlangen, setzt nach § 88 Abs. 1a UG die Verleihung eines akademischen Grades voraus. Betroffen sind Melderegister, Führerschein, E-Card und Personenstandsurkunden ebenso wie Reisepass und Personalausweis.
- Bedeutet das ein generelles Führungsverbot? Nein, kein Anspruch nach § 88 Abs. 1 UG, aber auch kein generelles Führungsverbot: § 88 Abs. 1 räumt ein Recht ein; er verbietet nichts. Wer keinen akademischen Grad erworben hat, kann sich auf diese Bestimmung nicht stützen. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Bezeichnung in Österreich überhaupt nicht verwendet werden dürfte. Ein Verbot ergäbe sich allein aus § 116 UG, und dessen Voraussetzungen sind nicht ohne Weiteres erfüllt: Strafbar ist nur die vorsätzliche unberechtigte Führung, und § 116 Abs. 2 knüpft die unberechtigte Führung an die Herkunft (Einrichtung nicht gleichrangig bzw. vom Sitzstaat nicht anerkannt) und an den Erwerb (keine entsprechenden Studien- und Prüfungsleistungen). Beides trifft auf einen an einer staatlich anerkannten spanischen Universität nach Prüfungen erworbenen título propio gerade nicht zu.
- Die Grenze liegt in der Form: Heikel wird es dort, wo der título propio so dargeboten wird, dass er einen akademischen Grad suggeriert: etwa als dem Namen vorangestellter „Mag.“ oder dem Namen nachgestellter „MSc“, oder unter Verschleierung seiner Herkunft. Das entspricht der Konstellation, in der ein slowakischer „PhDr.“ als „Dr.“ geführt wird: Nicht der Erwerb der Qualifikation ist der Anknüpfungspunkt, sondern die Anmaßung eines anderen Rangs. Die wahrheitsgemäße Angabe der Qualifikation samt Herkunft ist davon nicht erfasst.
Die Empfehlung formuliert an dieser Stelle im Übrigen selbst zurückhaltend. Ausgeschlossen ist eine Verwendung „im Sinne des § 88 UG“, nicht jede Nennung.
Was nicht betroffen ist:
Die Anmerkung betrifft ausschließlich die hochschuleigenen Abschlüsse. Die offiziellen spanischen Grade bleiben unverändert eintragungsfähig; die Länderübersicht führt sie weiterhin an, darunter der Graduado/Graduada (Grdo./Grda.), der Licenciado/Licenciada (Lic.), der Máster Universitario (+ MU), der Máster Interuniversitario (+ MIU) und der Doctor/a (Dr.).
Maßgeblich bleibt daher die Verleihungsurkunde. Aus ihr und aus dem Diploma Supplement ist zu erschließen, ob ein offizieller Grad oder ein título propio vorliegt – eine Unterscheidung, die sich der Urkunde nicht immer auf den ersten Blick entnehmen lässt.
Offene Frage: bereits erfolgte Eintragungen
Wie mit Eintragungen zu verfahren ist, die in der Vergangenheit – teilweise gerichtlich erzwungen – vorgenommen wurden, regelt die Empfehlung nicht. Ob solche Eintragungen bei einer Neuausstellung öffentlicher Urkunden zu übernehmen sind, werden die Urkundenbehörden im Einzelfall zu beurteilen haben. Angesichts der zuvor gegenläufigen Judikatur stellen sich hier Fragen des Vertrauensschutzes, die noch nicht abschließend geklärt sind.
Zum Rechtscharakter der Empfehlung:
Ein Hinweis, der mir wichtig ist: Die „Empfehlung zur Eintragung akademischer Grade in Österreich“ ist ein Arbeitsbehelf für die mit der Eintragung betrauten Behörden, keine Verordnung. Ihr Anhang wird laut Vorbemerkung fortlaufend aktualisiert. Ausdrücklich ohne Gewähr! Die verfahrensführende Verantwortung verbleibt in jedem Fall bei der zuständigen (Pass)Behörde.
ENIC NARIC AUSTRIA tritt nicht in direkten Kontakt zu den Parteien und trifft auch keine Aussagen über die Führung akademischer Grade.
Bindend ist daher nicht die Empfehlung, sondern die Rechtsprechung, die sie wiedergibt.
Die Empfehlung erleichtert der Verwaltung die Arbeit (hoffentlich) und sie schafft für Betroffene Klarheit darüber, womit sie allfällig zu rechnen haben.
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen, auch solchen, in denen Sie die ECTS aus Ihrem Titulo propio nutzen können, bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Martin Stieger
Vorlesungen auf YouTube:
Arbeitsmarktpolitische Grundlagen







