Eine Dame schreibt mir heute:
„ich bin auf Ihren Blogbeitrag gestoßen und habe mir erhofft, dass Sie mir vielleicht etwas weiterhelfen können.
Ich bin in Österreich selbstständige Yogalehrerin und habe eine zusätzliche Ausbildung abgeschlossen, mit welcher ich Hot-Stone- und Kräuterstempel-Anwendungen zur Entspannung gewerblich ausüben/anbieten möchte.
Ich werde leider zwischen den Behörden und der WKO immer wieder hin und her geschickt, da mir keiner recht sagen kann was ich dafür brauche. Zuerst teilte man mir mit, dass ich als Humanenergetikerin diese zwei „Massagen“ gewerblich ausüben darf, plötzlich hieß es nein das geht doch nicht. Dann wiederum hieß es: Es gibt für diese zwei „Massagen“ keine bestimmten Vorgaben.
Können Sie mir vielleicht einen Tipp geben oder etwas Licht in das Ganze bringen?„
Nun ich versuche es zumindest:
In ihrem absolvierten Lehrgang haben Sie Techniken aus der Klangschalenmassage, Entspannung mit Kräuterstempeln, Tiefenentspannung für Rücken und Kopf und Hot Stone kennen gelernt, die Sie nun verschiedentlich nutzen können:
– einmal im angestellten Verhältnis bei einem gewerblichen Masseur,
– dann selbständig (ohne Gewerbeschein) für einen Beherbergungsbetrieb: dieser stellt Ihre Leistung dem Kunden in Rechnung und Sie stellen Ihre Leistung dem Beherbergungsbetrieb, nicht dem Kunden, in Rechnung
– im privaten Gebrauch
– im Form einer unterrichtlichen Tätigkeit für Menschen, die sich für den privaten Gebrauch z.B. Kräuterstempel anfertigen wollen
Sie können bei der Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft) auch den Antrag auf individuelle Befähigung gem. § 19 GewO für die gewerbliche Massage stellen.
Die Gewerbebehörde kann Ihnen diese individuelle Befähigung erteilen, wobei hier natürlich Grundkenntnisse der Massagetechniken nachgewiesen werden müssen.
Grundsätzlich ist hier die Gewerbebehörde frei, wobei frei heißt „gebundenes Ermessen“, also ist die Gewerbebehörde hier an sich an die Voraussetzungen des § 18 GewO und somit die Zugangsvoraussetzungen der Massage-VO gebunden.
Wird nun eine eingeschränkte Berechtigung im Massagegewerbe gem. § 19 GewO beantragt, dann folgt die Gewerbebehörde grundsätzlich den Empfehlungen der WKO und sieht diese in der Tat maximal zwei Massagetechniken vor, die auf diesem Wege einer individuellen Befähigung auf eine eingeschränkte gewerbliche Massage genehmigt werden, z.B. klassische Massage und Fußreflexzonenmassage.
Dabei geht die WKO in ihrer Empfehlung davor aus, dass eine Ausbildung von mindestens 180 Stunden inkl. Fachpraxis nötig ist und das Wissen und Können dann durch positive Absolvierung von Arbeitsproben vor kundigen Fachvertretern nachgewiesen wird:
Als Humanenergetikerin, auch als Dipl. Humanenergetikerin ist Ihnen die Ausübung der gewerblichen Massage nicht erlaubt, keiner einzigen Massagetechnik!
Dafür benötigt man eben den Gewerbeschein für die gewerbliche Massage, eingeschränkt oder nicht eingeschränkt.
Haben auch Sie Fragen zu berufsrechtlichen Themen, zu weiterführenden Aus-, Fort- und Weiterbildungen, so schreiben Sie mir bitte ein Mailan: martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
Danke für den Hinweis, dass man auch die Möglichkeit hat, bei der Gewerbebehörde einen Antrag auf individuelle Befähigung für gewerbliche Massagen stellen kann. Ich selbst bin ebenfalls Masseurin und möchte mich in einer Akademie weiterbilden. Hoffentlich finde ich dafür die nächste Woche eine geeignete Anlaufstelle für eine passende Zusatzausbildung für Masseure.