Eine ehemalige Kursteilnehmerin fragt mich heute:
„Es hat sich bei mir eine Dame beworben, die die Ausbildung Heilmassage ALT hat und da frage ich, ob die Kollegin im Angestelltenverhältnis auch Heilmassagen durchführen darf?“
Antwort:
Heilbademeister und Heilmasseure alt sind zur Ausübung des Berufes als „Medizinischer Masseur“/ „Medizinische Masseurin“ berechtigt.
Im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 wird diese unselbständige Berufsausübung geregelt:
Berufsausübung als medizinischer Masseur
§ 14.
Eine Berufsausübung als medizinischer Masseur darf im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu
1. | einem Rechtsträger einer Krankenanstalt oder Kuranstalt oder | |||||||||
2. | einem Rechtsträger einer sonstigen unter ärztlicher Leitung oder Aufsicht stehenden Einrichtung, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen, oder | |||||||||
3. | einem freiberuflich tätigen Arzt, einer Gruppenpraxis, einer Primärversorgungseinheit oder | |||||||||
4. | einem freiberuflich tätigen diplomierten Physiotherapeuten | |||||||||
erfolgen. |
Die weiteren Regelungen des MMHmG, die die Heilbademeister und Heilmasseure alt betreffen:
Heilbademeister und Heilmasseure
§ 80.
(1) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, besitzen, sind zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs und zur Führung der Berufsbezeichnung „Medizinischer Masseur“/“Medizinische Masseurin“ berechtigt.
(2) Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eine Berufsberechtigung als „Heilbademeister und Heilmasseur“ gemäß dem MTF-SHD-G besitzen, sind zur Ausübung der Spezialqualifikation der Hydro- und Balneotherapie und zur Führung der Zusatzbezeichnung „medizinischer Bademeister“/“medizinische Bademeisterin“ in Klammer berechtigt.
Heilbademeister – gewerblicher Masseur:
Die Zeugnisse über die erfolgreiche Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur reichen nicht aus, um das reglementierte Gewerbe der Massage (gem. § 94 Z 48 GewO 1994) anmelden zu können. Es bedarf auch hier – wie beim medizinischen Masseur – der erfolgreich abgelegten Befähigungsprüfung.
Das heißt, Sie können die Dame mit der Ausbildung zur Heilmassage alt anstellen und kann die Dame dann im Rahmen Ihrer bestehenden Gewerbeberechtigung (gewerbliche) Massagen durchführen.
Allerdings keine Heilmassagen!
Heilmassagen dürfen selbständig nur Heilmasseure durchführen.
Heilmasseure dürfen dabei auch keine med. Masseure anstellen.
Also die kurze Zusammenfassung der längeren Antwort:
Sie können die Dame gerne anstellen um gewerbliche Massagen durchzuführen, Heilmassagen dürfen Sie im Rahmen der gewerblichen Massagen unter keinen Umständen anbieten und durchführen, auch mit angestellten med. Masseuren nicht.
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)