Schon vor Tagen wurde ich gefragt:
„…. wäre für mich als Trainer die Bezeichnung Mentaltrainer oder auch Mentalcoach möglich? Darf ich das Wort Coach verwenden? „
Eine Frage die mich heute erreicht und von der WKO ein wenig zu knapp beantwortet wurde:
„Ich habe im Februar die Ausbildung zum Dipl. Mentaltrainer abgeschlossen und bin gerade dabei mich als Mentaltrainer selbständig zu machen. Nun habe ich dazu von der WKO folgende Auskunft bekommen: Mentaltraining stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar. Aus diesem Grund ist dafür das reglementierte Gewerbe der „Lebens- und Sozialberatung“ anzumelden.„
Dem ersten Fragesteller konnte ich antworten:
Grundsätzlich können Sie die Bezeichnung „Mentalcoach“ verwenden.
Die Bezeichnung „Mentalcoach“ unterliegt ebenso wenig wie die Bezeichnung „Mentaltrainer“ einem Bezeichnungsvorbehalt, sodass sich grundsätzlich jede Person, die im Bereich mentales Training tätig ist, auch als Mentalcoach bezeichnen darf.
Allerdings gibt es rechtliche Abgrenzungen zu geschützten Berufen wie Lebens- und Sozialberatung (Schwerpunkt psychologische Beratung) oder Psychotherapie, die Tätigkeiten umfassen, die über das bloße Training oder Coaching hinausgehen (z. B. therapeutische Interventionen, psychologische Diagnostik oder Beratung in Krisensituationen).
Wenn ein Mentaltrainer/Mentalcoach also nicht über eine entsprechende gewerberechtliche oder eine Qualifikation im psychosozialen Bereich verfügt, muss er sich in seiner Tätigkeit klar von geschützten Berufsfeldern abgrenzen.
Entscheidend ist nicht nur die Bezeichnung, sondern vor allem, welche Dienstleistungen tatsächlich angeboten werden:
Dem zweiten Fragesteller musste ich antworten:
Die Antwort der WKO ist so spannend wie verkürzt – es fehlt mir die (berufs-)rechtliche Begründung – und leider auch falsch.
Die WKO selbst gibt auf die Frage: Benötigt ein selbständiger Trainer eine Gewerbeberechtigung? die folgende Auskunft:
„Nein, denn die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ob Kinder oder Erwachsene unterrichtet werden, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich„
https://www.wko.at/gruendung/taetigkeiten-ohne-gewerbeberechtigung-faq
Bleibt die Frage, ob speziell das Mentaltraining unter einem gesetzlichen Vorbehalt steht?
Also, ob die Tätigkeit, die man darunter versteht nur von bestimmten Berufen wie zB Lebens- und Sozialberater*innen, Unternehmensberater*innen, Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen, Mediziner*innen … ausgeübt werden kann.
Einen solchen kenne ich nicht und daher ist mir die Antwort der WKO hier wirklich zu kurz.
Klarerweise liegt die Kernfrage darin, welche Tätigkeiten wir unter „Mentaltraining“ oder „Mentalcoaching“ definieren und ob Tätigkeiten – die Sie beabsichtigen auszuüben – darunter subsumiert werden können.
Das wäre nun die Aufgabe der WKO gewesen, seriös und genau zu beschreiben, welche Tätigkeiten in den Ausübungsvorbehalt der LSB oder anderer Gewerbe und/oder freien Berufe fallen bzw. die Kehrseite, welche Tätigkeiten als Mentaltrainer/in genau nicht unter eine gewerbliche Tätigkeit fallen.
Siehe dazu auch:
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
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