Die Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes[1], wurden wie folgt geändert:
„§ 54. (1) Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 6 RAO verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten.
(2) Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren. Sie hat durch die Teilnahme an facheinschlägigen Fortbildungsveranstaltungen (weltweit, sowohl in Form einer Präsenzveranstaltung als auch in digitaler Form) oder durch Selbststudium zu erfolgen. Zur Erfüllung des vorgeschriebenen Umfangs kann das Selbststudium im Ausmaß von höchstens 18 Stunden herangezogen werden.
(3) Auf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen kann der mit facheinschlägigen Tätigkeiten als Vortragender, Prüfungskommissär, Autor von Fachbeiträgen oder Gesetzesbegutachtungen verbundene angemessene Zeitaufwand angerechnet werden. Zu Vortragstätigkeiten und zur Tätigkeit als Prüfungskommissär sind auch Vorbereitungszeiten zu zählen. Diese sind pauschal mit dem 2- fachen der Vortragszeit dieser hinzuzurechnen.
(4) Der Rechtsanwalt hat die zum Nachweis der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung notwendige Dokumentation vorzunehmen. Diese ist bei Anforderung der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln. Die Rechtsanwaltskammer ist zur Überprüfung der Nachweise und der Dokumentation berechtigt. Zu diesem Zweck ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Rechtsanwaltskammer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
(5) Die Pflicht zur Dokumentation der Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung beginnt mit dem auf die erstmalige Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte folgenden Kalenderjahr.“
Die erstmalige Pflicht zur Dokumentation gemäß § 54 Abs. 4 und der erste Durchrechnungszeitraum gemäß § 54 Abs. 2 beginnen am 1. Jänner 2022, wobei Fortbildungsmaßnahmen im Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 31. Dezember 2021 im ersten Durchrechnungszeitraum zu berücksichtigen sind.
Solch facheinschlägige Fortbildungsveranstaltungen können auch im Fernstudium unter Nutzung des vielfältigen VIS-Angebotes, z.B. über Nano-Degrees, das sind einzelne, in sich geschlossene Lehrveranstaltungen über den VIS-Campus absolviert werden.
Rückfragen, auch zu weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
Was sind Nano Degrees?
https://www.youtube.com/watch?v=IsTTETQcxQo&t=5s
VIS Nano Degree Reihe „Wissenschaftliches Arbeiten“:
https://www.youtube.com/watch?v=w4oNhAw6JGI
[1] RL-BA 2015, kundgemacht am 26.09.2020 auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, zuletzt geändert mit Beschluss der Vertreterversammlung am 25.09.2020, kundgemacht am 28.09.2020