Auf einen die Fachhochschulen in Österreich grob benachteiligenden schweren redaktionellen Fehler bei der Umsetzung des Hochschullegistikpakets habe ich schon einmal hingewiesen.
Leider wird dieser Fehler – oder ist es Absicht? – im derzeit zur Begutachtung versandten Ministerialentwurf betreffend Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002, das Hochschulgesetz 2005, das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz, das Fachhochschulgesetz und das Privathochschulgesetz geändert werden:
nicht behoben.
Der § 9 FHG bleibt in der grob benachteiligenden Formulierung (vgl. § 56 UG) unverändert. Dabei würde ein Satz – in § 9 (2) FHG eingefügt: „Diese Hochschullehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien“ und die entsprechend korrelierende Adaptierung des § 6 im Abs. 4 FHG diese unverständliche Benachteiligung aller außerordentlich Studierender an Österreichs FH’s beenden.
Interessante weitere Details im Ministerialentwurf:
Hochschulen für Angewandte Wissenschaften:
Es kommt die Möglichkeit Fachhochschulen künftig als Hochschulen für Angewandte Wissenschaften bezeichnen zu können.
Keine Hochschulreife für außerordentliche Bachelorstudien nötig:
Interessant auch, dass die Zulassungsvoraussetzung „allgemeine Hochschulreife“ oder „allgemeine Universitätsreife“ bei den außerordentlichen Bachelorstudien fallen soll und hier eigene Zugangsvoraussetzungen in den a.o. Bachelorstudien geregelt werden können.
Der Unterschied „Zulassung“ und „Zugang“ wird im Ministerialentwurf im übrigen auch präzisiert und „Qualifikation“ durch „Kompetenz“ ersetzt.
Neue akademische Grade in der Weiterbildung:
Es gibt als neue akademische Grade, die nach erfolgreich abgeschlossenen a.o. Bachelor- und Masterstudien verliehen werden können:
- Bachelor of Engineering – BEng (CE) – und
- Master of Engineering – MEng (CE).
Akademische Grade aus Groß Britannien wieder eintragbar:
Spannend finde ich auch, dass die akademischen Grade aus Groß Britannien – diese waren nach dem BREXIT ja nicht mehr in die öffentlichen Urkunden einzutragen – nun doch wieder eingetragen werden können, weil im § 88 UG neu die Eintragbarkeit auf akademische Grade aus „ehemaligen Vertragsparteien des EU-Beitrittsvertrages“ erweitert wird.
Die Meldung ausländischer Studien in Österreich wird verschärft und und und ..
Ich werde mich also gelegentlich hier im Blog zu weiteren geplanten Neuerungen melden.
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger