Eine der Fragen die mich heute erreicht haben:
„Ich bin seit knapp zwei Wochen als freiberufliche Heilmasseurin tätig und muss mich bei der Sozialversicherung anmelden, meine Frage an Sie können Sie mir sagen ob ich als freiberufliche Heilmasseurin ,,Gewerbetreibende oder neue Selbständige “ bin?
Ich dachte als freies Gewerbe würde ich nicht bei der WKO Mitglied sein, was sich als falsch erwiesen hat. Ich würde mich sehr über Ihre Antwort freuen!“
Meine Antwort:
Sie üben Ihren Beruf als Heilmasseurin auf Grundlage Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) StF: BGBl. I Nr. 169/2002 freiberuflich aus.
Dazu ist die Meldung der Berufsausübung bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft, Magistrat) des in Aussicht genommenen Berufssitzes notwendig.
Da es keine eigenständige gesetzliche Interessenvertretung der freiberuflichen Heilmasseure:innen gibt (wie sie z.B. die Ärzte:innen oder Notar:innen eine haben) ist die Wirtschaftskammer Ihre Interessenvertretung und Sie daher dort auch Pflichtmitglied.
Das wurde auch durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 2007 entschieden und stellt der VfGH dazu in einem Erkenntnis fest, dass die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation sind.
Anlass für diese Feststellung war eine Beschwerde eines Heilmasseurs beim VfGH. Dieser hatte seine Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer mit dem Argument bestritten, dass die österreichische Bundesverfassung der Wirtschaftskammer nur die Vertretung der gewerblichen Masseure, nicht aber auch der Heilmasseure erlaube.
Der Verfassungsgerichtshof ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Es wurde klar gestellt, dass der Frage der Kammermitgliedschaft generell eine wirtschaftliche und keine bloß gewerberechtliche Betrachtungsweise zugrunde zu legen ist. Die Verfassung sieht eine umfassende Vertretung der gesamten Wirtschaft, also nicht nur der Berufe, die der Gewerbeordnung unterliegen, durch die Wirtschaftskammerorganisation vor.
Die Verfassung bezieht auch Berufe in die Wirtschaftskammerorganisation ein, die eine Nahebeziehung zum Gesundheitswesen haben. Angesichts der bestehenden engen Verwandtschaft zwischen den Berufen des gewerblichen Masseurs und Heilmasseurs sind daher bei der anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Heilmasseure Mitglieder der Wirtschaftskammerorganisation.
Eine weitere Idee dahinter: es soll gewährleistet werden, dass Freie Berufe („frei“ heißt hier, sie unterliegen nicht der Gewerbeordnung), die sich selbst keine eigene Interessenvertretung organisieren, nicht unvertreten bleiben.
Kurz gesagt, Sie üben einen freien Beruf aus, arbeiten eigenverantwortlich und selbständig, sind Pflichtmitglied in der WKO, zahlen dafür Beiträge, werden durch die WKO auch vertreten.
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Fragen zum Beitrag und zu weiteren berufsrechtlichen Fragen, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger