Mich erreicht folgende Frage:
„Werter Herr Dr. Stieger, ich übe künftig das freie Gewerbe Humanenergetik aus, darf ich vereinzelt, begründet durch das gewerbliche Nebenrecht, in die Behandlung Massage integrieren?“
Herzlichen Dank für diese spannende Frage!
Kurze Antwort: leider nein.
Längere Begründung:
Nach der geltenden Rechtslage ist es im Rahmen des freien Gewerbes der Humanenergetik grundsätzlich nicht zulässig, Tätigkeiten auszuüben, die einem reglementierten Gewerbe vorbehalten sind – auch nicht unter Berufung auf das sogenannte gewerbliche Nebenrecht.
Die gewerbliche Massage zählt in Österreich zu den reglementierten Gewerben: vgl. Gewerbeordnung 1994 (GewO), insbesondere § 94 Z 48 GewO.
Die Ausübung ist daher immer an einen entsprechenden Befähigungsnachweis gebunden.
Das sogenannte Nebenrecht gemäß § 32 GewO erlaubt zwar unter bestimmten Voraussetzungen (Abs. 1 Ziffer 11) das Erbringen untergeordneter Nebenleistungen, jedoch nur insoweit, als dadurch keine eigenständigen reglementierten Tätigkeiten ausgeübt werden.
Eine Tätigkeit, die ihrem Wesen nach einem reglementierten Gewerbe (wie der Massage) entspricht, darf daher nicht über das Nebenrecht „mitausgeübt“ werden.
Dies wird auch durch die Systematik der GewO sowie durch die Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gestützt, wonach das Nebenrecht nicht dazu dient, Befähigungsnachweise zu umgehen oder reglementierte Gewerbe faktisch ohne entsprechende Gewerbeberechtigung auszuüben.
Für die Humanenergetik bedeutet dies konkret:
- zulässig sind ausschließlich energetische, nicht-medizinische bzw. nicht-therapeutische Anwendungen.
- die klassische Massagetechniken oder therapeutische Anwendungen, die dem reglementierten Gewerbe der Massage zuzuordnen sind, dürfen hingegen nicht erbracht werden.
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Martin Stieger
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