Die drei maßgeblichen Bundesgesetze:
- Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002
- Bundesgesetz über Privathochschulen (Privathochschulgesetz – PrivHG)
StF: BGBl. I Nr. 77/2020
- Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG)
StF: BGBl. Nr. 340/1993
ermöglichen es den staatlichen und privaten Hochschulen nun nach einer neuerlichen Novellierung in den außerordentlichen Studien (Universitäts- oder Hochschullehrgängen) in denen der akademische Grad „Master of Business Administration“ (MBA) oder „Executive Master of Business Administration“ (EMBA) verliehen wird, im Curriculum auch eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung als Zugangsvoraussetzung festzulegen, sofern Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Wenn es das Curriculum erfordert, können weitere Voraussetzungen vorgesehen werden.
Diese MBA bzw. EMBA-Lehrgänge müssen allerdings zwingend 120 ECTS an Studienleistungen verlangen.
Die ersten dieser Lehrgänge werden bereits angeboten.
Bereits solcherart ausgestaltete MBA-Lehrgänge fordern in den Zulassungsvoraussetzungen
- einen akademischen Abschluss (Bachelor mit 180 ECTS oder Äquivalent oder höherer Abschluss) und zwei Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
- die Universitätsreife und vier Jahre einschlägige Berufserfahrung oder
- eine abgeschlossene Berufsausbildung und fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung.
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger