Der österreichische Gesetzgeber hatte die akademische Weiterbildung mit 01. 10. 2021 völlig neu geordnet und spätestens mit 01. 10. 2023 werden die bis dahin geltenden Universitätslehrgänge und Hochschullehrgänge (so hießen die Fachhochschullehrgänge in der Weiterbildung seit der letzten Novelle) als außerordentliche Studien neu eingerichtet.
Universitätslehrgänge (an öffentlichen und privaten Universitäten) und Hochschullehrgänge (an privaten Hochschulen, Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen) können nun auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet und mit folgenden akademischen Graden abgeschlossen werden:
- „Bachelor of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „BA (CE)“,
- „Bachelor of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „BSc (CE)“,
- „Bachelor Professional“, abgekürzt „BPr“.
- „Master of Arts (Continuing Education)“, abgekürzt „MA (CE)“,
- „Master of Science (Continuing Education)“, abgekürzt „MSc (CE)“,
- „Master Professional“, abgekürzt „MPr“,
- „Master of Laws“, abgekürzt „LL.M.“,
- „Master of Business Administration“, abgekürzt „MBA“,
- „Executive Master of Business Administration“, abgekürzt „EMBA“.
Diese Lehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien und ordentlichen Masterstudien gleichwertig (!!!) und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Master- und Doktoratsstudien.
Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen.
Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
Die Zulassung zu Universitäts- und Hochschullehrgängen setzt den Nachweis der im Curriculum des betreffenden Lehrganges geforderten Voraussetzungen voraus.
Wird ein Lehrgang als außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium angeboten, sind davon abweichend folgende Voraussetzungen anzuwenden:
- Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium ist die allgemeine Universitätsreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
- Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Bachelorstudium, in dem der akademische Grad „Bachelor Professional“ verliehen werden soll, ist eine einschlägige berufliche Qualifikation oder eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Wenn es das Curriculum erfordert, können Ergänzungsprüfungen vorgesehen werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind.
- Voraussetzung für die Zulassung zu einem außerordentlichen Masterstudium ist der Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums mit mindestens 180 ECTS-Anrechnungspunkten, eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder ein im Curriculum des Lehrganges definiertes Studium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung. Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Lehrganges vorgesehenen Prüfungen sind. Abweichend davon kann für Lehrgänge, in denen der akademische Grad „Executive Master of Business Administration“ verliehen wird, im Curriculum auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zulassungsvoraussetzung festgelegt werden, sofern Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mehrerer fachlich in Frage kommender ausländischer Masterstudien nachweislich vergleichbar sind.
Da das Ministerium nur ausländische Masterstudien aus der Europäischen Union und nicht auch aus der Schweiz oder Groß Britannien als vergleichbar ansieht, ist es noch keiner Bildungseinrichtung gelungen, mehrere fachlich in Frage kommende ausländische Masterstudien zu finden, die in den Zulassungsbedingungen, im Umfang und den Anforderungen mit Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit einem geplanten österreichischen EMBA vergleichbar sind, da auch der rechtliche Begriff „nachweislich“ sehr streng interpretiert wird.
In einem Satz zusammengefasst, die österreichischen Weiterbildungs-Lehrgänge mit einem Abschluss als Master (MBA, LL.M., MSc ..) ohne Bachelorerfordernis zuvor sind in einer Woche Geschichte.
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
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Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01.10.2021:
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