Die Richtlinie (EU) 2022/2464 über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen trat am 5. Januar 2023 in Kraft und ist bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie modernisiert und verschärft die Regeln für die sozialen und ökologischen Informationen, die Unternehmen berichten müssen.
Wer ist konkret betroffen?
Ein breiterer Kreis von Großunternehmen sowie börsennotierte Klein- und Mittelunternehmen müssen künftig über ihre Nachhaltigkeitspraktiken berichten.
Ziel dieser Richtlinie:
Die neuen Vorschriften sollen sicherstellen, dass Investoren und andere Interessengruppen die nötigen Informationen erhalten, um die Auswirkungen von Unternehmen auf Mensch und Umwelt beurteilen zu können.
Zudem helfen sie, finanzielle Risiken und Chancen, die sich aus dem Klimawandel und anderen Nachhaltigkeitsthemen für die Unternehmen ergeben, besser bewerten zu können.
Umsetzung und Zeitplan:
Die Berichterstattungspflicht soll für diverse Unternehmen gestaffelt zur Anwendung kommen.
So sind etwa Großunternehmen ab 2026 berichterstattungspflichtig und börsennotierte KMU ab 2027.
Nach und nach soll der Kreis der Unternehmen erweitert werden, um künftig von allen Unternehmen Berichte zu deren Nachhaltigkeitspraktiken einsehen zu können.
Berichtsstandards:
Unternehmen müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten.
Diese Standards werden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt.
Prüfung und Digitalisierung im Firmenbuch:
Die Richtlinie verlangt erstmals eine externe Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen. Bisher konnten Unternehmen ihre Berichte erstellen, waren jedoch nicht verpflichtet, diese extern prüfen zu lassen.
Somit kommt eine Kontrollinstanz hinzu.
Darüber hinaus sieht sie ein einheitliches Verfahren zur elektronischen Einreichung der Nachhaltigkeitsinformationen beim Firmenbuch vor.
- Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD → EURLEX),
in Kraft getreten am 5. Jänner 2023 - Informationen der Europäischen Kommission (in Englisch)
Die nationale Umsetzung dieser Richtlinie wird derzeit vom Justizministerium (BMJ) vorbereitet.
European Sustainability Reporting Standards (ESRS)
Am 21. April 2021 veröffentlichte die Europäische Kommission einen Vorschlag für die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), der von den Unternehmen verlangt, die Berichterstattung gemäß der ESRS aufzusetzen.
Die CSRD wurde Mitte Dezember 2022 final im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) veröffentlicht und ersetzt somit die bestehende EU-Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung.
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) wurde als technischer Berater der Europäischen Kommission ernannt und ist für die Bereitstellung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) verantwortlich.
Ende November 2022 veröffentlichte die EFRAG die finalen Drafts zu den ersten ESRS und übermittelte diese an die EU-Kommission. Diese hat die Standards Ende Juli angenommen und als delegierter Rechtsakt veröffentlicht.
- The Commission adopts the European Sustainability Reporting Standards (→ Europäische Komission)
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/277 (→ Amtsblatt der EU)
Unternehmen, die der CSRD unterliegen, müssen nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) berichten.
Die Standards werden von der EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) entwickelt, einem unabhängigen Gremium, in dem verschiedene Interessengruppen vertreten sind, darunter auch die österreichische Gruppe der Standardsetter, die sich aus Vertretern des BMF, des BMJ und des AFRAC zusammensetzt.
Ein erster Satz von ESRS wurde am 22. Dezember 2023 in Form einer delegierten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Richtlinie verlangt auch eine Prüfung der von den Unternehmen gemeldeten Nachhaltigkeitsinformationen und sieht eine digitale Taxonomie zur elektronischen Einreichung der Nachhaltigkeitsinformationen beim Unternehmensregister (in Österreich: Firmenbuch) vor.
Zur Umsetzung hat die zuständige Abteilung des Bundesministeriums für Justiz einen ersten Entwurf eines Bundesgesetzes erarbeitet (Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG) und bei einer Sitzung im April 2023 mit den wesentlichen Interessenten diskutiert.
Inhaltlich kontrovers gesehen wird vor allem die Frage der Zulassung von sog. „unabhängigen Erbringern von Prüfungsleistungen“ (IASPs = Independent Assurance Services Providers).
Derzeit befindet sich der Entwurf in der politischen Abstimmung.
Download:
Die sparte.industrie der Wirtschaftskammer OÖ unterstützt betroffene Unternehmen bei der Umsetzung der Regelungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung:
Fragen zum Beitrag, interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger