Allgemein bekannt ist die Fortbildungsverpflichtungen der Ärzte (§ 49 ÄrzteG), schon weniger bekannt, dass auch anderen Freien Berufen (z.B. Rechtsanwälten, Wirtschaftstreuhändern, …..) und Gewerbetreibenden wie Immobilienmaklern, Lebens- und Sozialberatern, Masseuren, …… natürlich auch Mediatoren und Supervisoren ….. die berufliche Fortbildung (selbst) auferlegt oder gesetzlich verordnet wurde.
Grundlage für die Fortbildung können dabei
– Richtlinien des freiwilligen Berufsverbandes (wie bei den SupervisorInnen),
– Standesregeln (wie bei den Immobilienmaklern),
– eine Verordnung (wie bei den Lebens- und Sozialberatern) oder
– das Gesetz (wie bei den Masseuren und Mediatoren)
sein.
Daher ist wenig verwunderlich, dass diese Fortbildungsverpflichtung für nahezu jeden Beruf völlig unterschiedlich geregelt wird.
Einige Beispiele dafür, welche Einheiten oder Stunden in wie vielen Jahren nachgewiesen werden müssen:
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste
Die aktuelle Regelung verpflichtet Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zur Fortbildung im Umfang von mindestens 60 Stunden (á 60 Minuten) innerhalb von fünf Jahren.
Bilanzbuchhalter und Personalverrechner:
Das Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 schreibt für die bestellten Berufsberechtigten den Nachweis jährlicher Fortbildung im Mindestausmaß von 30 Lehreinheiten für Bilanzbuchhalter und von je 15 Lehreinheiten für Buchhalter und Personalverrechner vor.
Eine Lehreinheit hat die Mindestdauer von 45 Minuten.
Hebammen:
Zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und zur Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Hebammenkunde sowie der medizinischen Wissenschaft sind Personen, die zur Ausübung des Hebammenberufes berechtigt sind, verpflichtet, in Abständen von fünf Jahren Fortbildungskurse im Ausmaß von fünf Tagen zu besuchen. Der Besuch eines Fortbildungskurses ist weiters nach einer mehr als zweijährigen Berufsunterbrechung verpflichtend.
Immobilienmakler:
- Immobilienmakler werden sich im angemessenen Umfang beruflich fortbilden auch wenn Sie die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen für die Erteilung einer Gewerbeberechtigung als Immobilienmakler nachweisen.
- Immobilienmakler sorgen dafür, dass ihre ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Mitarbeiter, im Unternehmen mittätigen Gesellschafter und alle sonst von ihnen ständig mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die nicht die fachliche Befähigung zum Immobilienmakler selbst erbringen oder die Lehre zur/zum Immobilienkauffrau/mann erfolgreich abgeschlossen haben, binnen 18 Monaten ab Tätigkeitsbeginn als Gesellschafter und/ oder mit der Immobilienvermittlung betraute Person, eine berufliche Ausbildung durch Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, die den Ausbildungskriterien der ON-Regel 43001 –1 (Maklerassistent) entsprechen, beginnen, absolvieren und die vorgesehene Zertifizierungsprüfungen ablegen. Immobilienmakler werden ihre mittätigen, mit der Vermittlungstätigkeit betrauten Personen, die diese Prüfungen erfolgreich abgelegt haben, dazu anhalten, sich im angemessenen Umfang beruflich fortzubilden.
Lebens- und Sozialberater:
Um eine entsprechende Berufsausübung zu gewährleisten, haben die Lebens- und Sozialberater regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen in der Mindestdauer von 16 Stunden jährlich zu besuchen und sich regelmäßig einer Einzel- und Gruppensupervision bei einer Person zu unterziehen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 der Lebens- und SozialberaterInnen-Befähigungsnachweisverordnung, BGBl. II Nr. 221/1998, erfüllt.
Mediatoren:
Der Mediator hat sich angemessen, zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren, fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen.
Medizinische- und Heilmasseure:
Gemäß Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG) wird den Medizinischen- und Heilmasseuren eine Fortbildungsverpflichtung aufgetragen: Sie haben sich über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der medizinischen und anderer berufsrelevanter Wissenschaften, die für den Tätigkeitsbereich maßgeblich sind, regelmäßig fortzubilden. Das Mindestmaß der Fortbildungsverpflichtung beträgt 40 Stunden innerhalb von fünf Jahren.
Psychologen:
Nach absolvierter Ausbildung und Eintragung in die jeweilige Berufsliste der Klinischen Psychologie und/oder Gesundheitspsychologie ist die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes im Gesundheitswesen nach bestem Wissen und Gewissen unter besonderer Beachtung der aktuellen Entwicklung und Erkenntnisse der psychologischen sowie anderer berufsrelevanter Wissenschaften und durch Inanspruchnahme von Supervision sowie durch den regelmäßigen Besuch von in- oder auch ausländischen Fortbildungsveranstaltungen zu gewährleisten und hat im Ausmaß von zumindest 150 Einheiten innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu entsprechen.
Rechtsanwälte:
Jeder Rechtsanwalt ist in Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung verpflichtet, seine zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zu erhalten und zu erweitern und auf dem neuesten Stand zu halten. Die Fortbildungsverpflichtung besteht im Umfang von mindestens 36 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 3 Kalenderjahren.
Supervisoren:
Ethische Richtlinien für SupervisorInnen der ÖVS (Österreichische Vereinigung für Supervision): Eine jährliche Fortbildung von 2 bis 6 Tagen ist empfohlen (Austausch zwischen FachkollegInnen/Intervision, Fachtage, Weiterbildung in angrenzender Profession, Fachliteratur, …).
Vermögensberater:
Im Zuge der Umsetzung der Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD ist mit 2019 die Weiterbildungsverpflichtung auf alle Tätigkeiten der Gewerblichen Vermögensberatung erweitert worden und umfasst jetzt 20 Stunden pro Jahr. Die Berufsangehörigen müssen daher gemäß § 136a Abs 6 GewO 1994 Schulungen zu den Themenbereichen Berufsrecht, Finanzierungen, Lebens- und Unfallversicherungen, Veranlagungen und Wertpapiere absolvieren.
Wertpapiervermittler (WPV)
Wertpapiervermittler sind nach § 136c GewO zur Weiterbildung verpflichtet. Die Weiterbildungspflicht beträgt 40 Stunden innerhalb von drei Jahren.
Wirtschaftstreuhänder:
Von den innerhalb von drei Jahren zu absolvierenden 120 Stunden (eine Stunde hat mindestens 45 Minuten) sind zumindest 60 Stunden in den Fachgebieten gemäß § 22 Abs. 3 und Abs. 6 WTBG 2017 zu absolvieren.
ZiviltechnikerInnen:
Das geltende ZTG legt lediglich fest, dass sich ZiviltechnikerInnen „laufend“ fortzubilden haben.
Wichtig ist, dass Sie als Angehörige/r eines qualifizierten Berufes dieser Fortbildungsverpflichtung gerecht werden und dabei auch wissen, dass Sie diese mit Hilfe des VIS-Netzwerkes auch auf höchstem Niveau absolvieren können.
Rückfragen zu Kursen, Seminaren, Lehrgängen und weiteren Studienmöglichkeiten bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, ist dort auch Rektor, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)
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