Kürzlich wurde ich wieder zum Thema Eintragung britischer akademischer Grade in öffentliche Urkunden gefragt:
S.g. Hr. Stieger!
Ich bin auf Ihren Blog gestoßen und habe Ihren interessanten Artikel gelesen:
Ich selbst bin einer dieser „Betroffenen“ Österreicher. Ich habe vor dem Brexit mit dem Studium begonnen und erst nach dem Brexit abgeschlossen.
Mein Masterabschluss wurde vom Bundesministerium nicht angenommen und ist nicht in öffentliche Urkunden eintragbar.
Nachdem ich Ihren Beitrag gelesen habe, habe ich eine Mail an das Ministerium verfasst und mich erneut erkundigt. Ich habe dort auch auf die Änderung im Gesetzestext hingewiesen welche Sie erwähnt haben.
Haben Sie noch einen Tipp oder Informationen für mich wie ich nun tatsächlich zu meiner Eintragung komme? Ist diese Änderung im Gesetzestext irgendwo auch für mich zugänglich damit ich dem Ministerium etwas vorlegen kann?
Danke für Ihr Mail und auch Ihre Frage im zitierten Blog-Beitrag.
Sie haben recht, die rechtliche Lage hat sich im Jahr 2024 wieder geändert und ist die Eintragung britischer akademischer Grade in öffentliche Urkunden in Österreich wieder möglich.
Österreich:
Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) StF: BGBl. I Nr. 120/2002 wurde im April 2024 neuerlich novelliert und dabei unter anderem (selbst von Anbietern und Absolvent*innen britischer Hochschulen) recht unbemerkt, in § 88 Abs. 1a die Wendung „einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer anderen,“ durch die Wendung „einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen“ ersetzt.
Somit lautet der § 88 Führung akademischer Grade neu:
(1) Personen, denen von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten, auch abgekürzten, Form zu führen, wobei der akademische Grad einschließlich eines geschlechtsspezifischen Zusatzes („a“, „in“ oder „x“) geführt werden darf. Dies gilt auch für Personen, denen aufgrund von § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, mit der Maßgabe, dass lediglich einer der verliehenen akademischen Grade geführt werden darf.
(1a) Personen, denen von einer inländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung einer anderen, auch ehemaligen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, die Eintragung dieses akademischen Grades in abgekürzter Form einschließlich des geschlechtsspezifischen Zusatzes gemäß Abs. 1 in öffentliche Urkunden zu verlangen. Personen, denen aufgrund des § 87 Abs. 5 Z 2 mehrere akademische Grade verliehen wurden, haben das Recht, die Eintragung eines akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.
(2) „Mag.“, „Dr.“ und „Dipl.-Ing.“ („DI“) sind im Falle der Führung dem Namen voranzustellen, die übrigen akademischen Grade sind dem Namen nachzustellen.
Da Groß Britannien eine ehemalige Vertragspartei .. ist, können die akademischen Grade aus GB wieder in öffentliche Urkunden eingetragen werden.
Deutschland:
KMK: Brexit – Anerkennung und Verwendung von akademischen Graden – Anerkennung von akademischen Graden aus Großbritannien in Deutschland
Der Brexit hat keine Auswirkungen auf die Anerkennung von akademischen Graden aus dem Vereinigten Königreich. Abschlüsse, die von anerkannten britischen Universitäten verliehen wurden, können in Deutschland weiterhin anerkannt werden. Ihr formeller Status ist der eines akademischen Grades aus einem Drittland.
Hintergrundinformationen
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ist am 31. Januar 2020 wirksam geworden.
Bis zum Ende der Übergangsfrist am 31. Dezember 2020 wurden akademische Abschlüsse aus dem Vereinigten Königreich wie EU-Abschlüsse behandelt.
Die gegenseitige Anerkennung von akademischen Abschlüssen ist nicht Teil des Freihandelsabkommens „UK-EU TCA“.
Das Vereinigte Königreich ist weiterhin Unterzeichner des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens.
Verwendung von akademischen Abschlüssen aus dem Vereinigten Königreich in Deutschland
Bachelor- und Masterabschlüsse
Jedes deutsche Bundesland hat sein eigenes Gesetz – das Landeshochschulgesetz – das die Verwendung von akademischen Graden regelt. Die Landeshochschulgesetze basieren auf dem KMK-Beschluss vom 14. April 2000, wonach ausländische akademische Grade aus Drittstaaten genau so verwendet werden können, wie sie verliehen wurden, oder in ihrer gebräuchlichen abgekürzten Form unter Angabe der verleihenden Universität. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an das Wissenschaftsministerium Ihres Bundeslandes.