Vor kurzem erreicht mich die Frage:
„ich mache gerade einen Weiterbildungslehrgang Diploma of Advanced Studies – DAS (Wirtschaftspsychologie) über die Hochschule Burgenland. Dieser ist auf der Basis von 30 ECTS zu absolvieren, man bekommt einen Studentenausweis und ist somit auch als ausserordentlicher Student eingeschrieben.
Meine Frage bezieht sich darauf, ob es rechtlich erlaubt ist, die Bezeichnung DAS im Namen zu führen. Beispiel: Max Muster, DAS
Das dieser nicht in amtliche Dokumente eintragbar ist, ist mir bekannt.“
Meine Antwort:
Ich kenne die Weiterbildungsqualifikation DAS (Diploma of Advanced Studies) und bietet die FH Burgenland hier sehr interessante Inhalte an.
In Österreich gibt es keine gesetzliche Regelung, die das Führen von „DAS“ nach dem Namen verbietet.
In Deutschland regeln die Hochschulgesetze der Bundesländer, dass nur akademische Grade und staatlich anerkannte Berufsbezeichnungen im Namen geführt werden dürfen.
Die Verwendung „Diplom“ ist daher auch nur für akademische Abschlüsse und bestimmte Berufsabschlüsse zulässig.
Der Missbrauch oder die irreführende Nutzung kann in bestimmten Fällen rechtliche Konsequenzen haben.
Hochschulen empfehlen daher, solche Weiterbildungsabschlüsse etwa in der Form „Diploma of Advanced Studies (Wirtschaftspsychologie), FH Burgenland“ in einem Lebenslauf oder auf einer Visitenkarte zu führen:
Max Muster, Diploma of Advanced Studies in Wirtschaftspsychologie (FH Burgenland) oder Max Muster, DAS Wirtschaftspsychologie (FH Burgenland)
Aber wie gesagt, auch Max Muster, DAS, wäre (in Österreich) nicht verboten.
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
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