Ein Lehrgangsteilnehmer fragt mich:
„Ich habe die Kombinationsausbildung zum gewerblichen oder medizinischen Masseur positiv absolviert und wollte Sie fragen, ob ich jetzt schon, also vor Absolvierung der Befähigungsprüfung, als Masseur arbeiten kann? Gerne auch als Wellness- oder Sportmasseur da ich auch ausgebildeter Fitnesstrainer mit A-Lizenz bin.“
Antwort:
- die Massage an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ist immer eine gewerbliche Tätigkeit und braucht man dafür einen Gewerbeschein
- es handelt sich dabei um ein reglementiertes Gewerbe und dieses kann nur mit Nachweis der Befähigung – allenfalls auch mit einer individuellen Befähigung gem. § 19 GewO nach Arbeitsproben – ausgeübt werden
- auch Wellness- und Sportmassagen können nicht als freies Gewerbe ohne aufrechte Gewerbeberechtigung als gewerblicher MasseurIn angeboten werden
- Sportmassage kann man (allenfalls mit Zusatzausbildung und Zertifikaten) zusätzlich zur gewerblichen Massage anbieten
- sind Sie angestellt tätig, braucht die Firma, für die Sie arbeiten den entsprechenden Gewerbeschein
- hat das Fitnesscenter einen Gewerbeschein für die gewerbliche Massage, können Sie dort angestellt auch Massagen anbieten, sonst leider nicht
- angestellt können Sie medizinische Massage anbieten, wenn Sie die Prüfung dazu absolviert haben und es sich um eine entsprechende Einrichtung gem. MMHmG handelt.
Sie können nach Ihrer Kombiausbildung v o r der Befähigungsprüfung aber auch Massagen in Beherbergungsbetrieben anbieten, denn die Gewerberechtsreform 2017 brachte für den Beruf der Masseure eine spannende Neuerung.
Die Tätigkeit der Massage ist Beherbergungsbetrieben nun auch ohne eigene Gewerbeberechtigung möglich, wenn
- die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48)
- an den Beherbergungsgästen
- im Rahmen der Beherbergung,
- durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte,
- die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung ausgebildet sind,
- erbracht wird!
Das eröffnet Absolventen/-innen entsprechender Ausbildungen wie Ihnen zusätzliche Berufsmöglichkeiten.
Das funktioniert dann so, dass der Beherbergungsbetrieb dem Gast die Massage in Rechnung stellt und Sie Ihre Leistungen dem Beherbergungsbetrieb (nicht dem Gast direkt) in Rechnung stellen, da Sie in diesem Falle ja die Gewerbeberechtigung des Beherbergungsbetriebs nutzen und keine eigene haben (müssen).
Der Gesetzestext im vollen Wortlaut: § 111 GewO 1994 Gastgewerbe – GewO 1994 – Gewerbeordnung 1994
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
3a. die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird,
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
Berufsrecht gesundheitsbezogener gewerblicher Berufe:
Krankheit – Gesundheit?
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