Neue Selbstständige[1] sollen auf Initiative der Koalitionsparteien einen einmaligen Energiekostenzuschuss von 410 € erhalten.
Dazu soll das Energiekostenzuschuss-Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe auch auf den Personenkreis der Neuen Selbstständigen übertragen werden.
Im Wirtschaftsausschuss sprachen sich dafür mehrheitlich ÖVP, FPÖ und Grüne aus. Außerdem sieht ein neues, kurzfristig im Ausschuss von den Koalitionsparteien vorgelegtes Gesetz einen eigenen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen vor. Dafür stimmten die Koalitionsparteien ÖVP und Grüne.
410 € Energiekostenzuschuss für Neue Selbstständige
Mit der Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) auf Antrag von ÖVP und Grünen soll konkret das Energiekostenzuschuss-Pauschalfördermodell für Kleinst- und Kleinbetriebe auch auf den Personenkreis der Neuen Selbstständigen übertragen werden.
Damit soll für diese Gruppe ein einmaliger Energiekostenzuschuss von 410 € ermöglicht werden.
Gelten soll die Förderung für jene Neuen Selbstständigen, die im Zeitraum von Februar bis Dezember 2022 durchgehend nach GSVG pflicht- bzw. krankenversichert waren, sofern die endgültige oder vorläufige monatliche Beitragsgrundlage für den Monat Dezember 2022 die Höchstbeitragsgrundlage (6.615 €) nicht erreicht ( 3476/A).
Vorgesehen ist für sie als Energiekostenzuschuss eine einmalige Gutschrift in Höhe von 410 € auf das Versicherten-Beitragskonto im vierten Quartal 2023.
Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen soll laut Erläuterungen zum 1. September 2023 erfolgen, wobei ausdrücklich klargestellt werden soll, dass nachträgliche Sachverhaltsänderungen keinen Einfluss auf den Anspruch haben.
Die Kosten für diese Energiekostenzuschüsse sollen der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen durch das für die Finanzierung dieser Maßnahme zuständige Sozialministerium bis Ende März 2024 zu ersetzen sein.
Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen
Das neue Gesetz für einen Energiekostenzuschuss für Non-Profit-Organisationen sieht in den Jahren 2023 und 2024 Unterstützungsleistungen für Energiemehrkosten für jene Organisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit aus dem gemeinnützigen und kirchlichen Bereich vor, die nicht im Sinne der entsprechenden Regelung im Umsatzsteuergesetz unternehmerisch tätig sind.
Insgesamt wird dafür ein Betrag von bis zu 140 Mio. € zur Verfügung gestellt.
Der Berechtigtenkreis wird angelehnt an das NPO-Fondsgesetz näher definiert, wobei insbesondere politische Parteien von der Förderung ausgeschlossen werden. Bestehende energiekostenspezifische Förderungen des Bundes sowie der Länder und Gemeinden werden dabei entsprechend berücksichtigt, womit Doppelförderungen vermieden werden sollen.
Zur näheren Ausgestaltung der Förderung sind laut Vorlage Richtlinien zu erlassen. Mit der Abwicklung der Förderung wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) beauftragt. Geregelt werden unter anderem auch die Auskunftsverpflichtungen zur Förderkontrolle.
Durch eine ergänzende Änderung im Transparenzdatenbankgesetz soll gewährleistet werden, dass im Sinne der Transparenz und des effizienten Mitteleinsatzes die Veröffentlichung der Leistungen an Non-Profit-Organisationen zentral über ein Instrumentarium erfolgen kann und nicht je Abwicklungsstelle vorgenommen werden muss.
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
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[1] Neue Selbständige sind Personen, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen.Die rechtliche Stellung des Neuen Selbständigen ist ausschließlich im Sozialversicherungsrecht geregelt. Es werden jene Personen in die Pflichtversicherung einbezogen, die aufgrund dieser Erwerbstätigkeit nicht schon nach anderen Bestimmungen (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer oder Gewerbetreibender) vom Anwendungsbereich eines Sozialversicherungsgesetzes erfasst sind. Die Pflichtversicherung des Neuen Selbständigen umfasst die Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie die Selbständigenvorsorge.
Personenkreis
In der Praxis sind vor allem folgende Personen – sofern sie nicht ohnehin aufgrund dieser Erwerbstätigkeit pflichtversichert sind (z.B. als Dienstnehmer, freier Dienstnehmer, Gewerbetreibender…) – als Neue Selbständige versichert:
- Selbständig Erwerbstätige, die nicht Wirtschaftskammermitglied sind, wie Vortragende, Künstler, Sachverständige, Aufsichtsräte, Journalisten, Schriftsteller und Personen, die Gesundheitsberufe selbständig ausüben (Krankenpfleger, Hebammen, etc.),
- freie Dienstnehmer; die sich wesentlicher eigener Betriebsmittel bedienen,
- „Werkvertragsnehmer“ ohne Wirtschaftskammermitgliedschaft, also Personen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses tätig sind, sondern sich zur Herstellung eines Werkes oder zur Herbeiführung eines Erfolges verpflichtet haben,
- erwerbstätige Kommanditisten (auch) von (wirtschaftskammerzugehörigen) Kommanditgesellschaften (KG), sofern sie nicht schon aufgrund eines Arbeitsverhältnisses zur KG der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterliegen,
- Personen, die ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben (unbefugte Gewerbeausübung!),
- persönlich haftende Gesellschafter von nicht wirtschaftskammerzugehörigen Personengesellschaften (OG, KG) und geschäftsführende GmbH-Gesellschafter, sofern sie aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits nach dem ASVG versichert sind (dies ist bis zu einer Beteiligung von weniger als 50 % denkbar).
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