Mit 1. Oktober 2023 trat das sogenannte Hochschullegistikpaket in Kraft, mit dem ein umfassendes Reformpaket umgesetzt wurde.
Ziel war die Schaffung einheitlicher Rahmenbedingungen für die hochschulische Weiterbildung – egal, ob sie von Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen oder Privatuniversitäten angeboten wird.
An allen österreichischen Hochschuleinrichtungen können Lehrgänge zur Weiterbildung angeboten werden.
Diese Lehrgänge können verschiedene Formate umfassen: Seminare, Kurse, Zertifikatslehrgänge bis hin zu Lehrgängen mit Bachelor- oder Masterabschluss.
Für den Besuch dieser Lehrgänge ist ein Lehrgangsbeitrag zu entrichten.
Mit 1. Oktober 2021 wurden die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Lehrgänge, die mit einem akademischen Grad (außerordentliches Bachelor- oder Masterstudium) enden, angepasst.
Die Zulassungsvoraussetzungen für diese neuen außerordentlichen Bachelor- oder Masterstudien:
- für ein Bachelorstudium sind die allgemeine Hochschulreife und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung,
- für ein Masterstudium ein abgeschlossenes Bachelor- oder Diplomstudium und eine mehrjährige einschlägige Berufserfahrung.
Die Zulassung mit einer einschlägigen beruflichen Qualifikation oder mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung ist nur mehr in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen möglich.
Die Studiendauer wurde mit 180 ECTS-Anrechnungspunkten für Bachelorstudien und 120 ECTS für Masterstudien festgelegt.
Die akademischen Grade wurden ebenfalls gesetzlich festgelegt:
- „Bachelor of Arts (Continuing Education)“,
- „Bachelor of Science (Continuing Education)“,
- „Bachelor Professional“,
- „Master of Arts (Continuing Education)“,
- „Master of Science (Continuing Education)“,
- „Master Professional”,
- „Master of Business Administration”,
- „Executive Master of Business Administration“ und
- „Master of Laws“.
In einer Übergangsphase bis Ende September 2023 war noch die Zulassung von Studierenden in Master-Lehrgänge nach Rechtslage vor dem 1. Oktober 2021 möglich.
Ich hatte mich in meinem Blog mit dieser Neuordnung der akademischen Weiterbildung auch schon beschäftigt.
Leider passierte bei der Umsetzung dieses Hochschullegistikpakets ein folgenschwerer redaktioneller Fehler.
Die geplante Gleichstellung der außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien mit ordentlichen Bachelor- und Masterstudien wurde zwar im Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) und im Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) nicht aber im Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG) normiert..
Die entsprechenden Regelungen siehe unten.
Da nun eben das Fachhochschulgesetz (FHG) im § 9 Abs. 2 im Vergleich zur Bestimmung des § 56 Abs. 2 Universitätsgesetz 2002 (UG) oder des § 39 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 (HG) die Gleichstellung von außerordentlichen Bachelorstudien und außerordentlichen Masterstudien mit den entsprechenden ordentlichen Studien nicht vorsieht, ist eine Berechtigung zur Zulassung zu ordentlichen Fachhochschul-Masterstudiengängen oder ordentlichen Masterstudien oder ordentlichen Doktoratsstudien an einer Universität nach Absolvierung eines außerordentlichen Studiums an einer Fachhochschule gesetzlich nicht vorgesehen.
Das ist um so unangenehmer, weil im § 6 Abs. 4 FHG zusätzlich normiert wird:
„(4) Der erfolgreiche Abschluss eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität, das im Falle einer im Vergleich mit den facheinschlägigen Master- oder Diplomstudien an den Universitäten kürzeren Regelstudiendauer des Fachhochschul-Masterstudienganges oder des Fachhochschul-Diplomstudienganges um den Differenzzeitraum verlängert wird“ und damit noch einmal ausdrücklich unterstrichen wird, dass nur (akkreditierte) Fachhochschul-Masterstudiengänge oder Fachhochschul-Diplomstudiengänge zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität berechtigen.
Mit der geplanten FGH-Novelle muss dieser redaktionelle Fehler so rasch als möglich ausgebügelt und die geplante Gleichstellung der außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien mit ordentlichen Bachelor- und Masterstudien an allen österreichischen Hochschuleinrichtungen erfolgen.
Trost spendet in der Zwischenzeit das Ministerium selbst mit eleganten Interpretationen des UG:
“Es kann derzeit nur bestätigt werden, dass die Gleichstellung der Hochschullehrgänge, die als außerordentliche Fachhochschul- Bachelor bzw. -Masterstudien eingerichtet sind, mit den jeweiligen ordentlichen Studien im Fachhochschulgesetz gesetzlich nicht normiert ist und somit diese außerordentlichen Bachelor- und Masterstudien auch nicht mit einer Berechtigung zur Zulassung zu ordentlichen Fachhochschul-Masterstudiengängen oder ordentlichen Masterstudien bzw. Doktoratsstudien an einer Universität – außerhalb der gemäß § 6 Abs. 4 und 5 FHG erlassenen Verordnungen – verbunden sind.
Es darf jedoch darauf hingewiesen werden, dass gemäß § 65 Abs. 4 UG die Zulassung zu einem Doktoratsstudium durch den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums oder eines anderen fachlich in Frage kommenden Studiums mindestens desselben hochschulischen Bildungsniveaus an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachgewiesen werden kann.
Die Universität kann daher bereits nach der geltenden Rechtslage Absolventinnen und Absolventen von außerordentlichen Masterstudien zum Doktorat zulassen.
Zum Ausgleich wesentlicher fachlicher Unterschiede können Ergänzungsprüfungen vorgeschrieben werden, die bis zum Ende des zweiten Semesters des Doktoratsstudiums abzulegen sind. Das Rektorat kann festlegen, welche dieser Ergänzungsprüfungen Voraussetzung für die Ablegung von im Curriculum des Doktoratsstudiums vorgesehenen Prüfungen sind.”
Die gesetzlichen Grundlagen:
Bundesgesetz über Fachhochschulen (Fachhochschulgesetz – FHG)
Hochschullehrgänge
§ 9. (1) Fachhochschulen sind berechtigt, in den Fachrichtungen der bei ihnen akkreditierten Fachhochschul-Studiengänge auch Hochschullehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3) Hochschullehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme oder als gemeinsam eingerichtete Studien angeboten und durchgeführt werden.
….
Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
Universitätslehrgänge
§ 56.(1) Die Universitäten sind berechtigt, in ihrem Wirkungsbereich Universitätslehrgänge einzurichten. Diese sind in die hochschulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung einzubinden. Die Qualität der Lehre ist durch wissenschaftlich, wissenschaftlich-künstlerisch, künstlerisch oder berufspraktisch und didaktisch entsprechend qualifiziertes Lehrpersonal sicherzustellen.
(2) Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß § 51 Abs. 2 Z 5 gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist. Universitätslehrgänge können auch als außerordentliche Bachelorstudien und außerordentliche Masterstudien eingerichtet werden. Diese Universitätslehrgänge sind ordentlichen Bachelorstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 4 und ordentlichen Masterstudien gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 5, gleichwertig und berechtigen nach Maßgabe der weiteren gesetzlichen Bestimmungen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und Doktoratsstudien. Der Arbeitsaufwand für außerordentliche Bachelorstudien hat 180 ECTS-Anrechnungspunkte und für außerordentliche Masterstudien 120 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen. Der Arbeitsaufwand für ein außerordentliches Masterstudium kann in Ausnahmefällen weniger ECTS-Anrechnungspunkte betragen, wenn dieses in Umfang und Anforderungen mit mehreren fachlich in Frage kommenden ausländischen Masterstudien vergleichbar ist.
(3) Universitätslehrgänge können auch als gemeinsame Studienprogramme (§ 54d) oder als gemeinsam eingerichtete Studien (§ 54e) und während der lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
……
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG):
Hochschullehrgänge
§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind Hochschullehrgänge zur Fort- und Weiterbildung
- von Lehrerinnen und Lehrern sowie
- in allgemeinen pädagogischen Professionsfeldern der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
nach den inhaltlichen Vorgaben der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers oder mit deren oder dessen Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse nach den inhaltlichen Vorgaben der Bildungsdirektionen einzurichten.
(4) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß § 38 Abs. 4 einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen. Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen pädagogischen Berufsfeldern Hochschullehrgänge (insbesondere zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien ausgerichtet sind. Die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien kann darüber hinaus auch Hochschullehrgänge in Berufsfeldern gemäß Paragraph 38, Absatz 4, einrichten, wenn diese auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Bachelor- und Masterstudien oder auf Berufsfelder des land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderdienstes ausgerichtet sind. Diese Hochschullehrgänge können auch als außerordentliche Bachelor- oder Masterstudien eingerichtet werden. Sie sind ordentlichen Bachelor- und Masterstudien gleichwertig und berechtigen zur Zulassung zu ordentlichen Masterstudien und zur Zulassung zu Doktoratsstudien nach Maßgabe der entsprechenden Bestimmungen.
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Fragen zum Beitrag, zu interessanten Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@allensbach-hochschule.de
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
Die akademische Weiterbildung in Österreich seit dem 01. 10. 2021: