Kleinunternehmer
Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmergrenze (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG) wird von bisher 35.000 Euro netto (bzw. 42.000 brutto bei Normalsteuersatz von 20 %) auf 55.000 Euro brutto angehoben.
Die neue erhöhte Grenze von 55.000 Euro soll zukünftig nicht nur für die Umsatzsteuer, sondern auch für die Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer (§ 17 Abs 3a EStG) gelten.
Bisher ist die umsatzsteuerliche Grenze plus 5.000 Euro maßgebend. Mit diesen Maßnahmen werden die betroffenen Kleinunternehmer administrativ spürbar entlastet.
Tarifanpassungen samt Absetzbeträgen ab 1.1.2025
Die für die ersten fünf Tarifstufen in der Einkommensteuer maßgebenden Grenzbeträge sollen zusätzlich um jeweils 0,5% angepasst werden.
Das bedeutet für den Tarif:
- für die ersten 13.308 Euro (bisher 12.816): 0%
- für Einkommensteile über 13.308 Euro (bisher 12.816) bis 21.617 Euro (bisher 20.818): 20%
- für Einkommensteile über 21.617 Euro (bisher 20.818) bis 35.836 Euro (bisher 34.513): 30%
- für Einkommensteile über 35.836 Euro (bisher 34.513) bis 69.166 Euro (bisher 66.612): 40%
- für Einkommensteile über 69.166 Euro (bisher 66.612) bis 103.072 Euro (bisher 99.266): 48%
- für Einkommensteile über 103.072 Euro (bisher 99.266): 50%
- für Einkommensteile über eine Million Euro in den Kalenderjahren 2016 bis 2025: 55%
Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden. Die Freigrenze der sonstigen Bezüge (insbesondere Urlaubs- und Weihnachtsgeld) soll ebenfalls an die Inflation angepasst werden.
Für alleinverdienende bzw. erwerbstätige alleinerziehende Personen mit geringem Einkommen (derzeit 24.500 Euro) ist ein Kinderzuschlag in Form eines erhöhten Absetzbetrages um 60 Euro pro Monat und Kind vorgesehen.
Reisekosten
Gemäß § 26 Z 4 EStG sind Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütung und als Tagesgelder und Nächtigungsgelder bezahlt werden, nicht als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu qualifizieren.
Gemäß § 16 Abs 1 Z 9 EStG sind Werbungskosten Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Diese Aufwendungen sind ohne Nachweis ihrer Höhe als Werbungskosten anzuerkennen, soweit sie die aus § 26 Z 4 ergebenden Beträge nicht übersteigen. Dabei steht das volle Tagesgeld für 24 Stunden zu. Höhere Aufwendungen für Verpflegung sind nicht zu berücksichtigen.
Folgende Reisekosten sollen sich ändern:
- Inländisches Tagesgeld: 30,00 Euro (bisher 26,40)
- Inländisches Nächtigungsgeld: 17,00 Euro (bisher 15,00)
- Kilometergeld PKW: 0,50 Euro (bisher 0,42)
- Kilometergeld Motorfahrräder und Motorräder: 0,50 Euro (bisher 0,24)
- Kilometergeld Mitfahrer: 0,15 Euro (bisher 0,05)
- Kilometergeld Fahrrad/Fußgänger: 0,50 Euro (bisher 0,38)
Die Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder soll von 1.500 auf 3.000 Kilometer pro Jahr erhöht werden, die Untergrenze für Fußgänger wird von zwei auf einen Kilometer reduziert (LStR Rz 356a, § 11 und § 10 Abs 5 Reisegebührenvorschrift).
Der Beförderungszuschuss für Beförderung mit Massenbeförderungsmitteln (§ 7 Abs 4 Reisegebührenvorschrift) soll wie folgt angepasst werden:
- für die ersten 50 Kilometer: 0,50 Euro (bisher 0,20)
- für die weiteren 250 Kilometer: 0,20 Euro (bisher 0,10)
- für jeden weiteren Kilometer: 0,10 Euro (bisher 0,05)
Sachbezug Dienstwohnungen
Gemäß Sachbezugswerteverordnung (§ 2 Ab 7a) ist kein Sachbezug anzusetzen, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Unterkunft, die nicht Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet, bis zu einer Größe von 30 m² überlässt. Dieser Wert soll auf 35 m² erhöht werden. Bisher wurden die Gemeinschaftsräume jedem Nutzungsberechtigten voll zugerechnet (siehe dazu LStR 162c bzw VWGH 14.12.2021, Ra 2017/08/0039). Zukünftig sollen die Gemeinschaftsräumlichkeiten nur mehr aliquot den jeweiligen Nutzungsberechtigten zuzurechnen sein.
Stand der Information: Juli 2024
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger