Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 – SozBezG 2023
Der Nationalrat hat in seiner dritten Lesung ein neues
„Bundesgesetz über die Führung der Bezeichnung „akademische Sozialarbeiterin“ oder „akademischer Sozialarbeiter“ sowie der Bezeichnung „akademische Sozialpädagogin“ oder „akademischer Sozialpädagoge“ sowie der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagogin“ oder „Diplom-Sozialpädagoge“ (Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 – SozBezG 2023)
angenommen und somit stehen die Berufs- bzw. Abschlussbezeichnungen:
- akademische/r Sozialarbeiter/in
- akademische/r Sozialpädagoge/in
- Diplom-Sozialpädagoge/in
künftig unter einem Bezeichnungsvorbehalt.
Das bedeutet, dass diese Bezeichnungen nur mehr von Absolvent:innen bestimmter anerkannter inländischer bzw. ausländischer postsekundärer Bildungseinrichtungen oder anerkannter inländischer bzw. ausländischer Bildungseinrichtungen geführt werden dürfen.
Auch jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung einer der oben genannten Bezeichnungen vorzutäuschen, ist nunmehr untersagt und kann mit bis zu EUR 15.000,– bestraft werden.
Seit mehr als 25 Jahren bemühen sich die Berufe der Sozialen Arbeit um ein eigenes Berufsgesetz.
Dieses soll mehr Sicherheit für die Berufsangehörigen und die Adressat:innen der Sozialen Arbeit aber auch für Förder- und Arbeitgeber:innen bringen.
Aktuell gibt es (noch) keine gesetzlichen Regulierungen zu Arbeitsbereichen und -auftrag, Qualitätssicherung oder Ausbildung für die Berufsangehörigen und die jeweiligen Institutionen.
Auch für Adressat:innen fehlen rechtliche Absicherungen wie beispielsweise eine Verschwiegenheitspflicht der Fachkräfte.
Mit dem nun beschlossenen Bezeichnungsvorbehalt wurde nun ein erster Schritt auf dem Weg zu einem Berufsgesetz für die Soziale Arbeit getan.
Die „Profession Sozialer Arbeit“ umfasst derzeit rund 43.000 Berufsangehörige (Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen) die durch ihre Ausbildung über hohe fachliche Qualifikationen verfügen.
Wer sich als Sozialarbeiter:in oder als Sozialpädagog:in bezeichnen darf, war bislang nicht gesetzlich geregelt.
Das ändert sich nun mit dem neu beschlossenen Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023.
Berufsangehörige der Profession Sozialer Arbeit
- stehen Menschen bei sozialen und gesundheitlichen Problemen zur Seite,
- informieren über Hilfsangebote und
- unterstützen Menschen mit sozialen und gesundheitlichen Problemen, selbständig zu leben.
Das Sozialarbeits-Bezeichnungsgesetz 2023 legt nun fest, unter welchen Voraussetzungen man sich als Sozialarbeiter:in, als Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin bezeichnen darf.
Es wurde unter Einbindung der Österreichischen Gesellschaft für Soziale Arbeit, dem Österreichischen Fachverband für akademische Sozialpädagogik sowie Vertreter:innen aus Forschung und Lehre erarbeitet.
“Sei es bei der Kinder- und Jugendberatung, der Suchtprävention oder der Wohnungslosenhilfe: Sozialarbeiter:innen und Sozialpädagog:innen unterstützen Betroffene in schwierigen Lebenslagen. Sie leisten Hilfe, die Menschen in Krisen dringend brauchen. Der Titelschutz ist de facto ein Qualitätslabel und auch ein Zeichen der Anerkennung für diese Berufsgruppe”, betont Sozialminister Johannes Rauch dazu. “Als ehemaliger Sozialarbeiter weiß ich, wie wichtig eine hohe Qualität der sozialen Arbeit für Betroffene ist.”
Die Bezeichnung „akademische:r Sozialarbeiter:in“ dürfen im wesentlichen Absolvent:innen des Grundstudiums oder eines Masterstudiums der Sozialen Arbeit an einer Universität oder Fachhochschule führen.
Auch jene Personen, die vor Auslaufen des Studiums zum:zur „Diplomierten Sozialarbeiter:in“ diesen Titel erworben haben, sowie jene, die einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines entsprechenden Studiums nachweisen, dürfen sich künftig als „akademische:r Sozialarbeiter:in“ bezeichnen.
„Akademische:r Sozialpädagog:in“ darf sich nennen, wer ein Bachelorstudium der Sozialpädagogik oder ein Masterstudium mit Schwerpunktsetzung in Sozialpädagogik absolviert hat oder ein vergleichbares Studium nostrifizieren hat lassen.
Mit der Regelung der Bezeichnung „Diplom-Sozialpädagog:in“ wird auch jene Berufsgruppe im Gesetz umfasst, deren Ausbildungen nach dem Schulunterrichtsgesetz geregelt werden. Personen mit einem Abschluss in Sozialpädagogik an einer berufsbildenden höheren Schule oder mit entsprechend nostrifiziertem Abschluss dürfen diesen Titel führen.
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Bezeichnungsvorbehalt:
Die Berufsbezeichnungen bestimmter Berufe sind gesetzlich geschützt.
Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Ausbildungsvorbehalt:
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in bestimmten Berufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.
Berufsvorbehalt:
Gem. Berufsvorbehaltsgesetz sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).
EU-Berufsanerkennung und Nostrifizierung:
Sie haben außerhalb Österreichs studiert und streben einen Beruf an, der per Gesetz einen österreichischen Studienabschluss erfordert?
Für die Ausübung dieser sogenannten „reglementierten Berufe“ (z.B. Arzt/Ärztin, nichtärztliche Gesundheitsberufe, Kindergartenpädagoge/Kindergartenpädagogin, Lehrer/in) ist eine formale Anerkennung erforderlich.
Hier erfahren Sie, welches Anerkennungsverfahren das richtige für Sie ist.
Was ist die EU-Berufsanerkennung und wer ist für das Verfahren zuständig?
Für Bürger/innen der Europäischen Union (EU) bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz ist der Zugang zu reglementierten Berufen durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) geregelt.
Sie sieht Vorschriften für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vor und ermöglicht so den freien Zugang zum Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten.
Voraussetzung für die EU-Berufsanerkennung ist das entsprechende Berufsrecht im Herkunftsstaat.
Ob Ihr erlernter Beruf reglementiert ist und welche Behörde für das Anerkennungsverfahren jeweils zuständig ist, können Sie auf www.berufsanerkennung.at abfragen.
Was ist die Nostrifizierung und wer ist für das Verfahren zuständig?
Die Nostrifizierung ist die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als voll gleichwertig mit einem entsprechenden österreichischen Studium und zieht somit auch dieselben Rechtsfolgen nach sich, etwa die Berechtigung zur Ausübung eines bestimmten reglementierten Berufes oder die Führung eines österreichischen akademischen Grades.
Eine Nostrifizierung ist nur vorgesehen, wenn per Gesetz ein österreichischer Studienabschluss erforderlich und eine andere Form der Anerkennung (z.B. EU-Berufsanerkennung) nicht möglich ist.
Für das Nostrifizierungsverfahren sind grundsätzlich jene österreichischen Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen zuständig, die ein entsprechendes Studium anbieten.
Ob Ihr erlernter Beruf reglementiert ist und an welche Hochschule Sie sich wenden sollen, können Sie auf www.berufsanerkennung.at abfragen.
Sind noch Fragen offen?
Dann wenden Sie sich bitte an die Anlaufstellen für Personen mit im Ausland erworbenen Qualifikationen.
Diese unterstützen Sie durch kostenlose und mehrsprachige Beratungen und begleiten Sie in Anerkennungs- oder Bewertungsverfahren.
Die Kontaktdaten finden Sie auf www.anlaufstelle-anerkennung.at
Weitere hilfreiche Links:
Fragen zum Beitrag, zum Ausbildungs- und Berufsrecht, zu Studienangeboten und Lehrgängen bitte an martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger