Verachtet mir die Meister nicht, und ehrt mir ihre Kunst!
Was ihnen hoch zum Lobe spricht, fiel reichlich Euch zur Gunst.
….
(Die Meistersinger von Nürnberg)
Meister ist nicht gleich Meister:
Die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“ kann seit dem 21. August 2020 in Österreich in öffentliche Urkunden (in der abgekürzten Form „Mst.“ oder „Mst.in.“) vor dem Namen eingetragen werden.
Allerdings gilt dies nur Personen, die die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben.
Also leider nicht für Personen, die eine andere Befähigungsprüfung aus einem reglementierten Gewerbe (wie z.B. Baumeister, Brunnenmeister, Steinmetzmeister, Holzbau-Meister) oder eine andere (nicht in der Gewerbeordnung geregelte) Ausbildung absolviert haben (wie z.B. Küchenmeister, Werkmeister).
Die Wirtschaftskammer Österreich hat bereits in der Stellungnahme zur Novelle der Gewerbeordnung (BGBl. Nr. I 2020/65) gefordert, dass Personen mit positiv absolvierter Befähigungsprüfung künftig einen noch zu bestimmenden Titel in Kurzform führen dürfen sollen, war allerdings noch nicht erfolgreich damit.
Ich persönlich fände die deutsche Regelung mit einem „Bachelor Professional“ für alle Qualifikationen auf der Niveaustufe VI des NQR/EQR besser, die neben den Meistern auch die weiteren reglementierten Gewerbe, die Werkmeister, die Dipl. Rechtspfleger …. mit einschließen würde.
Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) für Baumeister und Werkmeister auch ohne HTL-Matura:
Um die Ingenieur-Qualifikation zu erlangen, sind die im IngG[1] definierten formalen Voraussetzungen zu erfüllen.
Zu den formalen Voraussetzungen zählen das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie der Umfang, das Ausmaß, der Zeitpunkt und die Art der Praxis.
Dazu ist im IngG u.a. festgelegt:
Berufliche Qualifikation, die in fachlicher Hinsicht mit den Inhalten eines HTL-Abschlusses vergleichbar ist z.B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen |
Zu den formalen Voraussetzungen zählen konkret
- das Vorhandensein eines bestimmten Bildungsabschlusses sowie
- der Fachbezug,
- die Anzahl der Jahre,
- das wöchentliche Stundenausmaß und
- der Zeitpunkt des Erwerbs der Praxis.
Mit folgenden Bildungsabschlüssen erfüllen Sie diesen Teil der formalen Voraussetzungen:
- Reife- und Diplomprüfung einer höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt (HTL) oder
- einer HTL-Sonderform (Kolleg, Aufbaulehrgang)[2] oder
- Abschluss einer ausländischen Schule, der in Inhalt und Niveau einer HTL-Reife- und Diplomprüfung entspricht, oder
- anderer (Nicht-HTL) höherer technischer Bildungsabschluss, der in Inhalt und Niveau mit einem HTL-Abschluss vergleichbar ist (z.B. Werkmeisterabschluss, bestimmte Meister– bzw. Befähigungsprüfungen)
UND
- Abschluss einer Reifeprüfung (Berufsreifeprüfung oder Reifeprüfung einer allgemeinbildenden bzw. berufsbildenden höheren Schule)
Sohin können auch AbsolventInnen
- der Werkmeisterschule oder
- einer Bauhandwerkerschule oder
- bestimmter Meister– und Befähigungsprüfungen
mit entsprechendem Praxisnachweis[3] in Kombination mit einer positiv absolvierten Reifeprüfung – folgende Formen der Reifeprüfung werden dabei anerkannt:
- Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule (AHS)
- Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden höheren Schule (z.B. HAK, HLW, HLT)
- Berufsreifeprüfung (BRP)
- Studienberechtigungsprüfung (SBP), sofern diese Deutsch, Mathematik und eine Lebende Fremdsprache umfasst
- Abschluss eines Universitäts- oder Hochschulstudiums (FH, PH)
- Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges, der zu einem Mastergrad bzw. dem Abschluss „akademisch geprüfte/r…“ führt
um die Zertifizierung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) ansuchen.
Das heißt also, dass z.B. Baumeister und Werkmeister zwar kein Recht haben, die Bezeichnung „Meisterin“ bzw. „Meister“in öffentliche Urkunden (in der abgekürzten Form „Mst.“ oder „Mst.in.“) vor dem Namen einzutragen, aber die Möglichkeit haben um die Zertifizierung der Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin“ („Ingenieur“) anzusuchen.
Das dabei von Nicht-Maturanten zu erfüllende Erfordernis nach Abschluss eines Universitäts- oder Hochschullehrganges, der zu einem Mastergrad bzw. dem Abschluss „akademisch geprüfte/r…“ führt, kann z.B. über von Vienna International Studies (VIS) vermittelte Lehrgänge auch in Fernlehre
- zeit- und ortsunabhängig
- neben Beruf und Familie
erbracht werden.
So würden Werkmeister z.B.mit dem Expertenabschluss eines akademischen Business-Managers auch den Ing. beantragen können.
Siehe dazu auch:
- Österreich: Der Meistertitel ist als Mst. (Mst.in) nun eintragungsfähig. Nutzen Sie Ihren Meistertitel aber auch für einen MBA oder ein Bachelorstudium!
- Die Meisterprüfung ist dem Bachelorabschluss gleichwertig, erlaubt die Zulassung zu Studien und zur Führung des Gütesiegels „Meisterbetrieb“
- Österreich: NQR-Zuordnung der sonstigen reglementierten Gewerbe (die kein Handwerk sind)?
- EQR, DQR, NQR, me, Ing., Msr., Bachelor Professional, PhD …….?
- Österreich: Meister (mit Befähigungsprüfung aus einem Handwerk) wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel – was ist mit den anderen Befähigungsprüfungen („Bef.“)?
- Gütesiegel „staatlich geprüft“ für reglementierte Gewerbe
- Werkmeister – eine chancenreiche Qualifikation – 10 gute Gründe für die Werkmeisterausbildung:
- Mit der Meisterprüfung studieren
- EQR – Europäischer Qualifikationsrahmen
- Die HTL führt zum Titel „Ing.“, die HAK aber nicht zum Titel „Oec.“ – warum eigentlich nicht?
- Aufwertung der Meister in Deutschland und Österreich! Deutschland: Meister sind auch „Bachelor Professional“ Österreich: Meister wird als „Msr“ eintragungsfähiger Titel
- https://martinstieger.blog/2019/12/07/qualifikationsbezeichnung-ingenieur-auch-fur-absolventen-bestimmter-meister-bzw-befahigungsprufungen/
Rückfragen zum Thema, weitere Informationen und Anmeldungen – auch zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/ sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ).
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
Studieren auch ohne Matura oder Abitur?
[1] Bundesgesetz über die Qualifikationsbezeichnungen „Ingenieurin“ und „Ingenieur“ (Ingenieurgesetz 2017 – IngG 2017) StF: BGBl. I Nr. 23/2017
[2] Bitte beachten Sie: Wenn Sie ein Kolleg absolvieren, schließen Sie dieses mit einer Diplomprüfung ab. In Kombination mit Ihrer zuvor erworbenen Reifeprüfung (die eine Zugangsvoraussetzung für das Kolleg darstellt) entspricht dieser Abschluss dem HTL-Abschluss in der Langform. Als Nachweis für die Ingenieur-Zertifizierung müssen Sie nur das Diplomprüfungszeugnis des von Ihnen besuchten Kollegs mit Ihrem schriftlichen Antrag abgeben, nicht aber Ihr Reifeprüfungszeugnis. Wenn Sie eine Berufsreifeprüfung (BRP) an einer HTL gemacht haben, verfügen Sie nicht über einen HTL-Abschluss. Mit dem BRP-Zeugnis wird Ihnen zwar eine höhere Allgemeinbildung bescheinigt, Sie benötigen aber noch einen höheren technischen Bildungsabschluss, um die formalen Voraussetzungen zum Bildungsabschluss für die Ingenieur-Zertifizierung zu erfüllen.
[3] sechsjährige, durchschnittlich mindestens 20 Wochenstunden umfassende, facheinschlägige Berufspraxis