Ein/e Betriebswirt/in (IHK, HwK, VWA, …) hat, – wie der Geprüfte Technische Betriebswirt oder der Geprüfte Berufspädagoge auch – eine der staatlich anerkannten und geschützten Ausbildungen der dritten Stufe z.B. des IHK-Aufstiegsfortbildungs-systems[1] absolviert.
Diese Ausbildung, die in der Regel 700 bis 800 Stunden Unterricht – vornehmlich in den Fächern BWL, VWL, Marketing, Unternehmensführung, Personalmanagement, rechtliche Rahmenbedingungen, Projektmanagement, Controlling, …… – umfasst, wurde im März 2016 dem Niveau 7 des Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) zugeordnet.
Diese Ausbildung eignet sich dasher sehr gut für den Einstieg in einen Master-Lehrgang der Weiterbildung in Österreich.
In einigen dieser Lehrgänge werden sogar Prüfungsleistungen aus dem Lehrgang an der IHK, HwK oder VWA angerechnet.
So z.B. ist in den MBA-Lehrgängen des AIM Austrian Institute of Management der staatlichen Fachhochschule Burgenland – die in Kooperation mit der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH aus Wels http://asasonline.com in reiner Fernlehre angeboten werden – eine Anrechnung bis zu 30 der insgesamt für den MBA nötigen 90 ECTS möglich.
AbsolventInnen eines Betriebswirtes IHK, HwK oder VWA könnten daher im optimalen Falle in zwei Semestern zum MBA gelangen und das völlig zeit- und ortsunabähängig in Fernlehre mit Hilfe eines modernen Fernlehr-Campus: http://demo.asasonline.com/student/43bd814d
Weitere Studieninformationen: http://campus.aim.ac.at/pages/formulare
Rückfragen bitte an martin.stieger@asasonline.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
Wiss. Leiter der ASAS Aus- und Weiterbildung GmbH
Mastergrade in der Weiterbildung (Erläuterung Weiterbildung 2013)
Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gibt folgende Bewertung der österreichischen Mastergrade in der Weiterbildung bekannt, die sich aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2010, Zahl 2004/10/0227, ergibt:
Grundsätzliches:
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von
- Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
- Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung).
- Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
- Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen, deren
- Zugangsbedingungen,
- Umfang und Anforderungen
mit
- Zugangsbedingungen,
- Umfang und
- Anforderungen
entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bewertung in Österreich:
Mastergrade in der Weiterbildung sind
- akademische Grade
- auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
- mit starkem Berufsbezug,
für das seinerseits
- ein abgeschlossenes Bachelorstudium,
- Diplomstudium oder Masterstudium
- bzw. eine gleichwertige Qualifikation
Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
[1] http://www.dihk.de/themenfelder/aus-und-weiterbildung/weiterbildung/weiterbildungsabschluesse/abschluesse