Noch nicht bei allen betroffenen Gewerbebetrieben angekommen:
- für Gewerbetreibende gelten die Geldwäschebestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),
- für ein Finanz- oder Kreditinstitut gilt das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG)!
Betroffen sind ganz allgemein folgende Gewerbetreibende:
- Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
- Versteigerer mit Barzahlungen (Einmalzahlung oder zusammenhängende Zahlungen) von mindestens € 10.000.-
- Immobilienmakler
- Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten (im Wesentlichen: Gesellschaftsgründungen; Übernahme von Leitungs- oder Geschäftsführungsfunktion; Bereitstellung eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse; Ausübung einer Treuhandfunktion, Ausübung der Funktion eines nominellen Anteilseigners für eine andere Person).
- Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
- Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen)
- Vermögensberater, soweit sie als Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten oder als Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten (mit bestimmten Ausnahmen) tätig werden.
Die WKO hat zum Thema Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sehr umfangreiche und wirklich hilfreiche Praxisfragen zur Geldwäscheprävention, Risikoerhebungsbögen und viel Wissenswertes bereit gestellt:
- Service der WKO
- BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis
- Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL 2015/849
- Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843
- Meldestelle Geldwäsche
- Wissenswertes
1. Service der WKO
Folgende Informationen können Sie auf der Serviceseite der WKO zur Geldwäschebekämpfung und Wirtschaftliche Eigentümer-Register abrufen:
- Praxisfragen zu den Geldwäschebestimmungen nach der GewO
- Informationsblatt über PEP (politisch exponierte Person) und Selbsterklärung des Kunden
- Risikoerhebungsbögen
- Online-Ratgeber zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- Register der wirtschaftlichen Eigentümer
2. BMDW – Fragen und Antworten für die Praxis
Das Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort (BMDW) hat auf seiner Homepage Fragen und Antworten für die Praxis zu den Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Gewerbeordnung 1994 veröffentlicht. Diese werden laufend aktualisiert. Zu weiteren Informationen des BMDW.
3. Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849
Die Geldwäsche-Richtlinien der EU sollen verhindern, dass illegale Geldsummen in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Das Ziel ist daher, das Finanzsystem durch Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung zu schützen. Die jeweils aktuelle Geldwäsche-Richtlinie ersetzt die bis dahin bestehende.
Die Vierte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2015/849 – war bis 26.6.2017 umzusetzen, d.h. seit spätestens diesem Stichtag gelten die aktuellen Bestimmungen.
4. Die Fünfte Geldwäscherichtlinie – RL (EU) 2018/843
Die sogenannte „fünfte Geldwäscherichtlinie“ Richtlinie (EU) 2018/843 ist seit 30.5.2018 in Kraft. Die Änderungen dieser Richtlinie sind zusammen mit der vierten Geldwäscherichtlinie zu lesen. Sie sieht erstmals auch eine Definition der „virtuellen Währung“ vor.
Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie bis 10.1.2020 umzusetzen, Österreich kann die Umsetzung bis dahin allerdings nicht gewährleisten. Zum aktuellen Stand des Begutachtungsverfahrens zur Geldwäschenovelle 2019. Ein Teil wurde im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) umgesetzt (siehe zB Definition virtuelle Währung und Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währung in § 2 FM-GwG.)
Die wichtigste Änderung für Finanzdienstleister betrifft die Versteigerer, welche nämlich künftig auch den Geldwäschebestimmungen unterliegen, wenn sich der Wert der Transaktion auf 10.000 EUR, bar oder unbar, oder mehr beläuft.
5. Meldestelle Geldwäsche
Über die Homepage des Bundesministerium für Inneres (BMI) gelangen Sie zu allen Meldestellen. Die Meldestelle Geldwäsche ist den Meldestellen des Bundeskriminalamtes zugehörig. Dort finden Sie auch das Meldeformular.
6. Wissenswertes
Weitere nützlich Links und Informationen:
- Überprüfung ausländischer Ausweise: Im PRADO – Öffentliches Online-Register echter Identitäts- und Reisedokumente – können ausländische Ausweise auf ihre notwendigen Merkmale überprüft werden.
- Geldwäsche – Jahresbericht (Bundeskriminalamt): Der Geldwäsche-Jahresbericht des Bundeskriminalamtes gibt Aufschluss über die Tätigkeit des Fachbereichs Geldwäsche. Der Bericht enthält die gesetzlichen Grundlagen für die Geldwäschebekämpfung in Österreich sowie Zahlen und Fakten.
- Nationale Risikoanalyse: Auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen ist die Nationale Risikoanalyse abrufbar.
- Drittländer mit hohem Risiko: In der Delegierte Verordnung der Kommission (2016/1675)werden die Drittländer mit hohem Risiko angeführt.
- FMA-Rundschreiben:
- 03/2019 FMA-Rundschreiben Risikoanalyse zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (zu FM-GWG)
- 02/2019 FMA-Rundschreiben Meldepflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
- 01/2019 FMA-Rundschreiben Interne Organisation zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
- 09/2018 FMA-Rundschreiben Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
- 03/2018 FMA-Rundschreiben zur Risikoanalyse zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (zu FM-GwG)
Rückfragen: martin.stieger@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und leitet die VIS Vienna International Studies, ist selbst als Unternehmensberater tätig und auch geprüfter Immobilientreuhänder und Vermögensberater
VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/