Die Gewerberechtsreform 2017 brachte für den Beruf der Masseure eine spannende Neuerung.
Die Tätigkeit der Massage ist Beherbergungsbetrieben nun auch ohne eigene Gewerbeberechtigung möglich, wenn
- die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48)
- an den Beherbergungsgästen
- im Rahmen der Beherbergung,
- durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte,
- die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung ausgebildet sind,
- erbracht wird!
Das eröffnet Absolventen/-innen entsprechender Ausbildungen zusätzliche Berufsmöglichkeiten.
Der Gesetzestext im vollen Wortlaut: § 111 GewO 1994 Gastgewerbe – GewO 1994 – Gewerbeordnung 1994
(4) Unbeschadet der den Gastgewerbetreibenden gemäß § 32 zustehenden Rechte stehen ihnen noch folgende Rechte zu:
3a. die Ausübung von Tätigkeiten der Massage (§ 94 Z 48) an den Beherbergungsgästen im Rahmen der Beherbergung, wenn die Leistung durch facheinschlägig ausgebildete Fachkräfte, die zumindest auf dem Niveau der Massage-Verordnung, BGBl. II Nr. 68/2003 in der Fassung BGBl. II Nr. 20/2017, ausgebildet sind, erbracht wird,
Entsprechende Massageausbildungen bietet die Massageakademie der Vitalakademie
Rückfragen:
Martin Stieger, Professor für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach – Allensbach University Konstanz und Lehrbeauftragter an der Vitalakademie: martin.stieger@liwest.at
Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären
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IMMO Wikis auf youtube:
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