Die österreichische Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – kennt reglementierte und freie Gewerbe.
Für die reglementierten Gewerbe (derzeit 80, künftig 75 an der Zahl) bedarf es eines Befähigungsnachweises.
Bei den im § 94 GewO taxativ aufgezählten Gewerben, wofür es eines Befähigungsnachweises bedarf, werden einige Gewerbe als Handwerke bezeichnet:
„Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
1. | Arbeitsvermittlung | |||||||||
2. | Augenoptik (Handwerk) | |||||||||
3. | Bäcker (Handwerk) | |||||||||
4. | Bandagisten; Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk) | |||||||||
5. | Baumeister, Brunnenmeister | |||||||||
6. | Bestattung | |||||||||
7. | Bodenleger (Handwerk) |
- …………..“
und erfolgt der Zugang über eine Meisterprüfung, bei den nicht als Handwerken bezeichneten reglementierten Gewerben bezeichnet man diese Prüfung als Befähigungsprüfung.
Die Bestimmungen der GewO im Detail:
Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe
§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege – für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander – die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht
1. | Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; |
Meisterprüfung für Handwerke
§ 20. (1) Die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bildet einen Zugangsweg zum Handwerk.
(2) Nur Personen, die die Module 1 bis 4 der Meisterprüfung erfolgreich abgelegt haben, dürfen sich mit Beziehung auf das betreffende Handwerk als „Meister“ bezeichnen.
(3) Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer die Meisterprüfung erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte die Worte „Meister“, „Meisterbetrieb“ oder Worte ähnlichen Inhalts verwenden. Weiters dürfen diese Betriebe im geschäftlichen Verkehr ein den betreffenden Betrieb als „Meisterbetrieb“ kennzeichnendes Gütesiegel verwenden. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die nähere Ausgestaltung dieses Gütesiegels durch Verordnung zu regeln.
(4) Die Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen.
(5) Das Modul 1 umfasst die projektorientierte fachliche praktische Prüfung und besteht aus einem Teil A und einem Teil B. Im Teil A sollen die handwerklich-fachlichen Fertigkeiten auf Lehrabschlussniveau nachgewiesen werden. Im Teil B sollen die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlich-praktischen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere die organisatorischen, planerischen, technischen und ausführenden Fertigkeiten bewiesen werden.
(6) Das Modul 2 besteht in einer fachlich mündlichen Prüfung und setzt sich aus einem Teil A und einen Teil B zusammen. Im Teil A soll der Kandidat anhand eines berufstypischen Beispiels seine Professionalität im fachorientierten Bereich unter Beweis stellen. Im Teil B sind die Kenntnisse und Fertigkeiten im Management, im Qualitätsmanagement sowie allenfalls im Sicherheitsmanagement zu präsentieren.
(7) Das Modul 3 besteht in einer mindestens fünfstündigen fachlich-theoretischen schriftlichen Prüfung. Der Kandidat soll auf fachlich höherem Niveau die fachkundlichen, planerischen, rechnerischen und kalkulatorischen Kenntnisse beweisen.
(8) Das Modul 4 besteht in der Ausbilderprüfung. Das Modul Ausbilderprüfung entfällt für Personen, die
1. | eine gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes der Ausbilderprüfung gleichzuhaltende Prüfung erfolgreich abgelegt haben oder |
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2. | den Ausbilderkurs oder eine dem Ausbilderkurs gemäß § 29h des Berufsausbildungsgesetzes gleichzuhaltende Ausbildung abgeschlossen haben oder |
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3. | unter die Übergangsbestimmung des Art. III Z 1 Abs. 1 der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, fallen. |
(9) Das Modul 5 besteht in der Unternehmerprüfung.
Befähigungsprüfung für sonstige reglementierte Gewerbe
§ 22. (1) Kann die Befähigung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe auf Grund einer Verordnung gemäß § 18 Abs. 1 durch das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung nachgewiesen werden, so hat die zuständige Fachorganisation der Wirtschaftskammer Österreich den Prüfungsstoff und die fachlich in Betracht kommenden Ausbildungen und Prüfungen festzulegen, bei deren Absolvierung bestimmte Teile der Prüfung entfallen. § 21 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
(2) Die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 hat die Ausbilderprüfung als Modul in die Befähigungsprüfung einzubeziehen. Bei Gewerben, für die in der gemäß § 7 des Berufsausbildungsgesetzes erlassenen Lehrberufsliste kein entsprechender Lehrberuf vorgesehen ist und bei deren Ausübung überwiegend auch keine Ausbildung in anderen Lehrberufen erfolgt, kann die Prüfungsordnung gemäß Abs. 1 von der Einbeziehung des Moduls Ausbilderprüfung absehen. § 20 Abs. 8 zweiter Satz ist anzuwenden.
(3) Zur Befähigungsprüfung darf antreten, wer eigenberechtigt ist.
Rückfragen:
Martin Stieger – martin.stieger@liwest.at
http://stieger.online
Was ist der Grund das die Meisterprüfung höher gestellt ist als der Befähigungsnachweis?
Und was bräuchte es den Befähigungsnachweis dem Meister gleich zu stellen?Ich habe Kosmetik gelernt, Gesellenprüfung und dann Befähigungsprüfung und Unternehmerprüfung! Was fehlt mir zum Angleich zum Meister?
die Meisterprüfung ist auch eine Befähigungsprüfung, allerdings aus einem Handwerk. Der § 94 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994
StF: BGBl. Nr. 194/1994 – kennt 75 reglementierte Gewerbe, 41 davon sind Handwerke und hier heißt die Befähigungsprüfung eben Meisterprüfung.
Die Meisterprüfung ist genau geregelt und nahezu immer gleich.
In 34 reglementierten Gewerben wird die Befähigung durch einen Befähigungsnachweis erbracht, der oft unterschiedlich geregelt ist. Daher sind bislang die 41 Meisterprüfungen dem Niveau 6 des Qualifikationsrahmens zugeordnet, die anderen Befähigungsprüfungen noch nicht.
Hier gibt es sehr anspruchsvolle Befähigungsnachweise wie z.B. für Baumeister die daher wohl auch der Niveaustufe VII zugeordnet werden, auch technische Büros.
Andere Befähigungsnachweise werden u. U. auf Niveaustufe 5 einzuordnen sein.
Ich kenne die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe Kosmetik und rechne hier auch mit einer Zuordnung zum Niveau VI, wie die Handwerke.
Das ist die Frage der Qualifikation, des Niveaus.
Davon noch unberührt ist die Frage, ob diese Qualifikation dann auch eingetragen werden kann?
Mit einer eigenen Qualifikationsbezeichnung. Bislang ist das nur für den Qualifikationsnachweis Ing. und Mst. geregelt worden.
Ob die 34 reglementierten Gewerbe mit einer Bezeichnung wie Befähigte/Befähigter eingetragen werden oder gar nicht obliegt dem Gesetzgeber.
Da können Sie persönlich leider nicht viel machen.
Den Meistertitel für Befähigte gibt es nicht.
Sie müssten die Befähigung (Meisterprüfung) für eines der 41 Handwerke erbringen