Deutschland kennt den direkten Hochschulzugang für beruflich besonders Qualifizierte!
Studienbewerber(innen) mit einer bestandenen Meisterprüfung oder einem vergleichbaren Abschluss können ohne besondere Prüfungen oder Zulassungsverfahren ein Hochschulstudium beginnen.
Personen mit hochqualifizierten Berufsbildungsabschlüssen wie Meister(in), Fachwirt(in) und als gleichwertig anerkannten Qualifikationen sind im gesamten Bundesgebiet Personen mit allgemeiner Hochschulreife gleichgestellt.[1]
Laut den Rahmenvorgaben der KMK sind folgende hochqualifizierte Bildungsabschlüsse der allgemeinen Hochschulreife gleichzustellen:
- Meister(innen) im Handwerk nach §§ 45, 51a und 122 der Handwerksordnung (HwO);
- Inhaber(innen) von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen nach §§ 53, 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) sowie nach §§ 42, 42a HwO bestehen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen;
- Inhaber(innen) vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst);
- Inhaber(innen) von Abschlüssen von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarungen über Fachschulen“ der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung;
- Inhaber(innen) vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
In Österreich ist man zumindest an den Fachhochschulen auch schon soweit.
Für ein Studium an einer Universität[2] fordert der § 63 UG[3] zumindest die allgemeine Universitätsreife:
- Reifeprüfung (Matura/Abitur) oder Berufsreifeprüfung
- Studienberechtigungsprüfung für ein gewähltes Studium an einer Universität
- gleichwertiger ausländischer Bildungsnachweis
- Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung (z. B. Pädagogische Akademie, Fachhochschule etc.)
- Abschluss eines mindestens dreijährigen Lehrganges universitären Charakters (LuC’s sind österreichweit mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)
Auch für ein Studium an den Pädagogischen Hochschulen[4] fordert das HG[5] im § 51. (1) „Voraussetzung zur Zulassung zu einem Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine Universitätsreife sowie die leistungsbezogene, persönliche, fachliche, künstlerische und pädagogische Eignung zum Studium gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen. Die allgemeine Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu Bachelorstudien für Lehrämter für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.“
Das Studium an einer Fachhochschule[6] ist aber auch ohne Abitur (Matura) möglich.
Das FHStG[7] regelt ganz eindeutig:
§ 4 (4) „Fachliche Zugangsvoraussetzung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ist die allgemeine Universitätsreife oder eine einschlägige berufliche Qualifikation.“
Eine abgelegte Befähigungsprüfung für reglementierte Gewerbe oder die Meisterprüfung für Handwerke kann daher auch in Österreich den Hochschulzugang schaffen.
Rückfragen:
Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at
http://stieger.online/
[1] Seit 2009, Beschluss der Kultusministerkonferenz (KMK)
[2] https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/unis-privatunis-fhs-uebersicht/
[3] Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)
[4] https://www.ph-online.ac.at/
[5] Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG)
[6] https://wissenschaft.bmwfw.gv.at/bmwfw/studium/studieren-in-oesterreich/unis-privatunis-fhs-uebersicht/
[7] Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG)
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