In Deutschland können sich Meister nun zusätzlich Bachelor Professional nennen und in Österreich ihren Titel bald in Urkunden eintragen lassen.
Der Titel „Meister“ und „Meisterin“ soll dabei künftig dem Namen vorangestellt und mit „Msr.“abgekürzt werden können.
Schon 2009 hatte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend ein Gütesiegel „Meisterbetrieb“ in der Gütesiegelverordnung, BGBl. II Nr. 313/2009 vom 29.09.2009, festgelegt, um das hohe Qualifikationsniveau, welches in einer Befähigungsprüfung aus einem Handwerk nachgewiesen wurde, auch nach außen sichtbar zu machen.
Daher stellt die Eintragungsfähigkeit dieser Qualifikation, dieses Titels, in öffentlichen Urkunden nur einen logischen nächsten Schritt dar.
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – bestimmt im § 94 genau 41 reglementierte Gewerbe (Handwerke) in welchen die Befähigung durch die Meisterprüfung nachgewiesen wird.
Die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994 – bestimmt im § 94 allerdings insgesamt 75 reglementierte Gewerbe.
Zur Ausübung aller dieser reglementierten Gewerbe braucht man einen Befähigungsnachweis.
In reglementierten Gewerben, die keine Handwerke sind, wird die Befähigung durch die Befähigungsprüfung (nicht Meisterprüfung) nachgewiesen.
Zum Unterschied zur Meisterprüfung, die generell aus fünf Modulen besteht und einheitlich geregelt ist, sind die weiteren 34 Befähigungsprüfungen nicht so einheitlich normiert.
Die Anforderungen an diese Befähigungsprüfung sind in den meisten Fällen einer Meisterprüfung gleichwertig.
Bei den Befähigungsprüfungen z.B. für Baumeister m.E.n. sogar höher, bei anderen Befähigungsprüfungen z.B. Gastgewerbe allenfalls weniger hoch, doch im Großen und Ganzen einer Meisterprüfung wohl gleichwertig.
Um das hohe Niveau dieser Befähigungsprüfungen aber auch schon jetzt sichtbar zu machen, hat die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort die Möglichkeit der Verwendung eines Gütesiegel verordnet.
Gütesiegel „staatlich geprüft“
Gewerbebetriebe, deren Inhaber oder gewerberechtlicher Geschäftsführer eine staatliche Befähigungsprüfung für Gewerbe mit Qualifikationserfordernis erfolgreich abgelegt hat, dürfen bei der Namensführung und bei der Bezeichnung der Betriebsstätte den Begriff „staatlich geprüft“ verwenden.
Daher würde die Eintragungsfähigkeit dieser Qualifikation, dieses Titels, in öffentlichen Urkunden ebenfalls nur einen logischen nächsten Schritt darstellen.
Dem Vorschlag „Msr.“ für einen Meister oder eine Meisterin folgend, würde sich wohl die Abkürzung „Bef.“ für Befähigte oder Befähigter anbieten.
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Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbachin Konstanz und leitet VIS Vienna International Studies
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Lehrbeauftragter für Politische Bildung an der Pädagogischen Hochschule Oberösterreich
Honorarprofessor für Fachstudien im Bereich Volks- und Betriebswirtschaft an der R & B Hochschule für Wirtschaft und Verwaltung, Belgrad und Wien
Mitglied der Wissenschaftskommission beim Bundesministerium für Landesverteidigung (Wien)
Mit der Meisterprüfung studieren
https://www.youtube.com/watch?v=gMi03ddpfaE&t=4s