Das vom Nationalrat beschlossene Gewaltschutzgesetz 2019[1] bringt auch Änderungen im Bundesgesetz über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur (Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG)[2] mit sich.
So wurden dadurch der § 7 und im § 35 die Abs. 2 bis 5 aufgehoben und mit dem § 3a die Anzeigepflicht eingeführt:
Anzeigepflicht
§ 3a. (1) Medizinische Masseure und Heilmasseure sind zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet, wenn sich in Ausübung der beruflichen Tätigkeit der begründete Verdacht ergibt, dass durch eine gerichtlich strafbare Handlung
1. | der Tod, eine schwere Körperverletzung oder eine Vergewaltigung herbeigeführt wurde oder | |||||||||
2. | Kinder oder Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind oder | |||||||||
3. | nicht handlungs- oder entscheidungsfähige oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder einer geistigen Behinderung wehrlose Volljährige misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden oder worden sind. |
(2) Eine Pflicht zur Anzeige nach Abs. 1 besteht nicht, wenn
1. | die Anzeige dem ausdrücklichen Willen des volljährigen handlungs- oder entscheidungsfähigen Patienten widersprechen würde, sofern keine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder | |||||||||
2. | die Anzeige im konkreten Fall die berufliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf, sofern nicht eine unmittelbare Gefahr für diese oder eine andere Person besteht, oder | |||||||||
3. | der Berufsangehörige, der seine berufliche Tätigkeit im Dienstverhältnis ausübt, eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber erstattet hat und durch diesen eine Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft erfolgt ist. |
(3) Weiters kann in Fällen des Abs. 1 Z 2 die Anzeige unterbleiben, wenn sich der Verdacht gegen einen Angehörigen (§ 72 Strafgesetzbuch – StGB, BGBl. Nr. 60/1974) richtet, sofern dies das Wohl des Kindes oder Jugendlichen erfordert und eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls eine Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt.
Damit wird medizinischen Masseuren und Heilmasseuren eine zusätzliche Verantwortung übertragen, auf die ich in meinem Unterricht gerne näher eingehe.
Rückfragen: martin.stieger@liwest.at
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik an der Hochschule Allensbach in Konstanz und lehrt u.a. auch In den Lehrgängen gewerbliche/r und/oder medizinische/r Masseur/in, Aufschulungslehrgang Heilmassage und Lehraufgaben für Heilmasseur/innen an der Vitalakademie
VIS Vienna International Studies
VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/
2. Hauptstück Medizinischer Masseur 1. Abschnitt Berufsbild und besondere Berufspflicht des medizinischen Masseurs | |
§ 5 | Berufsbild – Medizinischer Masseur |
§ 6 | Berufsbezeichnung |
(Anm.: § 7 aufgehoben durch Art. 17 Z 2, BGBl. I Nr. 105/2019) |
Besondere Verschwiegenheitspflicht, Anzeige- und Meldepflicht
§ 35. Die Verschwiegenheitspflicht eines freiberuflich tätigen Heilmasseurs gemäß § 4 Abs. 1 besteht auch insoweit nicht, als die für die Honorarabrechnung gegenüber den Krankenversicherungsträgern, Krankenanstalten, sonstigen Kostenträgern oder Patienten erforderlichen Unterlagen zum Zweck der Abrechnung, auch im automationsunterstützten Verfahren, Dienstleistungsunternehmen überlassen werden. Eine allfällige Speicherung darf nur so erfolgen, dass Betroffene weder bestimmt werden können noch mit hoher Wahrscheinlichkeit bestimmbar sind.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 17 Z 7, BGBl. I Nr. 105/2019)
[1] Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz, das Namensänderungsgesetz, das
Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, das Strafgesetzbuch, das Jugendgerichtsgesetz 1988,
die Strafprozeßordnung 1975, das Strafregistergesetz 1968, das Tilgungsgesetz 1972, die
Exekutionsordnung, das Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert
wird und Verstöße gegen bestimmte einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und
zum Schutz vor Eingriffen in die Privatsphäre zu Verwaltungsübertretungen erklärt
werden, das Ärztegesetz 1998, das Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, das
Hebammengesetz, das Kardiotechnikergesetz, das MTD-Gesetz, das Medizinische
Assistenzberufe-Gesetz, das Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz, das
Sanitätergesetz, das Zahnärztegesetz, das Musiktherapiegesetz, das Psychologengesetz
2013, das Psychotherapiegesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Verbrechensopfergesetz und das Bundesgesetz mit dem das Bundesgesetz über die
Grundsätze für Hilfen für Familien und Erziehungshilfen für Kinder und Jugendliche
geändert werden (Gewaltschutzgesetz 2019)
[2] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20002351
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