Vor einigen Tagen erreichte mich eine Frage:
„Ich arbeite in einer Arztpraxis. Darf man darin Fußpflege anbieten?“
Eine gute Frage:
Ja, die Fußpflege darf in den Räumen einer Arztpraxis vorgenommen werden.
Die allgemeinen Anforderungen an die Betriebsräume und Arbeitsgeräte, die Personalhygiene und die Desinfektion finden sich in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Ausübungsregeln für Fußpflege, Kosmetik und Massage durch Gewerbetreibende StF: BGBl. II Nr. 262/2008, in dieser Verordnung finden Sie auch die Speziellen Anforderungen für die Fußpflege:
Spezielle Anforderungen an die Arbeitsgeräte für die Fußpflege:
1. | Die Arbeitsgeräte (z. B. Scheren, Nagelzangen, Hautzangen, Klingenhalter, Hohlhandmeißel, Fräser, Feilen) müssen chemisch oder thermisch desinfizierbar sein und nach der Anwendung chemisch oder thermisch desinfiziert werden oder es müssen Einmalprodukte verwendet werden, die nach jeder Anwendung ordnungsmäßig zu entsorgen sind. | |||||||||
2. | Es dürfen nur sterilverpackte Einmalklingen verwendet werden. |
Spezielle Anforderungen an die Personalhygiene für Fußpfleger:
1. | Als Eigenschutz sind Schutzbrillen und Mundschutz bei Schleifarbeiten (Nagelschleifarbeiten) zu tragen. | |||||||||
2. | Bei Arbeiten am Kunden in der Fußpflege sind immer Einmalhandschuhe zu tragen. |
Spezielle Anforderungen an die Reinigung/Desinfektion für Fußpfleger:
1. | Spezielle Fußpflegewannen und die Fußstützen des Behandlungsstuhles sind nach jeder Benützung zu reinigen und zu desinfizieren. | |||||||||
2. | Bei der Behandlung von Folgeerscheinungen von Nagelpilzerkrankungen (Staubbelastung und dadurch Verbreitung des Nagelpilzes über die Nagel- und Hautschuppen) ist nach dem Ende der Behandlung eine gründliche Reinigung und Desinfektion aller kontaminierten Flächen (z. B. auch belastete Bereiche des Bodens) vorzunehmen. |
Wenn Sie die Befähigung als Fußpflegerin haben, können Sie die Fußpflege in den Räumlichkeiten der Arztpraxis selbständig ausüben.
Falls nicht, könnte der Arzt oder die Ärztin die Voraussetzungen schaffen. Das Berufsrecht der selbständigen Ausübung der Fußpflege als reglementiertes Gewerbe erfordert natürlich Zugangsvoraussetzungen, die ein Arzt leicht erfüllt:
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Fußpflege (Fußpflege-Verordnung) StF: BGBl. II Nr. 48/2003:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fußpflege (§ 94 Z 23 GewO 1994) wird erbracht durch Belege über
1. | den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und die Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit |
Nachfrage:
„Ich bin Fußpflegerin mit Befähigungsprüfung und arbeite seit kurzem in einer Arztpraxis, der Arzt möchte nun die Fußpflege anbieten“
Falls Sie das Gewerbe der Fußpflege anbieten wollen, müssen Sie einen Gewerbeschein haben.
Entweder Sie – auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung kein Problem – oder eben der Arzt.
Der Arzt kann den Gewerbeschein für sich selbst auch beantragen, wenn er ein Jahr fachliche Tätigkeit und drei Jahre selbständige Tätigkeit (damit entfällt der Nachweis der Unternehmerprüfung) nachweisen kann.
Es haftet jene Person, die das Gewerbe ausübt, eben Sie oder der Arzt.
Es gäbe auch die Möglichkeit, dass der Arzt Sie als gewerberechtliche Geschäftsführerin für die Fußpflege anstellt, da Sie ja schon in der Praxis arbeiten, ist das sicher kein Problem.
Dann beantragt der Arzt den Gewerbeschein Fußpflege für sich auf Grund Ihrer Befähigungsprüfung (als gewerberechtliche Geschäftsführerin), haftet auch selbst und Sie sind die gewerberechtliche Geschäftsführerin und haften für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften.
Aber das wirtschaftliche Risiko trägt der Arzt.
Dieses wird aber gering sein, da die zusätzlichen Investitionen in der Praxis überschaubar sind und Sie ohnehin schon angestellt sind.
Die gewerberechtliche Geschäftsführung durch Sie kann dann auch über eine Lohnerhöhung und/oder Überstunden, Prämien … geregelt werden, das könnte der Steuerberater des Arztes auf eine optimale Lösung für beide Seiten hin gerne überlegen.
Anmerkungen, Kritik und Diskussionsbeiträge bitte einfach per Mail an martin.stieger@liwest.at
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Allensbach Hochschule in Konstanz, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , die Österreichische Plattform für gesundheitsbezogene Berufe (OGB), das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ)
Fußpflege: