Immer wieder werde ich gefragt, ob man mit einem MBA der Weiterbildung wirklich das Gastgewerbe ausüben, also das Gewerbe anmelden kann.
Kurze und einfache Antwort: Ja
Die ausführliche Begründung:
Wenn Sie in Österreich das Gastgewerbe ausüben wollen, so haben Sie eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Gewerbebehörde (Magistrat oder Bezirkshauptmannschaft) zu erstatten.
Für die Anmeldung müssen Sie bestimmte persönliche Voraussetzungen (siehe weiter unten) und bestimmte sachliche Voraussetzungen (betreffend den Standort bzw. die Betriebsanlage) erfüllen.
Die Befähigung[1] kann mit einem MBA nachgewiesen werden.
In der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung)
StF: BGBl. II Nr. 51/2003 wird klar geregelt:
Zugangsvoraussetzungen
§ 1. (1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt eines Gastgewerbes (§ 94 Z 26 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss einer Fachakademie für Tourismus oder
- Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität oder eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges oder
- Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Tourismus liegt, oder
….
Die Formulierung der „erfolgreichen Abschluss eines zur Verleihung eines international gebräuchlichen Mastergrades führenden Universitätslehrganges“ muss nun so verstanden werden, dass damit alle Mastergrade der Weiterbildung gemeint sind.
Ein MBA als akademischer Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss eines Universitätslehrgangs entspricht materiell rechtlich einem MBA als akademischen Grad der Weiterbildung nach erfolgreichem Abschluss an einer Fachhochschule oder einem anderen MBA der Weiterbildung (siehe unten mehr zu Mastergraden der Weiterbildung).
Ich hatte dazu auch die Österr. Fachhochschul-Konferenz befragt und die erwartete Antwort bekommen:
„Die Lehrgänge zur Weiterbildung wurden im Zuge einer Novelle im Jahr 2003 ins Fachhochschul-Studiengesetz aufgenommen. Davor gab es nur die Universitätslehrgänge an den Universitäten. Die von Ihnen genannten Bestimmungen bzw. die Erläuterungen des damaligen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur stammen aus den Jahren 2003 und 2004, haben sich also mit der Einführung der Lehrgänge zur Weiterbildung quasi überschnitten. Diese sind daher damals nicht mitbedacht worden. Aus heutiger Sicht sind die genannten Bestimmungen jedenfalls so zu lesen, dass sie auch die Lehrgänge zur Weiterbildung an den Fachhochschulen umfassen. Im Fall der Gewerbeordnung hilft man sich über das Fehlen der Lehrgänge damit hinweg, dass man im jeweiligen Fall den § 19 Gewerbeordnung analog anwendet und das Vorliegen einer individuellen Befähigung feststellt.“[2]
Mastergrade in der Weiterbildung[3]
Grundsätzliches:
Mastergrade in der Weiterbildung („Master of …“, Master in …“) werden nach Abschluss von
- Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
- Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung)[4]
- Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
- Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 – HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen,
deren
- Zugangsbedingungen,
- Umfang und
- Anforderungen
- mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bewertung in Österreich:
Mastergrade in der Weiterbildung sind
- akademische Grade
- auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
- mit starkem Berufsbezug,
- für das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen Fällen fachliche Voraussetzung für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein und führen zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis für den privaten Arbeitsmarkt.
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
Internationale Bewertung:
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. „Master Universitario“ in Italien; „Licentiat“ in Schweden; „Diplôme d‘études approfondies“ in Frankreich [nur ungefähre Entsprechung], „Maestro“ in Spanien).
Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
Führung:
Gemäß § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekürzter Form ist damit verbunden.
Persönliche Voraussetzungen für eine Gewerbeberechtigung:
Zur Ausübung des Gastgewerbes benötigen Sie folgende persönlichen Voraussetzungen:
- Eigenberechtigung:
Diese ist grundsätzlich mit dem Erreichen der Volljährigkeit (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) gegeben.
- Österreichische Staatsbürgerschaft, Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR Landes bzw. Gleichstellung sonstiger Ausländer.
- Fehlen von Ausschlussgründen
Ausschlussgründe wären etwa gerichtliche Verurteilungen zu mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe/180 Tagessätze Geldstrafe, Finanzvergehen oder Nichteröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögen Verurteilungen nach den §§28-31 Suchtmittelgesetz, solange diese noch nicht aus dem Strafregister getilgt sind.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium:
https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s
Martin G. Stieger auf youtube:
https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr
[1] Das Gastgewerbe ist ein sog. „reglementiertes Gewerbe“, zu dessen Ausübung ein Befähigungsnachweis erforderlich ist.
[2] Österr. Fachhochschul-Konferenz, 18. März 2015
[3] Bewertung des Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung 27.12.2012
[4] in Österreich bis 31. 12. 2012 möglich, seit 01. 01. 2013 werden in Österreich keine Lehrgänge universitären Charakters mehr angeboten – eine politische Entscheidung die für mich bis heute nicht nachvollziehbar ist
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