Seit dem 01. Juni 2015 gilt in Deutschland das Bestellerprinzip.
Dieses sieht vor, dass Wohnungsvermittler von denjenigen bezahlt werden sollen, welche die Leistung des Maklers bestellen.
Natürlich fordern Arbeiterkammer und Konsumentenschützer eine ähnliche Regelung nun auch für Österreich.
In Deutschland wird die Provision, die einem guter Makler[1] für seine Tätigkeit unbestritten zusteht, vom Vermieter einfach in der Miete eingepreist, der Hauptmietzins ganz einfach um die kalkulierte Provision erhöht.
Die Rechtslage in Österreich ist aber eine andere als die in den deutschen Bundesländern.
Das in der Wirtschaft übliche Einpreisen der Vermarktungskosten ist bei Mietobjekten schwer durchführbar, da der österreichische Mietmarkt dem Richtwertzins unterliegt und gesetzlich in den allermeisten Fällen die Mieten der Höhe nach gedeckelt sind.
Der Vermieter wird daher vorerst versuchen, seine Wohnungen selbständig zu verwerten und dabei auf das know how eines Maklers verzichten, der den Markt natürlich gut kennt und durch sein rechtliches, wirtschaftliches und technisches Wissen den Wert einer Immobilie einschätzen und sowohl für Vermieter/in und Mieter/in – also für beide Seiten – ein faires Geschäft zum Abschluss bringen könnte.
Diese in Österreich tradierte Doppelmaklerschaft bringt auch aus Sicht der Mieter durchaus Vorteile.
Denken wir das deutsche System doch bitte zu Ende!
Ein Wohnungssuchender, der einen Immobilienmakler von sich aus beauftragt, muss die ihm vermittelte Wohnung nur dann bezahlen, wenn der Immobilienmakler für die Vermittlung dieser Wohnung noch nicht vom Eigentümer beauftragt war.
Andernfalls bezahlt ja der Eigentümer.
Deshalb haben Immobilienmakler einen Anreiz, dem Wohnungssuchenden nur solche Wohnungen zu zeigen, die noch nicht in ihrem Portfolio sind, statt den Fokus auf die Eignung der Wohnung zu legen.
Wie sieht es derzeit in Österreich aus?
Der Mieter beauftragt den Makler eine Wohnung zu suchen und dieser sucht die geeignetste aus, wird erst dadurch verdienstlich und somit zahlt der Mieter nur nach Abschluss eines für ihn vorteilhaften Geschäfts.
In die Miete wird keine Maklerprovision eingepreist.
Das Bestellprinzip in Österreich, die populistische Forderung nach einem Entfall der Maklerprovision für Mieter bedeutet für diese den Schuss ins eigene Knie, denn die Qualität der Makler wird dadurch nicht besser werden. Oft würden – wie oben ausgeführt – nur vorselektiert Wohnungen vermittelt werden.
Eine Einzelmaßnahme ohne Korrektur des wirklich äußerst reformbedürftigen Mietrechts in Österreich wäre wieder eine der populistischen Reförmchen für die die österreichische Politik zu recht gescholten wird als eine, die vorgibt stets das Gute zu wollen und dabei stets das Böse schafft.[2]
Schon Grillparzer[3] wusste: „Das ist der Fluch von unserm edeln Haus:
Auf halben Wegen und zu halber Tat
Mit halben Mitteln zauderhaft zu streben.“
Damit kann man aber keine wirkliche Reform des Mietrechts erreichen, die den Mietern und Vermietern mehr nutzen würde, als die überfallsartige Einführung des nicht zu Ende gedachten Bestellerprinzips.
[1] Die Aufgabe des Immobilienmaklers besteht in der Zusammenführung von Angebot und Nachfrage. Der Immobilienmakler vermittelt
– den Kauf, Verkauf und Tausch von Grundstücken, Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern, Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen
– Miet- und Pachtverträge sowie sonstige Rechte über Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume oder Unternehmen
– Hypothekardarlehen
– Anteilscheine und Beteiligungen an Immobilienfonds.
[2] Wenn Faust Mephistopheles fragt, was er eigentlich sei, antwortet der Teufel: „Ein Teil von jener Kraft, die stets das Böse will und stets das Gute schafft.“
[3] Ein Bruderzwist in Habsburg, Zweiter Aufzug
DDr. Martin Stieger
Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels
Vorstand der ASAS Aus- und Weiterbildung AG http://asasonline.com
publiziert in ERA-Magazin „besser Wohnen“ Immobilien & Wohnmagazin, Winter 2015, S 56 – 57 http://www.era.at/magazin/
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