Die neue österreichische Bundesregierung hat sich im Regierungsprogramm
Aus Verantwortung für Österreich. Regierungsprogramm 2020–2024
unter dem großen Thema „Staat, Gesellschaft & Transparenz“ auch dem Thema Wohnen (als Unterkapitel des Themas „Justiz und Konsumentenschutz“) angenommen und führt auf Seite 43 aus:
Maklerprovision nach dem Bestellerprinzip:
„Wie für gewöhnlich bei Dienstleistungen üblich, sollen die Kosten der Maklerin bzw. des Maklers bei Vermittlung von Mietwohnungen von demjenigen übernommen werden, der den Auftrag gegeben hat.“
Österreich folgt damit wohl dem bundesdeutschen Weg, der bereits vor sechs Jahren beschritten wurde.
Das „Bestellerprinzip“ sieht vor, dass Vermittler von Mietwohnungen von denjenigen bezahlt werden, welche die Leistung des Maklers bestellen.
Das Bestellerprinzip wurde im Jahr 2013 in Deutschland als Zielsetzung in den Koalitionsvertrag der „großen Koalition“ aufgenommen:
„Vermieter und Mieter sollen weiter als Auftraggeber auftreten können. Dabei gilt das marktwirtschaftliche Prinzip: wer bestellt, der bezahlt“
und im Zuge des Mietrechtsnovellierungsgesetzes (MietNovG)[1] auch umgesetzt, am 1. Oktober 2014 beschlossen, vom Bundesrat am 27. März 2015 gebilligt und trat nach seinem Art. 4 überwiegend am 1. Juni 2015 in Kraft.
Im Rahmen dieses Novellierungsgesetzes wurde auch die sogenannte Mietpreisbindung umgesetzt, die die Mietpreissteigerung – gerade in Ballungsräumen – eindämmen soll.
Da Vermieter dadurch auf die Beauftragung von Maklern verzichten könnten, um die zusätzlichen Kosten zu vermeiden, ging die deutsche Bundesregierung davon aus, dass sich die gegenüber Vermietern durchzusetzende Maklergebühr halbieren würde.
Tatsächlich hatte sich die durchschnittliche Courtage nach einem Jahr bei etwa einer Monatsmiete eingependelt, der Umsatz der Immobilienmakler ging um 20 % zurück.[2]
Das Bestellerprinzip wurde in Deutschland auf mehrere Verfassungsbeschwerden[3] hin am 29. Juni 2016 vom deutschen Bundesverfassungsgericht für grundgesetzkonform erklärt.
Das „Bestellerprinzip“ sei gerechtfertigt, um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten, die auf dem Mietwohnungsmarkt zu Lasten der Wohnungssuchenden bestünden, entgegenzuwirken (Az.: 1 BvR 1015/15).
Mit dem „Bestellerprinzip“ wird de facto die Maklerprovision für Mieter abgeschafft und befürchten die österreichischen Immobilienmakler dadurch tiefgreifende Verwerfungen am Mietwohnungsmarkt und innerhalb der Branche.
Bereits im Jahr 2015 hatte ich mich mit dem „Bestellerprinzip“ kritisch auseinander gesetzt.
Fakt ist, dass schon derzeit bei Abschluss eines befristeten Mietvertrags für maximal 3 Jahre die Maklergebühr maximal eine Monatsmiete beträgt.
Welche Folgen wird dieses „Bestellerprinzip“ nun in Österreich haben?
- In Österreich werden künftig weniger Mietwohnungen über Makler angeboten werden, sich diese teilweise aus der Vermittlungstätigkeit von Mietwohnungen zurück ziehen
- Stark nach gefragte Wohnungen werden „unter der Hand“ also nicht mehr öffentlich angeboten, weil die Vermieter die Maklerkosten scheuen werden, dessen Leistungen sie ja vermeintlich nicht benötigen, weil eben die Nachfrage so groß ist. Viele potentielle Mieter werden also frei werdende Wohnungen erst gar nicht mehr erfahren und das quasi jetzt noch öffentlich bekannte Angebot dadurch geringer werden.
- Maklerbüros werden zusperren. Da künftig Makler Mietinteressenten Objekte aus dem Bestand nicht mehr anbieten werden (es gibt dafür ja dann keine Provision) sondern erst nach Auftrag auf dem Markt neue Mietangebote akquirieren müssen, wobei sich der Aufwand nicht mehr lohnt, werden sich Makler zunehmend aus dem Geschäft mit den Mietwohnungen zurückziehen (müssen).
Wir werden sehen, wie sich der Berufsstand der österreichischen Immobilienmakler auf das kommende „Bestellerprinzip“ einstellen werden (können).
Mein Rat an die Immobilienmakler:
Machen Sie sich für Vermieter fit, Sie nehmen Vermietern lästige Arbeiten ab, können z.B. im Vorfeld die Bonität künftiger Mieter prüfen und unter vielen Nachfragern den optimalsten Mieter vor-selektieren ….
Rückfragen: martin.stieger@liwest.at
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik und lehrt u.a. im Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement der Hochschule Allensbach in Konstanz; im MBA Immobilienmanagement der ASAS und des AIM der Fachhochschule Burgenland und im VIS-Vorbereitungslehrgang für das Zertifikat „Immobilienmakler-Assistent gem. ONR 43001-1“
VIS Vienna International Studies
Bachelorstudiengang Bau- und Immobilienmanagement
VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/
Maximale Maklerprovision bei Abschluss eines neuen Mietverhältnis:
- Bei einem Abschluss eines Mietvertrages, der unbefristet oder auf mehr als 3 Jahre befristet ist: Maximal 2 Monatsmieten.
- Bei einem Abschluss eines unbefristeten Mietvertrags, bei dem der Makler auch gleichzeitig Wohnungsverwalter ist: Maximal eine Monatsmiete.
- Abschluss eines befristeten Mietvertrags für maximal 3 Jahre: Maximal eine Monatsmiete
- Bei Verlängerung eines vorhandenen Mietvertrags bzw. der Umwandlung eines befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis: Ergänzungsprovision von maximal einer halben Monatsmiete.
- Abschluss eines Mietvertrags für einzelne Wohnräume: maximal eine Monatsmiete.
ASAS erklärt in einem eigenen IMMO-Wiki – bislang 24 Filme – wichtige Begriffe aus der Immobilienwirtschaft.
- Der Alleinvermittlungsauftrag
- Der Hypothekarkredit
- Die Grundsäulen des MRG: Preisschutz und Kündigungsschutz
- Die Nebenkosten beim Immobilienkauf
- Rechte und Pflichten des Mieters
- Rechte und Pflichten eines Vermieters
- Wann darf enteignet werden?
- Was ist ein Immobilientreuhänder?
- Was ist meine Liegenschaft wert?
- Wie berechnet man die Nutzfläche?
- …………….
Vielleicht für Sie auch interessant das ASAS BWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe mittels kurzer Filme erklärt werden: z.B. ECTS, USP, DB, Gesundheit, der homo oeconomicus, Preiselastizität, Venture Capital, Factoring, die Balanced Scorecard, die BCG-Matrix, Rückstellungen und Rücklagen, die SWOT-Analyse, die Prinzipal-Agent-Theorie, den Cashflow, Politik …….….
Weitere ASAS-Hilfen auf youtube:
[1] Der Gesetzgeber hat durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21.04.2015 das Bestellerprinzip bei der Wohnungsvermittlung eingeführt. Danach darf ein Wohnungsvermittler für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume vom Wohnungssuchenden kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrags mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten. Auch Vereinbarungen, durch die Wohnungsuchende verpflichtet werden, ein vom Vermieter oder einem Dritten geschuldetes Vermittlungsentgelt zu zahlen, sind unwirksam. Verstöße können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro gegenüber dem Wohnungsvermittler verfolgt werden.
[2] Nicolai Kwasniewski: Bestellerprinzip für Makler: Hurra, es funktioniert! In: Spiegel Online. 26. Mai 2016
[3] Zwei Immobilienmakler und ein Wohnungsmieter beanstandeten das Bestellerprinzip
Ausbildung zum Immobilienmakler-Assistent
https://www.youtube.com/watch?v=wv2q0nWuumY&t=136s