Seit Dienstag ,17. November 2020 ,ist in Österreich ein umfassender Lockdown in Kraft.
Dieser umfasst
- ganztägige Ausgangssperren und
- die Schließungen zahlreicher Geschäfte und Dienstleister[1].
Konkret heißt es in der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV[2] dazu: „Das Betreten und Befahren des Kundenbereichs von
1. Betriebsstätten des Handels zum Zweck des Erwerbs von Waren,
2. Dienstleistungsunternehmen zur Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen oder
3. Freizeiteinrichtungen zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freizeiteinrichtungen
ist untersagt.“
Was gilt nun für die Massageberufe?
Gem. § 5 Abs. 2 dürfen
- gewerbliche Masseure – sie arbeiten an gesunden Menschen – ihre (körpernahe) Dienstleistung nicht anbieten,
- Heilmasseure als Anbieter von Gesundheitsdienstleistungen für kranke Menschen natürlich (und gem. § 5 Abs. 4 Z. 5) schon.
Zu Frage Berufsrecht der Massageberufe u.ä. siehe auch:
- Österreich: Darf ein gewerblicher Masseur Heilmasseure anstellen?
- Österreich: Heilmasseure können auch die gewerbliche Massage ausüben
- Das Gewaltschutzgesetz 2019 bringt auch eine spezielle Anzeigepflicht für medizinische und Heilmasseure
- Verpflichtendes Qualitätsmanagement (Fortbildung!) für Hebammen und Heilmasseure
- Gewerbliche Masseure und Heilmasseure erfüllen die Zulassungsvoraussetzungen zur Berufsreifeprüfung
- Endlich: Berufsregister für Gesundheits- und Krankenpflegeberufe auf Schiene – Heilmasseure leider nicht berücksichtigt
- Heilmasseure dürfen med. Masseure nicht anstellen!
- Abgrenzung Medizinischer Masseur/Heilmasseur/Gewerblichen Masseur
Rückfragen, weitere Informationen und Anmeldungen zu Studien- und Lehrgängen: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz, arbeitet für VIS – Vienna International Studies , das IHM Institut für Heath Management sowie als Unternehmensberater und Wirtschaftsmediator in Wels (OÖ), unterrichtet an der Vitalakademie
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Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe
[1] Lt. WKO sind davon rund 96.000 Unternehmen betroffen
[2] 479. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Notsituation auf Grund von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Notmaßnahmenverordnung – COVID-19-NotMV)
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