1. Selbständige Trainer benötigen keinen Gewerbeschein.
Die GewO ist auf den Unterricht gem. § 2 GewO nicht anzuwenden.
Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen und dgl. unterliegt also n i c h t der Gewerbeordnung.
Ob Kinder, Jugendliche oder Erwachsene unterrichtet werden, ist dabei für die Qualifizierung als von der Gewerbeordnung ausgenommene Tätigkeit unerheblich.
Das sieht auch das Finanzministerium so:
Als Neue Selbstständige werden solche Personen bezeichnet, die aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit steuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 1 bis 3 und 5 sowie § 23 Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988) erzielen und die für diese Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung benötigen (z.B. Autorinnen/Autoren, Vortragende, Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten).
Ihre betriebliche Tätigkeit üben Neue Selbstständige im Rahmen eines Werkvertrages aus.
Ein Werkvertrag liegt laut Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dann vor, wenn jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt. Im Gegensatz zum Arbeits- bzw. Dienstvertrag ist beim Werkvertrag das Ergebnis der Dienstleistung entscheidend. Geschuldet wird das Werk (eine konkrete Leistung) oder ein bestimmter Erfolg.
2. Beratung oder Unterricht?
Die Beratungstätigkeit unterliegt grundsätzlich der Gewerbeordnung und darf nicht ohne die hierfür erforderliche Gewerbeberechtigung selbständig ausgeübt werden.
Von Beratung wird dann gesprochen, wenn durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt werden.
In Frage kommen zB die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, “ Werbeagentur“, „PR Berater“.
Werden hingegen aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt, wie zB Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, etc liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.
3. Ist das freie Gewerbe „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ für Trainertätigkeiten vorgesehen?
In der Praxis wird von selbständigen Trainern zwar immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ verlangt.
Diese Berechtigung geht aber am Kern bzw. Inhalt der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminars für den Veranstalter ab, zB Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.
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