Die Österreichische Wirtschaftskammer informiert:
In Umsetzung europarechtlicher Vorschriften verpflichtet die Gewerbeordnung bestimmte Gewerbetreibende, Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ergreifen.
Diese neuen Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sind mit 18.7.2017 in Kraft getreten.
Wichtigste Neuerungen: Reduktion der Wertgrenze auf Euro 10.000,- für Bargeschäfte sowie verpflichtende Durchführung einer Risikobewertung.
Diese Prüfung und Bewertung richtet sich nach bestimmten, vom Gesetz vorgegebenen Risikofaktoren.
Die Risikobewertung ist aufzuzeichnen, sollte aktuell gehalten werden, kann von der Behörde überprüft und muss dieser auf Anfrage auch zur Verfügung gestellt werden.
Unter diese Verpflichtungen fallen
- Handelsgewerbetreibende mit Barzahlungen von mindestens € 10.000
- Versteigerer mit Barzahlungen von mindestens € 10.000.-
- Immobilienmakler
- Unternehmensberater einschließlich Unternehmensorganisation sowie Bürodienstleister mit bestimmten Geschäftstätigkeiten
- Versicherungsmakler mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
- Versicherungsagenten mit Lebensversicherungen und Anlageprodukten
Diese Gewerbetreibende werden verpflichtet, eine Bewertung ihres Unternehmens dahingehend vorzunehmen, ob im Hinblick auf ihre Kunden, Ländern mit denen sie Geschäftsbeziehungen unterhalten, Produkten, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanälen ein Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung besteht.
Risikoerhebungsbögen
Diese Bewertung ist in einem Risikoerhebungsbogen festzuhalten und der Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
- Risikoerhebungsbogen für Händler
- Risikoerhebungsbogen für Immobilienmakler
- Risikoerhebungsbogen für Bürodienstleister
- Risikoerhebungsbogen für Unternehmensberater
- Risikoerhebungsbogen für Versicherungsvermittler
- Ausfüllhilfe zur Bearbeitung des Risikoerhebungsbogen
Weitere Bestimmungen
Diese Geldwäschebekämpfungsbestimmungen verpflichten außerdem den Unternehmer zu Sorgfaltspflichten gegenüber seinen Kunden, wenn Transaktionen über € 10.000.- bzw. € 15.000.- getätigt werden, wenn
- Zweifel an der Identität des Kunden bestehen oder
- generell wenn der Unternehmer den Verdacht hat, dass das beabsichtigte Geschäft mit ihm der Geldwäsche dienen könnte.
Der Unternehmer hat die Identität des Kunden festzustellen und zu überprüfen und, falls er den Verdacht auf beabsichtigte Geldwäsche hat, mit einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres zu informieren.
Die Geldwäschemeldestelle hat die Möglichkeit, den Unternehmer verbindlich anzuweisen, wie dieser in diesem Geschäftsfall weiter vorzugehen hat.
Die Geldwäschebekämpfungsvorschriften umfassen noch zusätzlich Datenschutzregelungen und Aufbewahrungspflichten sowie, für größerer Unternehmen, interne Organisations-und Schulungsvorgaben.
Alle weiteren Infos zur Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Rückfragen:
Martin Stieger: martin.stieger@liwest.at