Jüngst musste ich im Schreiben eines Anwaltes an eine Ernährungstrainerin lesen:
„Es tut mir leid mitteilen zu müssen, dass die Bezeichnung als Ernährungstrainerin im Freien Gewerbe nicht erlaubt ist und zumindest irreführend mit der gesetzlich geregelten Ernährungsberatung von Verbrauchern verwechselt werden kann …..“
und möchte daher einmal mehr in meinem Blog zum Thema „Ernährungstraining“ Stellung nehmen:
Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO überhaupt vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen und ist es gar nicht möglich einen Gewerbeschein „Ernährungstraining“ anzumelden.
Ernährungstrainer tragen dazu bei, Menschen auf ihrem Weg zur Schaffung eines neuen Ernährungsbewusstseins – auf Basis neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse – durch Informationsweitergabe zu bestärken und über eine gesunde Lebensweise zu unterrichten.
Dabei gehen Ernährungstrainer im Unterricht auch auf allgemeine Gewohnheiten bzw. Problemfelder (auch durch Beantwortung von Fragen) ein, sodass der/die Interessierte seine Ernährung aus eigener Entscheidung individuell auf Basis der gegebenen allgemeinen Informationen gestalten und mit Aussicht auf kontinuierliche Verbesserung umstellen kann.
Darüber hinaus dürfen Ernährungstrainer nach dem OGH jedenfalls folgende Tätigkeiten vornehmen:
- die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten;
- den Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln;
- die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan;
- die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans;
- die Ausarbeitung individueller Rezepte;
- die Führung eines Haushaltsbuches;
- das Zählen von Kalorien;
- die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle;
- das Ausmessen von Körpermaßen;
- die Buchführung darüber oder das Führen eines Ernährungsprotokolls.
Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.
Ernährungstrainer erteilen (Einzel-)Unterricht, halten Vorträge, organisieren Workshops, Seminare etc.
Individuelle Ernährungsberatung mit dem Eingehen auf individuelle Bedürfnisse, sowie die Erstellung von speziell auf einzelne Personen abgestimmte Ernährungs-/Diätpläne sind nach der aktuellen Rechtslage den Ernährungswissenschaftern und Lebensmittelchemikern nach der Gewerbeordnung vorbehalten.
Allfällige Details in Bezug auf eine außerhalb einer Unterrichtstätigkeit liegende gewerbliche Tätigkeit klären Ernährungstrainer bitte mit der für sie zuständigen Gewerbebehörde oder der Wirtschaftskammer ab.
Weitere Ausführungen zum Thema Ernährungstraining finden Sie auch hier:
https://martinstieger.blog/?s=Ern%C3%A4hrungstraining
https://martinstieger.blog/2018/03/15/ernaehrungstraining-berufsrecht-und-taetigkeitsbeschreibung/
https://martinstieger.blog/2016/12/05/ernaehrungsberatung-ernaehrungstraining/
Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Web: http://www.allensbach-hochschule.de
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