Die Steuerreform bringt im kommenden Jahr nicht nur geplante 5 Mrd EUR an Entlastungen für uns alle (Rosen) sondern auch einige Dornen.
So gibt es im kommenden Jahr nicht nur vier sondern sieben Tarife und erhofft man sich damit eine durchschnittliche Entlastung von EUR 1.000,– für jede/n Steuerzahler/in.
Doch die Gegenfinanzierung dieser Entlastung erfolgt auch durch vermögensbezogene Steuern und macht daher insbesondere bei Immobilientransaktionen kundige Hilfe nötig.
Neuerungen bei der Grunderwerbsteuer
Ab 1. Jänner 2016 wird immer der Grundstückwert (Verkehrswert) als Bemessungsgrundlage bei der unentgeltlichen Übertragung von Grundstücken herangezogen (auch bei Erwerben im Familienverband).
Bei Grundstücken in der Land- und Forstwirtschaft wird wegen der im Jahr 2015 eingeführten neuen Einheitswerte an der bisherigen Besteuerung festgehalten.
Die Steuer beträgt beim unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken
• für die ersten 250.000 Euro 0,5 Prozent,
• für die nächsten 150.000 Euro 2 Prozent,
• darüber hinaus 3,5 Prozent
des Grundstückswertes.
Zu berücksichtigen sind auch
– ein Freibetrag für Betriebe von 900.000 Euro
– die Deckelung beträgt 0,5 Prozent des Grundstückswerts bei Betrieben.
– Um letzteren zu ermitteln kann der WKO-Immobilienpreisspiegel oder eine Multiplikatorentabelle herangezogen werden, wobei vom WKO-Immobilienpreisspiegel ein bis zu 30 Prozent Abschlag möglich sein wird.
– Die Grunderwerbssteuer kann auf fünf Jahre aufgeteilt werden.
– Die Anzahl der Raten ist frei wählbar. Allerdings sollten sie gleich hoch ausfallen.
– Freibetrag bis 150 Quadratmeter für überlebende Ehepartner.
Die Grunderwerbsteuer wird künftig also auch bei Übertragungen im Familienverband (insbesondere bei Schenkung und Erbschaft) ebenfalls vom Verkehrswert berechnet werden (bisher dreifacher Einheitswert), wobei folgender Stufentarif zur Anwendung kommt:
Verkehrswert Steuersatz
von 0 bis 250.000 Euro 0,5%
von 250.001 bis 400.000 Euro 2,0%
über 400.000 3,5%
Beispiel: Bei Schenkung eines Grundstückes an ein Kind mit einem Einheitswert von 50.000 Euro und einem Verkehrswert von 500.000 Euro erhöht sich die Grunderwerbsteuer von bisher 3.000 Euro (2 % von 150.000 Euro = dreifacher Einheitswert) auf 7.750 Euro.
Dies wird wie folgt berechnet:
0,5 % von 250.000 Euro 1.250 Euro
2,0 % von 150.000 Euro 3.000 Euro
3,5 % von 100.000 Euro 3.500 Euro
500.000 Euro 7.750 Euro
In Hinblick auf diese enorme künftige Steuerbelastung wird zu prüfen sein, ob man Liegenschaftsübertragungen im Familienverband nicht doch vorziehen sollte, um noch in den Genuss der derzeitigen günstigeren Besteuerung zu kommen.
Die Übertragungen sollten dann aber durch z.B. Vorbehalt des Fruchtgenuss- und/oder Wohnrechts sowie Belastungs- und Veräußerungsverbote abgesichert werden.
Für die Übertragung von Grundstücken bei Unternehmensweitergaben wird der bisherige Freibetrag von 365.000 Euro auf 900.000 Euro erhöht.
Für die unentgeltliche Übertragung bei Land- und Forstwirten wird weiterhin der einfache Einheitswert gelten.
Für Härtefälle insbesondere im Tourismusbereich sollen noch gesonderte Lösungen erarbeitet werden.
Inwieweit anlässlich der Schenkung/Erbschaft übernommene Verbindlichkeiten oder Belastungen bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen sind, ist ebenfalls noch ein wenig unklar.
Verlängerung des Verteilungszeitraumes von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen:
Die Verteilungszeiträume von Instandsetzungs- und Instandhaltungsaufwendungen werden ab dem Jahr 2016 auf 15 Jahre verlängert, wobei diese Verlängerung auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen für Instandsetzungsaufwendungen angewendet wird.
Erhöhung der Immobilienertragsteuer
Der besondere Steuersatz von 25 Prozent wird auf 30 Prozent angehoben.
Diese Erhöhung betrifft auch Grundstücksveräußerungen im betrieblichen Bereich.
Der Inflationsabschlag der derzeit bei Verkauf von Neuvermögen, ab dem 11. Besitzjahr mit 2 % pa (maximal 50 %) angesetzt werden kann, entfällt.
Bei außerbetrieblichen Einkünften und für Einnahmen-Ausgaben-Rechner gelten die Änderungen für Veräußerungen ab dem 1. Jänner 2016.
Für Bilanzierer gilt folgendes:
• Bei Regelwirtschaftsjahren werden die Änderungen für ab dem 1. Jänner 2016 realisierte Einkünfte wirksam.
• Bei abweichenden Wirtschaftsjahren unterliegen Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken vor dem 1. Jänner 2016 noch zur Gänze dem besonderen Steuersatz von 25 Prozent.
Ausgleich von Verlusten bei Grundstücksverkäufen
Der Ausgleich von Verlusten aus Grundstücksveräußerungen mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung wird ab 1. Jänner 2016 erleichtert.
Privat: Künftig können 60 Prozent des Verlustes über 15 Jahre verteilt mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
Stattdessen kann auch beantragt werden, dass der Verlust im Ausmaß von 60 Prozent im Jahr der Verlustentstehung zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen wird.
Betrieblich: Ein verbleibender negativer Überhang darf künftig zu 60 Prozent ausgeglichen werden.
Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke im Privatvermögen
Es wird gesetzlich verankert, dass ab der Veranlagung für das Jahr 2016 die Anschaffungskosten bebauter Mietgrundstücke pauschal zu 60 Prozent auf das Gebäude und zu 40 Prozent auf den Grund aufgeteilt werden.
Dies gilt nicht, wenn die tatsächlichen Verhältnisse offenkundig erheblich davon abweichen.
Abweichungen können per Verordnung geregelt werden. Die Neuregelung gilt in der Regel auch für bereits vermietete Gebäude.
Sie sind also gut beraten, in allen diesen Fragen und Fällen Ihren Immobilientreuhänder zu Rate zu ziehen.
DDr. Martin Stieger
Unternehmensberater und Immobilientreuhänder in Wels
Vorstand der ASAS Aus- und Weiterbildung AG http://asas.ag/