Das neue Ingenieurgesetz (IngG 2017) macht aus der Standesbezeichnung âIngenieurâ ab Mai 2017 die Qualifikationsbezeichnungen âIngenieurinâ und âIngenieurâ und fĂŒhren nun laut Gesetz die Inhaberin oder der Inhaber dieser Bezeichnung den Nachweis, komplexe berufliche TaÌtigkeiten bzw. Projektleitungen unter Anwendung fortgeschrittener Kenntnisse und Fertigkeiten gemaÌĂ den Deskriptoren des NQR-Qualifikationsniveaus 6 in seinem/ihrem jeweiligen technischen oder land- und forstwirtschaftlichen Arbeitsbereich durchfĂŒhren zu können.
Der âIngenieureâ bzw. die âIngenieurinâ sind also nunmehr mit ihrem beruflichen Bildungsabschluss einem Bachelorstudium als akademischem Bildungsabschluss auf dem NQR-Qualifikationsniveau 6 in Fragen des Kompetenzniveaus gleichwertig eingestuft.
Wie sieht das mit dem Mastergrad der Weiterbildung aus?
Dazu gibt es noch keine wirklich gĂŒltige Aussage aus dem zustĂ€ndigen Ministerium, geschweige denn eine gesetzliche KlĂ€rung.
Meiner persönlichen Meinung nach erfĂŒllen Mastergrade der Weiterbildung die geforderten Qualifikationen des Niveau 7.
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Der NQR:
Der EuropĂ€ische Qualifikationsrahmen (EQR) und der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) unterstĂŒtzen die transparente Darstellung von Qualifikationen sowie den Vergleich von Qualifikationen.
Der NQR ist in 8 Niveaus unterteilt, den Deskriptorien I â VIII.[1]
Diese orientieren sich an Lernergebnissen und bilden auf europĂ€ischer Ebene die Grundlage fĂŒr die transparente Darstellung und den Vergleich von Qualifikationen. Jedes der acht Niveaus wird durch unterschiedliche Deskriptoren charakterisiert, die sich aus Kenntnissen, Fertigkeiten und Kompetenz zusammensetzen.
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Niveau 1
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 1 verfĂŒgen ĂŒber eine elementare Allgemeinbildung und sind mit gesellschaftlichen Normen und Wertvorstellungen sowie den akzeptierten und gebrĂ€uchlichen Umgangsformen vertraut. Dieses Wissen ermöglicht ihnen, einfache Herausforderungen des Alltags unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und bei entsprechender Anleitung zu lösen
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Niveau 2
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 2 verfĂŒgen ĂŒber eine solide Allgemeinbildung sowie ĂŒber eine elementare berufliche Vorbildung in einem bestimmten Fachbereich. Dies ermöglicht ihnen, unter vorgegebenen Rahmenbedingungen und Hilfsmitteln einfache Routinearbeiten ihres Arbeits- oder Lernbereiches selbststĂ€ndig durchzufĂŒhren und Standardherausforderungen eigenstĂ€ndig zu meistern.
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Niveau 3
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 3 haben eine fundierte Allgemeinbildung sowie grundlegendes Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, einfache TĂ€tigkeiten bei gleichbleibenden Rahmenbedingungen selbststĂ€ndig durchzufĂŒhren. Des Weiteren können sie Lösungen fĂŒr alltĂ€gliche Herausforderungen aufzeigen und nach RĂŒcksprache umsetzen.
Inhaber/innen von Niveau 3-Qualifikationen können zudem ihr Verhalten im Rahmen von Routinesituationen des Arbeits- oder Lernbereiches selbst – stĂ€ndig anpassen und eigenverantwortlich handeln
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Niveau 4
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 4 haben eine vertiefte Allgemeinbildung sowie theoretische Kenntnisse in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Routinearbeiten selbststĂ€ndig durchzufĂŒhren sowie Lösungen fĂŒr gĂ€ngige Herausforderungen auch bei wechselnden Rahmenbedingungen zu finden. Zudem verfĂŒgen sie ĂŒber ein gewisses kritisches VerstĂ€ndnis.
Die mit den TĂ€tigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 4-Qualifikationen eigenverantwortlich ausfĂŒhren und dabei die branchen-/fachĂŒblichen Instrumentarien, Verfahren und Methoden normgerecht und situationsadĂ€quat einsetzen.
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Niveau 5
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 5 haben umfassende theoretische Grundlagen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und sind in der Lage, Projekte eigenstĂ€ndig zu konzipieren sowie die Lösung fĂŒr unterschiedliche Probleme auch in nicht vorhersehbaren Kontexten zu finden. Zudem verfĂŒgen sie ĂŒber die FĂ€higkeit zur kreativen Eigenleistung und zum kritischen Denken.
Die mit den TĂ€tigkeiten verbundenen Aufgaben können Inhaber/innen von Niveau 5-Qualifikationen eigenverantwortlich ausfĂŒhren. Weiters können sie Arbeitsteams leiten und die Verantwortung fĂŒr die termingerechte und ergebnisorientierte Umsetzung ĂŒbernehmen.
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Niveau 6
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbststĂ€ndig und letztverantwortlich durchfĂŒhren. Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich Ă€ndernden Kontexten zu bewĂ€ltigen und neue, innovative LösungsansĂ€tze zu entwickeln.
Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darĂŒber hinaus fĂ€hig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/innen zu fĂŒhren und Entscheidungsverantwortung zu ĂŒbernehmen.
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Niveau 7
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 7 verfĂŒgen ĂŒber Experten-/Expertinnenwissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie ĂŒber Wissen aus anderen Disziplinen, das sie fĂŒr die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Durch die selbststĂ€ndige Aneignung und kritische Reflexion neuer Informationen und Erkenntnisse sind sie in der Lage, zu Innovationen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich beizutragen.
Inhaber/innen von Niveau 7-Qualifikationen sind darĂŒber hinaus fĂ€hig, die Umsetzung strategischer Entscheidungen zu kontrollieren und die Verantwortung dafĂŒr zu ĂŒbernehmen.
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Niveau 8
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 8 verfĂŒgen ĂŒber Experten-/Expertinnenwissen auf höchstem Niveau in ihrem Arbeits- oder Lernbereich sowie ĂŒber umfassendes Wissen aus anderen Disziplinen, das sie fĂŒr die strategische Ausrichtung und Leitung komplexer Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen einsetzen können. Auf Basis ihrer praktischen TĂ€tigkeit und Wissenschaftstheoretischen Auseinandersetzung sind sie in der Lage, neue Erkenntnisse zu generieren und diese fĂŒr Innovationen sowie zum Fortschritt ihres Arbeits- oder Lernbereiches beizusteuern.
Inhaber/innen von Niveau 8-Qualifikationen sind darĂŒber hinaus fĂ€hig, neues Wissen zugĂ€nglich zu machen und damit zur Weiterentwicklung von Lernenden beizutragen.
Die Mastergrade in der Weiterbildung
(âMaster of …â, Master in …â)[2] werden nach Abschluss von
- UniversitĂ€tslehrgĂ€ngen (§ 58 des UniversitĂ€tsgesetzes 2002 â UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
- LehrgĂ€ngen universitĂ€ren Charakters (§ 28 des UniversitĂ€ts-Studiengesetzes â UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung â mit 31. 12. 2012 ausgelaufen)
- LehrgĂ€ngen zur Weiterbildung (§ 9 des Fachhochschul-Studiengesetzes â FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der geltenden Fassung) oder
- HochschullehrgĂ€ngen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005 â HG, BGBl. I Nr. 30/2006) verliehen, deren Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen mit Zugangsbedingungen, âšUmfang und Anforderungen entsprechender auslĂ€ndischer Masterstudien vergleichbar sind.
Bewertung in Ăsterreich: âš
Mastergrade in der Weiterbildung sind
- akademische Grade
- auf der Grundlage einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
- mit starkem Berufsbezug,
- fĂŒr das seinerseits ein abgeschlossenes Bachelorstudium, Diplomstudium oder Masterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich können Mastergrade in der Weiterbildung in einigen FĂ€llen fachliche Voraussetzung fĂŒr die Zulassung zu bestimmten gewerblichen TĂ€tigkeiten sein und fĂŒhren zu einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis fĂŒr den privaten Arbeitsmarkt.
Die Mastergrade in der Weiterbildung sind nicht identisch mit den Mastergraden aufgrund des Abschlusses ordentlicher Studien (Masterstudien), auch wenn sie zum Teil denselben Wortlaut haben.
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Internationale Bewertung: âš
Mastergrade entsprechen den Spezialisierungsstudien, die in manchen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind (z.B. âMaster Universitarioâ in Italien; âLicentiatâ in Schweden; âDiplĂŽme dâĂ©tudes approfondiesâ in Frankreich [nur ungefĂ€hre Entsprechung], âMaestroâ in Spanien). Auf Grund eines Mastergrades in der Weiterbildung ist auch nicht mit einer Zulassung zu einem Doktoratsstudium im Ausland zu rechnen.
FĂŒhrung:
GemÀà § 88 UG sind Inhaber/inn/en eines Mastergrades berechtigt, diesen in vollem Wortlaut oder abgekĂŒrzt (z.B. âMAâ, âMScâ) ihrem Namen nachzustellen. Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekĂŒrzter Form ist damit verbunden.
RĂŒckfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten LehrgĂ€ngen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hĂ€lt eine Professur fĂŒr Berufsbildung und WirtschaftspĂ€dagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet fĂŒr VIS â Vienna International Studies https://viennastudies.com/
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause fĂŒr ein Fernstudium
Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause fĂŒr ein Fernstudium:
https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s
Martin G. Stieger auf youtube:
https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr
[1] Im Detail: https://www.bildung.erasmusplus.at/fileadmin/lll/dateien/lebenslanges_lernen_pdf_word_xls/nqr/Deskriptoren/NQR_InfoblÀtter_Deskriptoren.PDF
[2] Ganz offiziell das BMWFW dazu auf der home page http://wissenschaft.bmwfw.gv.at/fileadmin/user_upload/wissenschaft/naric/wb_mastergrade.pdf
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