Sozialversicherung:
Um die Sozialversicherungskosten kalkulierbar zu machen, gilt für Neugründer (Neuzugänge in der Wirtschaftskammer) in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung eine fixe Beitragsgrundlage in der Höhe von 438,05 Euro (Wert 2018) monatlich.
Die Beiträge werden nicht mehr nachbemessen!
Im dritten Jahr der Pflichtversicherung gilt für Ihre Krankenversicherung die Mindestbeitragsgrundlage als vorläufige Beitragsgrundlage. In der Pensionsversicherung gilt die Mindestbeitragsgrundlage für alle drei Jahre als vorläufige Beitragsgrundlage.
Achtung: Diese Regelungen beziehen sich immer auf Kalenderjahre.
Beispiel: Sie haben Ihre Tätigkeit im Juli eines Jahres aufgenommen. Von der fixen Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung profitieren Sie 18 Monate.
(Mindest-) Beitragsgrundlage für Neugründer (monatlich):
Pensionsversicherung 654,25 Euro
Krankenversicherung 438,05 Euro
Beitrag Pensionsversicherung (vierteljährlich) 363,12 Euro
Krankenversicherungsbeitrag (vierteljährlich) 100,53 Euro
Beitrag Unfallversicherung (vierteljährlich) 28,80 Euro
Ihre Monatsbelastung für PV, KV und UV beträgt sohin EUR 164,15
informative links:
https://www.svagw.at/cdscontent/load?contentid=10008.586917&version=1517320485
https://www.sozialversicherung.at/portal27/esvportal/content?contentid=10007.683974&viewmode=content
Gebühren- und Steuerbefreiungen:
Gegen Vorlage des amtlichen Formulars NeuFö2 bei der in Betracht kommenden Behörde entfallen im Wesentlichen die durch die Neugründung unmittelbar veranlassten Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben, die Grunderwerbssteuer für Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage, die Gerichtsgebühren für die Eintragung ins Firmenbuch und Grundbuch, die Gesellschaftsteuer für den Erwerb von Gesellschaftsrechten (bis 31.12.2015) und Teile der Lohnabgaben für das Kalendermonat der Neugründung und die folgenden 35 Kalendermonate.
Der Begünstigungszeitraum für Lohnnebenkosten selbst ist mit 12 Monaten beschränkt, wobei die Frist mit dem Beschäftigungsmonat des ersten Arbeitnehmers zu laufen beginnt.
https://www.wko.at/service/steuern/neugruendungs-foerderungsgesetz-fuer-neugruender-faq.html
WKO Gründerservice:
https://www.gruenderservice.at
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
staatlich anerkannte Hochschule der European Education Group Deutschland GmbH
Lohnerhofstrasse 2 ● D-78467 Konstanz
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