Mit Inkrafttreten des VRUG am 13. Juni 2014 haben sich die Spielregeln für Immobilienmakler geändert.
Vom FAGG sind alle Verträge betroffen, die außerhalb von Geschäftsräumen (Auswärtsgeschäft) oder per Fernabsatz abgeschlossen werden und bedeutet dies nun konkret:
– dass Vertragsabschlüsse oder Provisionsvereinbarungen, die vor Ort bei der Besichtigung getätigt werden, als Auswärtsgeschäft gelten und
– die Bekanntmachung und Akzeptanz von Maklerprovisionen über Onlineportale oder die Home Page des Maklers in den Geltungs-bereich „Fernabsatz“ fallen,
– Verbraucher (Kunden) ein neues Rücktrittsrecht haben.
Diese neuen Spielregelungen gelten für Maklerverträge (Provisions-vereinbarungen ), nicht aber für Kauf- und Mietverträge !
Unfaire Kunden könnten so nach einer erfolgreichen Vermittlung (und unstrittig verdienstlichem Handeln des Maklers) innerhalb von 14 Tagen (ohne Angabe von Gründen) vom Maklervertrag zurücktreten und dadurch die Zahlung der Provision umgehen.
Der Makler muss seine Kunden über dieses Rücktrittsrecht sogar schriftlich aufklären , unterlässt er dies, verlängert sich das Rücktrittsrecht um ein Jahr.
Da kein Unternehmer um das Entgelt für seine Leistung „betrogen“ werden möchte, bedeutet dies für den Makler einigen bürokratischen Mehraufwand und für den interessierten Kunden Nachteile.
Der Makler muss danach trachten, die Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten unter Dach und Fach zu bringen, bevor er seine Dienstleistungen als Vermittler erbringt, so könnte der um seine Provision bangende Immobilientreuhänder die 14tägige Rücktrittsfrist abwarten und erst danach zur ersten Besichtigung laden, was für potentielle Kunden natürlich uninteressant ist oder den Kunden veranlassen, im neuen Maklervertrag zu einem „vorzeitigen Tätigwerden“ aufzufordern – der Kunde verzichtet dadurch auf sein Rücktrittsrecht.
Vorsichtige Makler vermeiden eine „Auswärtsgeschäfte-Situation“ und schließen den Vermittlungsauftrag in den eigenen Geschäftsräumlichkeiten ab – am besten mit Bestätigung des Orts der Unterzeichnung.
Die Praxis zeigt, dass oftmalig (Verkaufs-)Aufträge am Ort der Besichtigung erteilt werden. Das soll natürlich auch weiterhin möglich sein und so besprechen erfahrene Makler mit ihren Kunden vor Ort das Auftragsformular durch, weisen den Kunden auf seine Rücktrittsrechte (nach FAGG und KSchG) hin und lassen sich das vorzeitige Tätigwerden schriftlich bestätigen.
Das Ziel des verbesserten Verbraucherschutzes sollte durch die neuen Regelungen trotz des beträchtlichen Mehraufwandes und der derzeit noch vorhandenen Verunsicherung erreichbar sein, da diese Immobilientreuhändern mit eigenen Geschäftsräumlichkeiten und gut ausgebildeten Maklern vor Ort mit der entsprechenden Zeit die Auftrags-Formulare mit den Kunden durchzugehen, den Vorzug geben.
Weitere wichtige immobilienrechtliche Regelungen finden sich im
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch – ABGB
Das ABGB regelt den Bestandvertrag (Miete und Pacht) in den §§ 1090 ff ABGB. (Im Anwendungsbereich des MRG gehen diese Bestimmungen jedoch dem ABGB vor). abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ ABGB eintragen)
Konsumentenschutzgesetz – KSchG
Das KSchG sieht insb ein Rücktrittsrecht von Immobiliengeschäften (§ 30a KSchG) sowie Regelungen betreffend Immobilienmakler (Aufklärungspflichten – § 30b KSchG, Höchstdauer von Alleinvermittlungsverträgen – § 30c KSchG und zwingende Bestimmungen des Maklervertrages – § 31 KSchG) vor. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ KSchG eintragen)
Mietrechtsgesetz – MRG
Das MRG ist die zentrale Rechtsgrundlage für alle Mietangelegenheiten. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ MRG eintragen)
Wohnungseigentumsgesetz – WEG
Im WEG finden sich die wesentlichen Bestimmungen betreffend Eigentumswohnungen. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ WEG eintragen)
Bauträgervertragsgesetz – BTVG
Das BTVG sieht umfangreiche Schutzmaßnahmen für den Erwerber eines Neubaus oder eines zu sanierenden Objektes (Eigentumswohnung; Einfamilienhaus) aber auch für den Erwerber von Rechten (zB Miete; Leasing) an solchen Objekten vor. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ WEG eintragen)
Heizkostengesetz – HeizKG
Das HeizKG bildet die Basis für die Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten bei Miet- und Eigentumswohnungen. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ HeizKG eintragen)
Wohnungsgemeinüntzigkeitsgesetz – WGG
Im WGG sind die wesentlichen Bestimmungen, die von gemeinnützigen Bauvereinigungen einzuhalten sind, zu finden. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ WGG eintragen)
Wohnbauförderungsgesetz – WFG Wohnbausanierungsgesetz – WSG
Der Bund bzw die Länder bieten diverse finanzielle Unterstützungen für die Errichtung oder die Sanierung von Wohnraum an. Die Förderung ist Landessache und daher von Bundesland zu Bundesland verschieden. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Wählen Sie unter „Landesrecht“ jenes Bundesland, dessen Bestimmungen zur Wohnbauförderung Sie suchen.)
Maklergesetz – MaklerG
Das Maklergesetz regelt die Tätigkeit des Maklers, so etwa seine Rechte und Pflichten, wann Provision verlangt werden kann, Alleinvermittlungsaufträge, etc. Neben diesen allgemeinen grundsätzlichen Bestimmungen gibt es auch Sondervorschriften für Immobilienmakler, Versicherungsmakler und Personalkreditvermittler. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ MaklerG eintragen)
Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler – ImmMV
Die Immobilienmaklerordnung (Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler) regelt vor allem die Provisionssätze, welche von Immobilienmaklern bei der Vermittlung von immobilien verlangt werden dürfen. abrufbar unter: Rechtsinformationssystem der Republik Österreich (Hinweis zur Suche: Im Feld „Kurztitel/Abkürzung“ Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler eintragen
Ausbildung zum Immobilienmakler-Assistent
https://www.youtube.com/watch?v=wv2q0nWuumY&t=136s