Wie Sie allenfalls wissen dürfen Immobilientreuhänder (Immobilienmakler) gem. § 117 Abs. 2 Z 5 GewO Hypothekarkredite vermitteln.
Seit dem 21. 03. 2016 ist das HIKrG[1] (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz) in Kraft und damit neben dem VKrG (Verbraucherkreditgesetz) für Hypothekarkredite beachtlich.
Dadurch wurden insbesondere die Informationspflichten des Kreditgebers und dadurch natürlich auch des Kreditvermittlers gegenüber dem HlKrG doch deutlich ausgeweitet.
Allgemein reicht es nicht aus, „nur“ den effektiven Jahreszins oder „nur“ den Gesamtkreditbetrag zu offenbaren.
Eine Kombination aller Angaben ist notwendig!
Gegebenenfalls können auch noch weitere Informationen angeführt werden:
- die Laufzeit des Kreditvertrages,
- der Gesamtbetrag, der vom Verbraucher zu zahlen ist, bzw.
- der Betrag der Teilzahlungen.
Sowohl nach dem VKrG als auch nach dem HIKrG besteht die Verpflichtung auch ausdrücklich auf die Nebenleistung hinzuweisen, wenn eine solche im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag in Anspruch genommen werden muss, z.B. einen Versicherungsvertrag.
Können die Kosten für die Nebenleistung nicht im Voraus bestimmt werden, dann ist auf diese Verpflichtung ebenfalls klar, prägnant und sichtbar zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.
Für Leasingunternehmen gilt zudem, dass sie auch den Barzahlungspreis und die Höhe etwaiger Anzahlungen nennen müssen. Als Barzahlungspreis versteht man den Kaufpreis, den der Unternehmer zahlen muss, um die Sache erwerben zu können.
Diese Informationen sind klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels zu geben.
Die Angabe der Kosteninformation im Kleingedruckten in der Werbung ist nach den Erläuterungen zum HIKrG nicht möglich.
Sie sollten sich also der wertvollen Informationen zur Kreditvermittlung des Fachverbandes der Finanzdienstleister bedienen und sich diese zu Gemüte führen:
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/sparte_iuc/Finanzdienstleister/Rechtsartikel/Kreditvermittlung.pdf
Berufsrecht der Immobilienmakler in der Gewerbeordnung:
117.(1) Das Gewerbe der Immobilientreuhänder (§ 94 Z 35) umfasst die Tätigkeiten der Immobilienmakler, der Immobilienverwalter und der Bauträger.
(2) Der Tätigkeitsbereich des Immobilienmaklers umfasst
1. | die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von unbebauten und bebauten Grundstücken und von Rechten an Immobilien einschließlich der Vermittlung von Nutzungsrechten an Immobilien (wie sie zB durch Timesharing-Verträge erworben werden) und der Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertigteilhäusern und Unternehmen; | |||||||||
2. | die Vermittlung von Bestandverträgen über Immobilien einschließlich der Vermittlung von Bestandverträgen über Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen; | |||||||||
3. | den Handel mit Immobilien einschließlich des Mietkaufes. Dazu zählt auch die Errichtung von Bauten, die der Makler als Bauherr durch befugte Gewerbetreibende zum Zweck der Weiterveräußerung als Ganzes ausführen lässt; | |||||||||
4. | die Vermittlung von Beteiligungen an Immobilienfonds; | |||||||||
5. | die Beratung und Betreuung für die in Z 1 bis 4 angeführten Geschäfte. Gewerbetreibende, die zur Ausübung dieser Tätigkeiten berechtigt sind, sind auch zur Vermittlung von Hypothekarkrediten sowie zur Vermittlung von Privatzimmern an Reisende zu vorübergehendem Aufenthalt sowie zur Führung eines Gästezimmernachweises berechtigt; | |||||||||
6. | die Durchführung der öffentlichen Versteigerung von Liegenschaften, Superädifikaten und Baurechten nach § 87c NO; | |||||||||
P.S. Vielleicht interessant – wir versuchen in kurzen Filmen Begriffe aus der Betriebswirtschaft zu erklären
https://www.youtube.com/playlist?list=PLw22tDtSAPeNeoBb9mVq_Rr3kTCvBN8pl
Blog: https://martinstiegerblog.com/
[1] Bundesgesetz über Hypothekar- und Immobilienkreditverträge und sonstige Kreditierungen zu Gunsten von Verbrauchern (Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz – HIKrG) https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20009367&FassungVom=2016-03-22
Es sollte nicht nur die Gewerbeanmeldung für Immobilienmakler geben. Ich denke es ist ein guter Schritt für die Immobilienbranche, das Immobilienmakler bald eine Sachkundeprüfung ablegen müssen.
Liebe Grüße
Ausbildung zum Immobilienmakler-Assistent
https://www.youtube.com/watch?v=wv2q0nWuumY&t=136s