Die WKOÖ bietet KMU im Rahmen des Unternehmensschutzpakets Rechtsschutz für die Verteidigung in Verwaltungsstrafverfahren, die im Zusammenhang mit dem Betrieb eingeleitet werden.
Hierfür hat die WKOÖ mit der Allianz Elementar Versicherungs-AG zugunsten von aktiven WKOÖ-Mitgliedern mit nicht mehr als 20 Mitarbeitern eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen.
Dieser Versicherungsschutz besteht automatisch aufgrund einer aktiven Mitgliedschaft bei der WKOÖ. Seitens der davon erfassten Unternehmen sind keine gesonderten Veranlassungen nötig!
Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu dieser Versicherung.
Die vollständigen vorvertraglichen und vertraglichen Informationen sind in den der Versicherungspolizze zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015) festgelegt.
Wer ist versichert?
Versichert sind alle aktiven Mitglieder der WKOÖ, sofern es sich
- um „Ein-Personen-Unternehmen“ (EPU) oder
- um Unternehmen handelt, deren Mitarbeiteranzahl im Zeitpunkt des Versicherungsfalls insgesamt 20 Mitarbeiter (Kopfzahl) nicht übersteigt und diese sowohl im Zeitpunkt des Versicherungsfalls als auch zum Zeitpunkt des Deckungsbegehrens über eine aufrechte (=aktive) Berechtigung bzw. Mitgliedschaft verfügen.
Versichert sind auch Betriebsinhaber, Geschäftsführer und sämtliche Arbeitnehmer im Sinne des § 51 ASGG für Versicherungsfälle, die mit dem versicherten Betrieb oder der Tätigkeit für den versicherten Betrieb zusammenhängen.
Was ist versichert?
Versichert sind nach Maßgabe des mit der Allianz geschlossenen Versicherungsvertrages die Kosten der Verteidigung im Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten, wenn
- diese mit dem Betrieb und der Tätigkeit für diesen Betrieb zusammenhängen,
- mit einer Strafverfügung oder einem Strafbescheid eine Geldstrafe von mehr als € 500,- oder eine Freiheitsstrafe (nicht Ersatz Freiheitsstrafe!) verhängt wird.
Werden in einer Strafverfügung oder einem Strafbescheid mehrere Geldstrafen verhängt, besteht der Versicherungsschutz für das gesamte Verfahren, wenn zumindest eine der verhängten Geldstrafen mehr als € 500,- oder die Gesamtstrafe € 1.000,- übersteigt.
Kommt es ohne Erlassung einer Strafverfügung zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens (in der Regel durch Aufforderung seitens der Behörde zur Rechtfertigung oder Stellungnahme), besteht Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren vor Erlassung eines Bescheides eingestellt oder wenn mit Bescheid eine Strafe laut Pkt. 2 festgesetzt wird.
Was ist NICHT versichert?
Ergänzend zu Art. 7 ARB gilt:
Es besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
- in ursächlichem Zusammenhang mit
- Verwaltungsstrafverfahren, die gegen den versicherten Betrieb oder die mitversicherten Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter, Zulassungsbesitzer, Leasingnehmer oder Lenker von Motorfahrzeugen zu Lande, zu Wasser und in der Luft sowie Anhängern geführt werden bzw. ihnen in dieser Eigenschaft eintreten (Art. 17 u. 18 ARB);
- Ausgenommen von diesem Ausschluss sind Verwaltungsstrafverfahren, die nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz eingeleitet wurden, sowie Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und gegen Artikel 26 bis 29 und 32 bis 37 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 (Lenk- und Ruhezeiten, Fahrerkarte);
- der Errichtung bzw. baubehördlich genehmigungspflichtige Veränderung von Gebäuden, Gebäudeteilen oder Grundstücken, die sich im Eigentum oder Besitz der Versicherungsnehmerin bzw. des versicherten Betriebes befinden oder von ihnen erworben werden;
- der Planung derartiger Maßnahmen und
- der Finanzierung des Bauvorhabens einschließlich des
- Grundstück-, Gebäudeteil- oder Gebäudeerwerbs;
- Verfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung oder sonstiger fehlender Ausübungsbefugnis sowie sonstige Verwaltungsverstöße in unmittelbarem Zusammenhang mit unbefugten Tätigkeiten;
- Spiel- und Wettverträgen, Gewinnzusagen oder diesen vergleichbaren Mitteilungen
- Auswirkungen der Atomenergie;
- genetischen Veränderungen oder gentechnisch veränderten Organismen;
- Auswirkungen elektromagnetischer Felder oder Infraschall; dieser Ausschluss gilt nicht, soweit eine human-medizinische Behandlung zugrunde liegt.
- der Jagd oder Fischerei bzw. Jagd- und Fischereirechten;
- Schäden, die auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind;
- aus dem Bereich des
- Immaterialgüterrechtes und im Zusammenhang mit Verträgen, die Immaterialgüterrechte zum Gegenstand haben;
- Kartell- oder sonstigen Wettbewerbsrechtes;
- Vergaberechtes;
- Steuer-, Zoll- und sonstigen Abgabenrechtes;
- Kapitalmarkt- und Wertpapierrechtes;
- Glücksspielgesetzes sowie der
- Geldwäschebestimmungen
- Die Deckung von Kosten für Lebensmittelgegenproben in Lebensmittelstrafverfahren ist ausgeschlossen.
- Ausschluss von Verfahren vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof.
Welche Einschränkungen des Rechtsschutzes sind zu beachten?
- Bei vorsätzlich strafbaren Handlungen und Unterlassungen besteht der Versicherungsschutz nur, wenn das Verfahren letztlich endgültig eingestellt wird oder eine rechtskräftige Verurteilung nicht wegen eines vorsätzlich begangenen Gesetzesverstoßes erfolgt.
- Je Versicherungsfall ist ein Selbstbehalt von 10 % der entstehenden Kosten, mind. € 300,-, max. jedoch € 3.000,- vom versicherten Betrieb zu tragen.
- Dieser Selbstbehalt entfällt, wenn ein von der Allianz genannter Partner-Anwalt die Vertretung übernimmt.
- Die WKOÖ kann gegenüber einzelnen versicherten Betrieben und Personen unabhängig von Eintritt eines Versicherungsfalles die Zustimmung zur Rechtsschutzdeckung widerrufen, sofern wichtige Interessen gegen eine Rechtsschutzgewährung sprechen.
- Rechtsschutzdeckung wird nur höchsten für 2 Versicherungsfälle je Versicherungsperiode (1. Juli des Kalenderjahres bis 30. Juni des Folgejahres) gewährt.
Versicherungssumme:
Die Höchstgrenze der vom Versicherer in einem Versicherungsfall zu erbringenden Leistung beträgt EUR 100.000,-.
Örtlicher Geltungsbereich:
Versicherungsschutz besteht, wenn der Versicherungsfall in Österreich eintritt, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Oberösterreich erfolgt und das erstinstanzliche versicherte Verwaltungsstrafverfahren vor einer Behörde in Oberösterreich zu führen ist.
Ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem Datenschutzgesetz vor der Datenschutzbehörde gilt ausdrücklich als mitversichert.
Ab wann gibt es diesen Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt ab 1. Juli 2018.
Maßgeblich dafür ist der Zeitpunkt des vorgeworfenen Rechtsverstoßes (Versicherungsfall).
Die verfolgte Verwaltungsübertretung muss also nach dem 30.6.2018 begangen worden sein.
Was ist im Fall der Fälle tun?
- Wenn ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet wird (durch Aufforderung zur Rechtfertigung, Strafverfügung oder Strafbescheid),
- Betrieb nicht mehr als 20 Mitarbeiter hat,
- es sich nicht um ein vom Versicherungsschutz ausgeschlossenes Rechtsgebiet (s.oben „Was ist nicht versichert“) handelt, und
- eine Strafe von mehr als € 500,- droht, dann
beauftragt WKOÖ Mitglied seinen Anwalt mit einer schriftlichen Schadensmeldung an die Allianz Elementar Versicherungs-AG per Mail an schaden@allianz.at.
Es gilt freie Anwaltswahl.
Sofern das Unternehmen selbst keinen Rechtsanwalt hat, bitte an die Schaden-HOTLINE der Allianz Elementar Versicherungs-AG unter 05-9009-596 wenden. Die Allianz nennt dann einen geeigneten Anwalt. Der Selbstbehalt entfällt in diesem Fall (siehe oben).
Die Polizzennummer lautet: A553909561
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2015)
Wer ist Ihr Ansprechpartner?
Allianz Elementar Versicherungs-AG
Schaden-Hotline: 05-9009-596
E-Mail: schaden@allianz.at