Im Nationalen Qualifikationsrahmen Österreichs (Qualifikationsregister) werden der/die Meister/in (die Meisterabschlussprüfung) dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet.
Die Meisterqualifikationen wurden nicht einzeln, sondern in einem Verbund zugeordnet. Das bedeutet, dass alle Meisterqualifikationen auf NQR-Qualifikationsniveau VI sind.
Folgende fünf Qualifikationen sind exemplarisch im Qualifikationsegister dargestellt:
- Fleischermeister/in
- Friseurmeister/in
- Kraftfahrzeugtechnikmeister/in
- Orthopädieschuhmachermeister/in
- Spenglermeister/in
Inhaber/innen von Qualifikationen des Niveau 6 haben ein vertieftes theoretisches Wissen in ihrem Arbeits- oder Lernbereich und können daher Aufgaben auf sehr hohem professionellem Niveau selbstständig und letztverantwortlich durchführen.
Zudem sind sie in der Lage, auch umfassende Herausforderungen in sich ändernden Kontexten zu bewältigen und neue, innovative Lösungsansätze zu entwickeln.
Inhaber/innen von Niveau 6-Qualifikationen sind darüber hinaus fähig, Projekte, Funktionsbereiche oder Unternehmen zu leiten, Mitarbeiter/ innen zu führen und Entscheidungsverantwortung zu übernehmen.
Im § 94 der österreichischen Gewerbeordnung 1994 – GewO – werden 75 Gewerbe als reglementierte Gewerbe taxativ angeführt.
Jene hier im § 94 GewO angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind.
Die anderen reglementierten Gewerbe (alle ohne den Zusatz: Handwerk) müssen nun individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden.
Das im § 94 Z 48. angeführte reglementierte Gewerbe „Massage“ ist kein Handwerk, muss daher individuell zugeordnet werden.
Die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Massage“ (Befähigungsprüfung Massage) ist einer Meisterprüfung (siehe unten) im Aufbau, den Modulen, den Anforderungen und Voraussetzungen völlig gleichwertig, sodass an einer Zuordnung dieses Gewerbes auf dem NQR-Qualifikationsniveau VI nicht zu zweifeln ist.
Alle diese reglementierten Gewerbe müssen individuell einem NQR-Qualifikationsniveau zugeordnet werden:
5. Baumeister, Brunnenmeister
6. Bestattung
10. Chemische Laboratorien
14. Drogisten
15. Drucker und Druckformenherstellung
16. Elektrotechnik
18. Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen)
21. Fremdenführer
23. Fußpflege
25. Gas- und Sanitärtechnik
26. Gastgewerbe
32. Herstellung von Arzneimitteln und Giften und Großhandel mit Arzneimitteln und Giften
33. Herstellung und Aufbereitung sowie Vermietung von Medizinprodukten, soweit diese Tätigkeiten nicht unter ein anderes reglementiertes Gewerbe fallen, und Handel mit sowie Vermietung von Medizinprodukten
35. Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger)
36. Inkassoinstitute
41. Kontaktlinsenoptik
42. Kosmetik (Schönheitspflege)
46. Lebens- und Sozialberatung
48. Massage
56. Reisebüros
61. Sicherheitsfachkraft; Sicherheitstechnisches Zentrum
62. Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektiv, Bewachungsgewerbe)
63. Spediteure einschließlich der Transportagenten
65. Sprengungsunternehmen
66. Steinmetzmeister einschließlich Kunststeinerzeugung und Terrazzomacher
69. Ingenieurbüros (beratende Ingenieure)
72. Überlassung von Arbeitskräften
74. Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
75. Gewerbliche Vermögensberatung
76. Versicherungsvermittlung (Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten)
77. Wertpapiervermittler
78. Vulkaniseur
80. Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels
82. Holzbau-Meister
Jene hier angeführten Gewerbe mit dem Klammerzusatz (Handwerk) sind solche, die mit einer Meisterprüfung abgeschlossen werden und daher nun dem NQR-Qualifikationsniveau VI zugeordnet sind:
2. Augenoptik
3. Bäcker
4. Bandagisten, Orthopädietechnik; Miederwarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
7. Bodenleger
8. Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeugung; Kartonagewarenerzeugung (verbundenes Handwerk)
11. Dachdecker
12. verbundenes Handwerk: Damenkleidermacher, Herrenkleidermacher, Wäschewarenerzeugung; verbundenes Handwerk: Kürschner, Säckler (Lederbekleidungserzeugung)
13. Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk)
19. Fleischer
22. Friseur und Perückenmacher
24. Gärtner; Florist (verbundenes Handwerk)
27. Getreidemüller
28. Glaser, Glasbeleger und Flachglasschleifer; Hohlglasschleifer und Hohlglasveredeler; Glasbläser und Glasinstrumentenerzeugung (verbundenes Handwerk)
29. Gold- und Silberschmiede; Gold-, Silber- und Metallschläger (verbundenes Handwerk)
30. Hafner
31. Heizungstechnik; Lüftungstechnik (verbundenes Handwerk)
34. Hörgeräteakustik
37. Kälte- und Klimatechnik
38. Keramiker; Platten- und Fliesenleger (verbundenes Handwerk)
39. Kommunikationselektronik
40. Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeugung
43. Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker; Kraftfahrzeugtechnik (verbundenes Handwerk)
45. Kunststoffverarbeitung
47. Maler und Anstreicher; Lackierer; Vergolder und Staffierer; Schilderherstellung (verbundenes Handwerk)
49. Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik; Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik; Mechatroniker für Elektromaschinenbau und Automatisierung; Mechatronik für
Medizingerätetechnik (verbundenes Handwerk)
50. Milchtechnologie (Handwerk)
51. Oberflächentechnik; Metalldesign (verbundenes Handwerk)
52. Orgelbauer; Harmonikamacher; Klaviermacher; Streich- und Saiteninstrumenteerzeuger; Holzblasinstrumenteerzeuger; Blechblasinstrumenteerzeuger (verbundenes Handwerk)
53. Orthopädieschuhmacher; Schuhmacher; verbundenes Handwerk: Sattler einschließlich Fahrzeugsattler und Reimer, Ledergalanteriewarenerzeugung und Taschner
54. Pflasterer
55. Rauchfangkehrer
58. Schädlingsbekämpfung
59. Metalltechnik für Metall- und Maschinenbau; Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau; Metalltechnik für Land- und Baumaschinen (verbundenes Handwerk)
64. Spengler; Kupferschmiede (verbundenes Handwerk)
67. Stuckateure und Trockenausbauer
68. Tapezierer und Dekorateure
70. Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und W.schebügler)
71. Tischler; Modelbauer; Bootsbauer; Binder; Drechsler; Bildhauer (verbundenes Handwerk)
73. Uhrmacher
79. Wärme-, Kälte-, Schall- und Branddämmer
81. Zahntechniker
Die Meisterprüfung
Die Meisterprüfung für ein Handwerk ist immer gleich aufgebaut und besteht aus 5 Modulen.
Sie wird von den Meisterprüfungsstellen der Wirtschaftskammern durchgeführt.
• Modul 1: Fachlich praktische Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
• Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung (besteht aus Teil A und Teil B.Teil A wird durch die einschlägige Lehrabschlussprüfung ersetzt)
• Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung
• Modul 4: Ausbilderprüfung (die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung ersetzt die Ausbilderprüfung)
• Modul 5: Unternehmerprüfung
Das bedeutet, dass eine Meisterprüfung jedenfalls aus folgenden Prüfungsteilen besteht:
• Modul 1: Fachlich praktische Prüfung Teil B.
• Modul 2: Fachlich mündliche Prüfung Teil B.
• Modul 3: Fachlich schriftliche Prüfung
• Modul 4: Ausbilderprüfung
• Modul 5: Unternehmerprüfung
Rückfragen:
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Web: http://www.allensbach-hochschule.de
Für Schülerinnen und Schüler, Studentinnen und Studenten, Praktiker .. für hoffentlich viele Menschen interessant, das ASAS BWL-Begriffs-Wiki in welchem gängige Begriffe aus der Betriebswirtschaft mittels kurzer Filme erklärt werden:
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- Der Alleinvermittlungsauftrag
- Der Hypothekarkredit
- Die Grundsäulen des MRG: Preisschutz und Kündigungsschutz
- Die Nebenkosten beim Immobilienkauf
- Rechte und Pflichten des Mieters
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- Wann darf enteignet werden?
- Was ist ein Immobilientreuhänder?
- Was ist meine Liegenschaft wert?
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