Ernährungstrainer üben einen gesundheitsbezogenen (gewerblichen[1] oder neuen selbständigen) Beruf aus und haben das Ziel
- der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
- das Stärken des Wohlbefindens,
- das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
- das Verbessern der sozialen Kontakte ..
In Österreich gibt es die klare Trennung zwischen
- medizinischen Gesundheits– und
- gewerblichen Berufen.
Medizinische Anwendungen fallen unter die Kompetenz des Gesundheitsministeriums, gewerbliche Berufe unter die des Wirtschaftsministeriums.
Wir unterscheiden daher:
und
- gesundheitsbezogene Berufe/Tätigkeiten, diese können
- nicht gewerbliche – solche ohne erforderliche Gewerbeberechtigung –
- gewerbliche
- dabei reglementierte und
- freie
sein.
Auch ein reglementiertes gesundheitsbezogenes Gewerbe darf nicht das Ziel haben Krankheiten zu heilen oder medizinische Diagnosen zu erstellen.
(Medizinische) Heilkunde stellt einen Tätigkeitsvorbehalt der Ärzte dar, vgl. § 2 Ärztegesetz[2]
Sie sehen also: bei der Ausübung der Gesundheitsberufe müssen die berufsrechtlichen Vorbehalte beachtet werden!
Ausbildungsvorbehalt:
Das Ausbildungsvorbehaltsgesetz besagt, dass Ausbildungen in Gesundheitsberufen nur an gesetzlich definierten und bewilligten Ausbildungseinrichtungen durchgeführt werden dürfen.
Bezeichnungsvorbehalt:
Die Berufsbezeichnungen der Gesundheitsberufe sind gesetzlich geschützt. Auch ähnliche – somit verwechslungsfähige – Berufsbezeichnungen dürfen nicht verwendet werden.
Berufsvorbehalt:
Gem. berufsvorbehaltsgesetzlichen Bestimmungen sind bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten (Ausübung der Heilkunde, Psychotherapie, psychologische Berufe, Hebammen, Heilmasseure …).
Bei den Gesundheitsberufen können wir zudem unterscheiden
- Tätigkeiten in Eigenverantwortung
- Tätigkeiten auf Anordnung
- Tätigkeiten unter Aufsicht.
Med. Gesundheitsberufe haben vorwiegend das Ziel:
- Krankheiten zu heilen,
- Gesundheit wieder herzustellen,
- Schmerzen zu lindern und
- Heilmittel zu verordnen;
Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe wie eben Ernährungstrainer haben das Ziel
- der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
- das Stärken des Wohlbefindens,
- das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven
- Körpergefühls,
- das Verbessern der sozialen Kontakte ..
Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen – wie schon ausgeführt – unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.
Was dürfen Ernährungstrainer tun:
Ernährungstrainer dürfen als selbständige Trainer Unterricht, Seminare, Vorträge, Workshops, Lehrveranstaltungen und dergleichen durchführen bzw. abhalten.
Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist dabei unerheblich.
Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich, natürlich auch die Beantwortung individueller Fragen, Berichte über Veröffentlichungen aller Art oder die Darlegung und Interpretation von Beispielen.
Was dürfen Ernährungstrainer nicht tun:
Achtung: Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken[3] und nicht krankheitsverdächtigen[4] Personen ausgeübt werden!
Ernährungstrainer dürfen daher weder Krankheiten diagnostizieren noch therapieren; kranke Menschen sind hinsichtlich ihrer Krankheit für Ernährungstrainer völlig tabu!
Ernährungstrainer dürfen kurz gesagt
- Nicht-Kranke hinsichtlich der Zusammenstellung und Berechnung von (besonderen) Kostformen zur Ernährung beraten und dabei einen von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan erklären und umsetzen,
- dabei auch allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. (insbesondere bei Ausübung von Sport-, Fitness- und Freizeitaktivitäten) geben.
Ernährungstrainer sind kompetente Ansprechpartner für alle Fragen zur gesunden Ernährung und zum gesunden Lebensstil im Sinne der Primärprävention und Gesundheitsförderung.
Da der Bedarf an fundierten, praxistauglichen Schulungsmaterialien sowie lebendiger Wissensvermittlung sehr groß ist und durch die steigende Nachfrage an zielgruppenspezifischer Aus-, Fort- und Weiterbildung ein neuer Weiterbildungsmarkt entstanden ist, eröffnen sich sicher für Ernährungstrainer herausfordernde und neue berufliche Betätigungsfelder
Beispiele für solche Tätigkeiten[5]:
- die Auswahl von Nahrungsmittellieferanten,
- der Einkauf und die Auswahl von Nahrungsmitteln,
- Kochkurse abhalten
- die Zubereitung von Speisen (etwa Vollwertkost) nach einem von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplan,
- die Variation von Speisen im Rahmen des von dritter Seite erstellten Ernährungs- oder Diätplans,
- die Ausarbeitung individueller Rezepte,
- die Führung eines Haushaltsbuchs,
- das Zählen von Kalorien,
- Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln erteilen,
- Wissen über Vitamingehalt und Spurenelemente von Nahrungsmitteln, sowie chemische Zusatzstoffe in Nahrungsmitteln weiter geben,
- die Führung einer Kalorien- oder Gewichtstabelle,
- das Ausmessen von Körpermaßen,
- die Buchführung darüber oder
- das Führen eines Ernährungsprotokolls.
Diese Tätigkeiten können auch mit weiteren freien Tätigkeiten aller Art kombiniert werden.
Siehe dazu auch:
- Entscheidungen des OGH, 4 Ob 222/17a , 9 Ob 64/04h und 4 Ob 61/14w
- 31 und § 119 GewO in Grabler Stolzlechner Wendl GewO Kommentar, 2011, Verlag Springer
- 119 GewO in Hanusch Kommentar zur GewO 2016, Verlag lexisnexis
Damit Ernährungstrainer auch können was sie dürfen, sind entsprechende Lehrgänge zu empfehlen.
Rückfragen und weitere Informationen: martin.stieger@liwest.at
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Allensbach Hochschule
Email: martin.stieger@allensbach-hochschule.de
Web: http://www.allensbach-hochschule.de
[1] § 1 (2) GewO: Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist; hiebei macht es keinen Unterschied, ob der durch die Tätigkeit beabsichtigte Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil im Zusammenhang mit einer in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Tätigkeit oder im Zusammenhang mit einer nicht diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit erzielt werden soll.
(3) Selbständigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.
(4) Auch eine einmalige Handlung gilt als regelmäßige Tätigkeit, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Das Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit an einen größeren Kreis von Personen oder bei Ausschreibungen wird der Ausübung des Gewerbes gleichgehalten.
(5) Die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, liegt auch dann vor, wenn der Ertrag oder sonstige wirtschaftliche Vorteil den Mitgliedern einer Personenvereinigung zufließen soll.
(6) Bei Vereinen gemäß dem Vereinsgesetz 1951 liegt die Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, auch dann vor, wenn die Vereinstätigkeit das Erscheinungsbild eines einschlägigen Gewerbebetriebes aufweist und diese Tätigkeit – sei es mittelbar oder unmittelbar – auf Erlangung vermögensrechtlicher Vorteile für die Vereinsmitglieder gerichtet ist. Übt ein Verein gemäß dem Vereinsgesetz 1951 eine Tätigkeit, die bei Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fiele, öfter als einmal in der Woche aus, so wird vermutet, dass die Absicht vorliegt, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.
[2] (1) Der Arzt ist zur Ausübung der Medizin berufen.
(2) Die Ausübung des ärztlichen Berufes umfasst jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere
1. | die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen, von Behinderungen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind; |
2. | die Beurteilung von in Z 1 angeführten Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel; |
3. | die Behandlung solcher Zustände (Z 1); |
4. | die Vornahme operativer Eingriffe einschließlich der Entnahme oder Infusion von Blut; |
5. | die Vorbeugung von Erkrankungen; |
6. | die Geburtshilfe sowie die Anwendung von Maßnahmen der medizinischen Fortpflanzungshilfe; |
7. | die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch diagnostischen Hilfsmitteln; |
8. | die Vornahme von Leichenöffnungen. |
(3) Jeder zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt ist befugt, ärztliche Zeugnisse auszustellen und ärztliche Gutachten zu erstatten.
[3] „Krankheit, das ist ein regelwidriger Körper- oder Geisteszustand, der die Krankenbehandlung notwendig macht „ (§ 120 ASVG)
[4] Ein Krankheitsverdacht liegt vor, wenn bis zur endgültigen diagnostischen Abklärung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft begründete Anhaltspunkte für da Vorliegen einer Erkrankung gegeben sind
[5] siehe dazu OGH, 17.09.2014, 4 Ob 61/14w, Hanusch, Kommentar zur GewO, lexisnexis, Wien, 2016, Rz 167 zu § 94 Gewerbeordnung
Berufsrecht für gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe
https://www.youtube.com/watch?v=H0Nwbo1DR7E&t=22s