Österreich: Steuerlich abzugsfähige Werbungskosten werden im § 16 EStG 1988 geregelt, Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen dabei in der Ziffer 10[1]
Lehrgangs- und Studiengebühren sind als Aus- und Fortbildungs-maßnahmen steuerlich abzugsfähig und habe mich daher in meinem Blog immer wieder einmal damit beschäftigt:
Lehrgangsgebühr für einen MBA-Lehrgang steuerlich absetzbar (Werbungskosten)
Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit können somit geltend gemacht werden.
Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen nur dann, wenn diese auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.
Bei der Geltendmachung von Werbungskosten wird der Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit von der Finanzverwaltung naturgemäß kritisch hinterfragt.
So auch beim Studium der Rechtswissenschaften eines Geschäftsführers im Neu- und Gebrauchtwarenhandel. Dieser Fall landete schlussendlich vor dem Bundesfinanzgericht (BFG): GZ RV/7105509/2017 vom 23.5.2018
Grundsätzlich hält das BFG fest:
Ausbildungskosten kann nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden, weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an Berufstätigen von Bedeutung sein kann. Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Der Geschäftsführer machte im Verfahren geltend, dass er aufgrund seiner Position mit zahlreichen Rechtsmaterien wie beispielsweise Gewährleistung, Konsumentenschutz, Arbeitsrecht, Gewerberecht oder Unternehmensrecht vertraut sein müsse. Seitens der Finanzverwaltung wurde hingegen argumentiert, dass rechtliches Wissen in jedem Tätigkeitsbereich von Vorteil sei bzw. keine Notwendigkeit bestehe, rechtliche Kenntnisse auf Hochschulniveau zu erwerben. Rechtliches Wissen in den notwendigen Teilbereichen könne daher auch ohne Studium angeeignet werden.
Das BFG anerkannte die Kosten des Studiums schließlich als Werbungskosten und sind dieErwägungen des BFG dazu so interessant, dass ich sie hier vollständig wiedergeben möchte:
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Soweit sich die Beschwerde gegen die Nichtanerkennung von Ausgaben für ein Jusstudium als Aus- bzw Fortbildungskosten richtet, ist anzumerken:
§ 16 Abs 1 Z 10 EStG lautet: „Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen.“
Nach der Rechtsprechung des VwGH dient ein Hochschuldstudium in der Regel nicht der Berufsfortbildung, sondern der Berufsausbildung. Das hiebei vermittelte Wissen ist nämlich eine umfassende Ausbildungsgrundlage für verschiedene Berufe und dient nicht nur der spezifischen fachlichen Weiterbildung eines vom Studierenden bereits ausgeübten Berufes (vgl zB VwGH 24.6.1999, 94/15/0198). Das Jusstudium des Bf kann somit nicht unter den Begriff der Fortbildungsmaßnahme subsumiert werden.
Auch die Qualifizierung als Umschulungsmaßnahme scheidet aus, weil der Bf explizit keinen anderen Beruf als die ausgeübte Geschäftsführertätigkeit in einem Autohandelsbetrieb anstrebt.
Damit verbleibt die Ausbildungsmaßnahme als Anknüpfungspunkt. Die Möglichkeit, Ausbildungskosten als Werbungskosten abzuziehen, wurde mit dem StRefG 2000 (BGBl I 1999/106) geschaffen, wobei ursprünglich Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, davon ausgeschlossen waren (vom VfGH aufgehoben, weil es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass ein ordentliches Universitätsstudium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit darstellt: vgl VfGH 15.6.2004, G 8/04 u.a.).
Die Gesetzesmaterialien (1766 BlgNR XX. GP) führen dazu aus:
„Abzugsfähig sind nicht nur
Bildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf, sondern auch
solche, die im Zusammenhang mit einem dem ausgeübten Beruf artverwandten Beruf
stehen (zB Umschulung Friseur – Kosmetiker oder Taxichauffeur – zu
LKW-Chauffeur).
Abzugsfähig sind nicht nur
Fortbildungsmaßnahmen, sondern auch Ausbildungsmaßnahmen, soweit sie im Zusammenhang
mit dem ausgeübten bzw. einem damit verwandten Beruf stehen. Dazu zählt auch der Besuch von berufsbildenden
(höheren) Schulen und Fachhochschulen (zB HAK-Matura eines Buchhalters oder
Fachhochschulstudium eines kaufmännischen Angestellten) sowie von Sprachkursen
(zB Italienischkurs eines Exportdisponenten mit Aufgabengebiet Export nach
Italien).
[…] Nach wie vor nicht abzugsfähig sind
Bildungsmaßnahmen, die allgemeinbildenden Charakter haben (zB
AHS-Matura).“
Das Gesetz fordert einen Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit, somit einen Veranlassungszusammenhang (vgl Taucher, Abzugsfähige Bildungsaufwendungen, FJ 2005, 341). Während dieser bei einer Fortbildungsmaßnahme stets indiziert ist, muss er bei einer Ausbildungsmaßnahme regelmäßig geprüft werden (Sutter/Pfalz in Hofstätter/Reichel, EStG65, § 16 Abs 1 Z 10 Rz 8).
Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist jedenfalls anzunehmen, wenn die erworbenen Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten beruflichen Tätigkeitverwertet werden können (VwGH 22. 9. 2005, 2003/14/0090; 3. 11. 2005, 2003/15/0064). Darüber hinaus reicht aber jeder Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten (bzw verwandten) Tätigkeit (vgl Taucher, FJ 2005, 341).
Die Sichtweise der belangten Behörde erweist sich damit als zu eng. Sie steht außerdem im Widerspruch zur Argumentation der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit dem Erwerb grundsätzlicher kaufmännischer oder bürotechnischer Kenntnisse (zB Einstiegskurse für EDV, Erwerb des europäischen Computerführerscheins, Buchhaltung). Dort sei stets von einem Zusammenhang mit der jeweils ausgeübten (verwandten) Tätigkeit auszugehen, weil derartige Kenntnisse von genereller Bedeutung für alle Berufsgruppen seien (vgl LStR 2002 Rz 358). Weshalb kaufmännische oder bürotechnische Kenntnisse unabhängig von der ausgeübten Tätigkeit Werbungskosten darstellten, juristische Kenntnisse hingegen nicht, erscheint unschlüssig.
Auch wenn diese Richtlinienmeinung aufgrund ihrer Generalität kritisch hinterfragt wird (vgl Sutter/Pfalz, aaO, Rz 13), so schließt sich das Verwaltungsgericht der Ansicht des BMF doch insoweit an, als Ausbildungskosten nicht deshalb der Werbungskostenabzug versagt werden kann, weil die Ausbildung oder Teile davon für ein besonders breites Spektrum an Berufstätigen bedeutsam sein kann. Nur dann, wenn die Ausbildung derart allgemeiner Natur ist, dass die Wissenserweiterung vorwiegend aus dem persönlichen oder charakterlichen Antrieb des Steuerpflichtigen und weniger aus seinem Bestreben, Einkünfte zu erzielen, erfließt (zB AHS-Matura), sind die Kosten nicht abziehbar.
Kann eine private Veranlassung ausgeschlossen werden, so genügt jeder Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit. Das Erfordernis eines unmittelbaren oder unbedingten Zusammenhanges ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Steuerpflichtige die Bildungsmaßnahme für eine Tätigkeit braucht, sondern ob sie der Tätigkeit nützt.
Für das Verwaltungsgericht ist es evident, dass weite Bereiche der juristischen Ausbildung von einem Geschäftsführer eines Handelsbetriebes im Rahmen seiner ausgeübten beruflichen Tätigkeit verwertet werden können. Eine Notwendigkeit oder ein gesteigerter Bedarf an der Ausbildung ist nicht erforderlich. Ein bloß allgemeinbildender Charakter vergleichbar einer AHS-Matura, die auch nach den Gesetzesmaterialien keine Werbungskosten darstellt, kann dem Jusstudium nicht unterstellt werden. Des weiteren pflegt ein rechtswissenschaftliches Studium nicht aus einer persönlichen Neigung heraus betrieben zu werden, und im Anlassfall ergeben sich auch keine Hinweise auf eine solche.
Es handelt sich somit um Ausbildungskosten, die in hinreichendem Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen, um als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 10 EStG anerkannt zu werden.
[1] Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen.
Rückfragen:
Prof. Dr. Dr. Martin G. Stieger
Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik
Web: http://www.allensbach-hochschule.de
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