Es gibt in Österreich die Trennung in
– Gesundheitsberufe und in
– Gesundheitsbezogene (gewerbliche) Berufe
Das Berufsvorbehaltgesetz regelt, dass bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Angehörigen bestimmter Berufe vorbehalten sind.
§ 2 Abs. 1 Ziffer 11 der Gewerbeordnung besagt, dass die Ausübung der Heilkunde, der Psychotherapie und des psychologischen Berufs, Hebammen, Medizinische und Heilmasseure, medizinisch-technische Dienste etc. daher auch explizit aus der Gewerbeordnung ausgenommen sind.
Es gibt daher auch zwei Rechtsbereiche, die bestimmte Berufe schützen und so ist den Gesundheitsberufen ist gemeinsam, dass sie vom Gesetzgeber durch einen
– Tätigkeits- bzw. Berufsvorbehalt,
– einen Bezeichnungsvorbehalt und
– einen Ausbildungsvorbehalt
geschützt sind.
Die patientenorientierte/patientennahe Ausbildung für diese Gesundheitsberufe („clinical practice“ im „clinical setting“) erfolgt unter gesetzlich definierten Rahmenbedingungen.
Ebenso verhält es sich bei den gesundheitsbezogenen Berufen.
Auch hier sind Berufs- und Bezeichnungsvorbehalte zu beachten.
Beim Burn-out-Prophylaxetrainer beispielsweise der Lebens- und Sozialberater.
Eindeutig nicht unter eine Gewerbeausübung fallen die Lehre und der Unterricht:
Die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten gehört zum Erwerbszweig des Privatunterrichtes und ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 GewO 1994 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Gesundheitsbezogene gewerbliche Berufe haben das Ziel
– der nicht medizinischen Gesundheitsvorsorge,
– das Stärken des Wohlbefindens,
– das Fördern der Vitalität, des Körperbewusstseins und des positiven Körpergefühls,
– das Verbessern der sozialen Kontakte ..
Gewerbliche gesundheitsbezogene Tätigkeiten dürfen unbedenklich nur an nicht kranken und nicht krankheitsverdächtigen Personen ausgeübt werden.
Unterricht heißt:
- Wissensvermittlung
- unbestimmter Teilnehmerkreis
- nur Demonstration
- keine Betreuung,
- keine individuelle Beratung
- geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
Gewerbeausübung heißt:
- Anwendung erworbenen Wissens
- Kundenorientierung
- Anwendung erworbener Fähigkeiten
- individuelle Betreuung
- individuelle Beratung
- geschuldet wird ein Erfolg
Wird auf die persönliche Situation von Teilnehmer eingegangen und deren Verhaltensweisen analysiert, bewertet und Ratschläge zur Änderung dieser Verhaltensweisen oder Lösung von Problemen erteilt, handelt es sich um Tätigkeiten, die dem reglementierten Gewerbe z.B. der Lebens- und Sozialberater vorbehalten sind.