Ich würde mir sagen trauen, dass man beim Anbieten eines Kochkurses/work shops grundsätzlich nicht verpflichtet ist, über Allergene zu informieren.
Allerdings gibt es eine grundsätzliche Informationspflicht für Lebensmittel (einschließlich Getränke), die
- für den Endverbraucher bestimmt sind.
- von Anbietern der Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden.
- für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
- in Verkehrsunternehmen verabreicht werden, wenn der Abfahrtsort innerhalb der Hoheitsgebiete der EU-Mitgliedsstaaten liegt.
Die Informationsverpflichtung besteht, wenn für die Herstellung Zutaten verwendet werden, die in eine der 14 Hauptkategorien (einschließlich Erzeugnissen davon) fallen.
Hauptkategorien: https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Gastronomie/Lobbying—Branchenthemen/Anhang_2_-_Allergene.pdf
Was versteht man unter einer Zutat?
Als Zutat gilt jeder Stoff (einschließlich Zusatzstoffe und Enzyme), der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet wird und — wenn auch möglicherweise in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden bleibt (Artikel 6 Abschnitt 4a, EG Richtlinie 2000/13).
Das heißt: wesentlich ist jeder Stoff, der bei der Herstellung als Zutat oder Teil einer zusammengesetzten Zutat verwendet wird.
Nicht maßgeblich sind unbeabsichtigt vorhandene Allergene, die nicht als Zutaten verwendet wurden und zum Beispiel über Kreuzkontakte in das Produkt gelangt sind.
“Spuren“ gelten nicht als Zutat:
Enthält das Etikett eines Herstellers neben der Kennzeichnung der Allergene darüber hinaus den Zusatz: „kann Spuren von … enthalten“, muss darüber nicht informiert werden, weil Spuren nicht als „Zutat“ im Sinne der Informationsverordnung gelten.
Ich würde vorschlagen in Kochkursen und work shops diesen Anhang II
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Gastronomie/Lobbying—Branchenthemen/Anhang_2_-_Allergene.pdf
und diese allgemeine Information auszugeben:
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Gastronomie/Lobbying—Branchenthemen/Service_Dokument_Was_ist_eine_Allergie_.pdf
Grundsätzlich dürfen ausgebildete Personen Schulungen zur EU – Lebensmittelinformationsverordnung durchführen, wenn sie über ein entsprechendes Fachwissen verfügen und auch in der Lage sind, die vorgeschriebenen Schulungsinhalte
- Vermittlung der Wichtigkeit der Allergeninformation (was ist eine Allergie bzw. Unverträglichkeit, welche Auswirkungen hat diese)
- Sensibilisierung im Hinblick auf das Auslösen einer allergischen Reaktion bzw. Unverträglichkeit
- Kenntnisse über die Liste der allergenen Stoffe gemäß Anhang II der VO (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV)
- Kenntnisse über die Durchführung der Allergeninformation im Betrieb und die Art und Weise der Weitergabe an den Endverbraucher
zu vermitteln.
D.h. man könnte jeden Kochkurs und work shop ein wenig kompetenter gestalten, indem man kurz auf Allergene, Allergien und Unverträglichkeiten eingeht, bzw. auf die ausgegebenen Unterlagen verweist.
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Die Rezeptplattform steht allen Wirtschaftskammer-Mitgliedern der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie kostenlos zur Verfügung und enthält die Rezepturen von über 600 Speisen. Weiters erhalten Sie für diese Speisen eine detaillierte Nährwertanalyse und Informationen über die allergenen Stoffe gemäß Lebensmittelinformationsverordnung. Sie können natürlich auch Ihre eigenen Rezepte über die Rezeptplattform einfach und kostenlos anlegen. |
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