Einfache Antwort: Ja!
Warum die Frage?
Dem Absolventen eines Lehrgangs universitären Charakters (MBA General Management) war durch die Studienabteilung einer Wiener Universität mitgeteilt worden:
„Im Jahr 2012 hat man bereits mitgeteilt, das [sic] dieses Institut keine postsekundäre Bildungseinrichtung ist, daher können diese Prüfungen nicht als Freie Wahlfächer herangezogen werden.“
Abgesehen vom interessanten Deutsch ist die Auskunft auch sachlich falsch.
Das Universitätsgesetz 2002 ist (im § 78) sehr eindeutig:
Anerkennung von PrĂĽfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
Ein Lehrgang universitären Charakters wird im § 78 UnivG angeführt, weil er eben nicht an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurde, wie die anderen drei Lehrgänge der Weiterbildung.
Noch einmal zu den Lehrgängen der Weiterbildung:
1) Grundsätzliches:
Akademische Expertentitel (z.B. „akademischer Betriebsorganisator“, „akademische psychosoziale Gesundheitstrainerin“, „akademischer Verwaltungsmanager“, „akademischer Finanz- und Vermögensberater“, ….) und Mastergrade der Weiterbildung (“Master of Public Administration”, MBA “Master of Business Administration”, “Master of ……“) werden nach Abschluss von
• Universitätslehrgängen (§ 58 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in der geltenden Fassung),
• Lehrgängen universitären Charakters (§ 28 des Universitäts-Studiengesetzes – UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, in der zuletzt geltenden Fassung), ausgelaufen 31. 12. 2012 oder
• Lehrgängen zur Weiterbildung (§ 14a Abs. 2 des Fachhochschul-Studiengesetzes – FHStG, BGBl. Nr. 340/1993, in der zuletzt geltenden Fassung)
oder
• Hochschullehrgängen (§ 39 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006)
verliehen.
Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen sind postsekundäre Bildungseinrichtungen, außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, die bis 31. 12. 2012 Lehrgänge universitären Charakters anbieten konnten nicht. Hier waren die Lehrgänge vom Ministerium genehmigt und im Bundesgesetzblatt kund getan worden.
Zum Unterschied von den Abschlüssen als akademische Experten müssen Lehrgänge die zu einem Mastergrad führen
• in den Zugangsbedingungen,
• dem Umfang und
• den Anforderungen mit
Zulassungsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
Mastergrade im Sinn der österreichischen Rechtsvorschriften sind akademische Grade auf der Grundlage
• einer abgeschlossenen spezialisierten Ausbildung (Weiterbildung)
• mit starkem Berufsbezug,
• für das seinerseits ein abgeschlossenes Bakkalaureatsstudium, Diplomstudium oder Magisterstudium bzw. eine gleichwertige Qualifikation Zulassungsvoraussetzung ist.
Berufsrechtlich stellen diese Lehrgänge allesamt die akademische Weiterbildung dar und können die akademischen Experten- und Mastergrade fachliche Voraussetzungen für die Zulassung zu bestimmten gewerblichen Tätigkeiten sein, gesetzlich garantierte Berufsrechte (z.B. A-Wertigkeit im öffentlichen Dienst) vermitteln sie keine.
Sinn der akademischen Experten- und Mastergrade ist ja die Aus- und Weiterbildung mit einer speziellen beruflichen Qualifikation auf akademischer Basis fĂĽr den privaten Arbeitsmarkt.
Freie Berufe akzeptieren u. U. akademische Mastergrade als Berufsvoraussetzung wie z.B. die Kammer der Wirtschaftstreuhänder den „Master of Business Administration“.
Akademische Mastergrade sind österreichische akademische Grade die im internationalen Verständnis Spezialisierungsstudien entsprechen und in vielen Staaten parallel zu den Doktoratsstudien eingerichtet sind.
2) FĂĽhrung:
Gemäß § 88 des Universitätsgesetzes 2002 sind Inhaber/innen eines Mastergrades berechtigt, diesen im vollen Wortlaut oder abgekürzt (z.B. „MPA“, „MA“, „MBA“, „MSc“) ihrem Namen nachzustellen.
Auch das Recht auf Eintragung in Urkunden in abgekĂĽrzter Form ist damit verbunden.
Personen, die einen Lehrgang universitären Charakters, einen Lehrgang für Weiterbildung, einen Hochschullehrgang oder einen Universitätslehrgang abgeschlossen haben, der nicht mit einem Mastergrad abgeschlossen wird, kann je nach Voraussetzung in der betreffenden Verordnung die Bezeichnung „Akademische….“ bzw. „Akademischer…“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Lehrganges charakterisierenden Zusatz verliehen werden.
Es handelt sich dabei um keinen akademischen Grad, sondern um eine akademische (Berufs-)Bezeichnung, die den Inhalt der Ausbildung widerspiegelt.
Die gesetzlichen Bestimmungen über das Führen akademischer Grade sind daher auf derartige „Bezeichnungen“ nicht anwendbar.
Eine Eintragung in öffentliche Urkunden kann ebenso wenig erfolgen.
Das Bundesministerium fĂĽr Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vertritt aber den Standpunkt, dass es zulässig ist, die Bezeichnung „Akademischer…..“ bzw. „Akademischer…“ dem Namen – etwa auf Briefköpfen, Visitenkarten – als Zusatzinformation beizufĂĽgen.
3) ECTS-Anrechnungspunkte:
In den Lehrgängen besteht die Möglichkeit der Anrechnung im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen.
4) Anrechnungen in anderen Studien:
In Anrechnungsfragen der im Rahmen der Masterstudien erbrachten Studienleistungen für weitere ordentliche oder außerordentliche Studien ist der § 78 Universitätsgesetz 2002 idgF zur Anwendung zu bringen:
„§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer- und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben, sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden, sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer inländischen Universität oder an einer Universität der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur geringfügig abweichen. Solche Anerkennungen können im Curriculum generell festgelegt werden. Die Anerkennung von Prüfungen, die entgegen der Bestimmungen des § 63 Abs. 8 und 9 an einer anderen Universität abgelegt wurden, ist ausgeschlossen.
5) Qualitätskontrolle in Lehrgängen universitären Charakters durch das BMBWK:
Lehrgänge universitären Charakters wurden durch die Bundesministerin, den Bundesminister, für Bildung, Wissenschaft und Kultur nach einem umfangreichen peer-review-Verfahren genehmigt und im Bundesgesetzblatt als eigene Verordnung kund getan.
Rechtsgrundlage dafĂĽr war das UniStG:
§ 27. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt, auĂźeruniversitären Bildungseinrichtungen mit Sitz in Ă–sterreich, die Lehrgänge durchfĂĽhren, durch Verordnung auf bestimmte Zeit die Berechtigung zu verleihen, den von der Verordnung erfassten Lehrgang als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Vor der Verleihung hat die Bundesministerin oder der Bundesminister jedenfalls die fachlich in Betracht kommenden Universitäten und das Universitätenkuratorium anzuhören.
(2) Folgende Voraussetzungen sind fĂĽr die Verleihung zu erfĂĽllen:
1. Übernahme der inhaltlichen Gesamtverantwortung für den Lehrgang durch eine Person mit Lehrbefugnis gemäß § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e UOG 1993 oder mit Lehrbefugnis gemäß § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis e KUOG oder mit gleichzuwertender wissenschaftlicher oder künstlerischer Befähigung im Fachgebiet des abzuhaltenden Lehrganges,
2. Abhaltung des Unterrichts durch fachlich ausreichend qualifiziertes Lehrpersonal,
3. Nachweis der fĂĽr den Unterricht erforderlichen Raum- und Sachausstattung,
4. Nachweis der Finanzierbarkeit der DurchfĂĽhrung mindestens fĂĽr die Dauer des anzuerkennenden Lehrganges anhand eines Finanzierungsplanes, der fĂĽr jede LehrgangsdurchfĂĽhrung im vorhinein zu erstellen ist,
5. Vorlage eines Unterrichtsprogrammes, das zumindest den Namen des Lehrganges, die Zulassungsvoraussetzungen, die vorgeschriebene Dauer sowie die vorgeschriebenen Fächer und Prüfungen einschließlich des Stundenumfanges der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen beinhaltet und dem Stand der Wissenschaft oder der Künste im Fachgebiet des Lehrganges hinsichtlich des Inhalts und der Art der Vermittlung entspricht,
6. Vorlage von mindestens zwei Gutachten zu den Voraussetzungen gemäß Z 1, 2 und 5 durch facheinschlägig wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesene Personen, die im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu benennen sind. Allfällige Kosten hat die außeruniversitäre Bildungseinrichtung zu tragen.
Die Voraussetzungen gem. § 27 Abs. (2) Z. 3. (Raum- und Sachausstattung) und 4. (Nachweis der Finanzierbarkeit) prüft das BMBWK noch vor Eröffnung eines eigenen Verordnungsverfahrens.
Rückfragen, Informationen und Anmeldungen zu interessanten Lehrgängen und Regelstudien bitte an: vis@viennastudies.com
Prof. Dr. Dr. Martin Stieger
hält eine Professur für Berufsbildung und Wirtschaftspädagogik, lehrt an der Hochschule Allensbach in Konstanz und arbeitet für VIS – Vienna International Studies https://viennastudies.com/
Hier können Sie VIS auf youtube folgen
Weitere Informationen zu VIS finden sich auf der Website und einem VIDEO Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause für ein Fernstudium
Nutzen Sie Ihre Zeit zu Hause fĂĽr ein Fernstudium:
https://www.youtube.com/watch?v=8UJ0JoSkbKk&t=11s
Martin G. Stieger auf youtube:
https://www.youtube.com/playlist?list=PL71mRwVptOHWyggVs-56UfM_S6MWenfxr
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