Die Frage heute an mich:
„Ich wollte mich bei Ihnen über den Ernährungsberater informieren.
Ich bin gelernte Fitnessbetreuerin und habe vor kurzem die Ausbildung zum Ernährungsberater beim gluckerkolleg in D gemacht.
http://www.gluckerkolleg.de/ausbildung/ernaehrungsberater-ausbildung
Und nun möchte ich das bei mir im Fitnessstudio anbieten.
Auf was muss ich achten beziehungsweise wie darf ich mich nennen?“
Die Antwort:
Unbeschadet Ihrer Ausbildung in Deutschland dürfen Sie in Österreich nicht als Ernährungsberaterin arbeiten, da der medizinische Bereich medizinischen Gesundheitsberufen und der gewerbliche Bereich den Lebens- und Sozialberatern (mit gewisser Ausbildung) vorbehalten ist.
Konkret ausgeführt:
Der medizinische Bereich, das heißt:
– die ernährungsmedizinische Behandlung,
– Beratung,
– Therapie
– von Kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen
ist Ärzten und Diätologen und – unter ärztlicher Anleitung – dem diplomierten Gesunden- und Krankenpflegepersonal gesetzlich vorbehalten.
Der gewerbliche Bereich:
– die Ernährungsberatung
– von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen
ist seit der letzten Gewerberechtsnovelle als gebundenes Gewerbe im Bereich der Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – geregelt.
Lebens- und Sozialberatung – eingeschränkt auf Ernährungsberatung – ist nur mehr
– Ärzten,
– Ernährungswissenschaftern,
– Diätologen
möglich.
Personen, die das Gewerbe der Lebens- und Sozialberatung ausüben, sind auch zur Ausübung von Ernährungsberatung berechtigt, wenn sie die erfolgreiche Absolvierung der Studienrichtung Ernährungswissenschaften an einer inländischen Universität oder die erfolgreiche Ausbildung zum Diätassistenten/zur Diätassistentin nachweisen (vgl § 119 Abs 1 GewO).
Diplomiertem Gesunden- und Krankenpflegepersonal ist die Ernährungsberatung von nicht kranken oder krankheitsverdächtigen Menschen als Selbständige gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz erlaubt.
Das Ernährungstraining in Form der Unterrichtstätigkeit ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Sie können sich also, wenn Sie Ernährungstraining anbieten, Ernährungstrainerin nennen, ein Tätigkeit als neue Selbständige ausüben und benötigen dafür keinen Gewerbeschein: https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html
Sie könnten auch ein freies Gewerbe anmelden und dieses im beantragten Gewerbewortlaut selbst ausformulieren
https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/40985.html
Detaillierte Informationen entnehmen Sie bitte meinem Skriptum.