Sehr geehrter Herr Dr. Stieger,
Ich habe im Juli 2014 bei NN in Wien den Kurs zur Dipl. Ernährungsmanagerin/-in besucht und mit der Diplomprüfung am 31.7. abgeschlossen.
Bei der Wirtschaftskammer in Hollabrunn bekam ich die Auskunft ich müsse das Gewebe als
freies Gewerbe anmelden – ohne Gewerbeschein.
Die in den Unterlagen angeführten Wortlaute der freien Gewerbe „Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen“ finde ich da nur so – ohne der angeführten Zusätze.
Erteilung von Informationen über Zusammensetzung …. finde ich so gar nicht angeführt.
Weiters hab ich aber von der WK noch die Information erhalten, ich dürfe nur „Gruppentrainings“ halten, jedoch keine Einzelberatungen. Mein Bussinessplan ist jedoch auch auf Einzelberatungen ausgerichtet.
Seitens NN Wien, welches den Kurs für mich finanziert hat, hab ich die Aussage erhalten, ich bin auch “ rechtskonform“ (der Voraussetzungen zur Förderung entsprechend) – wenn ich Ernährungstraining als neue Selbstständige ohne Gewerbeschein melde.
Meine Frage: ist die Meldung als neue Selbstständige o.GS die einzig korrekte Möglichkeit? Oder hab ich was übersehen?
Bitte um Info, damit ich hier nichts falsch mache.
Meine Antwort:
herzlichen Dank für Ihr Mail.
1) Gewerbe:
Bei einem freien Gewerbe bestimmen Sie den Wortlaut der Gewerbeberechtigung mittels Ihrer Antragstellung selbst, dieser Gewerbewortlaut darf aber gegen keine Vorbehalte verstoßen. Den Gewerbebehörden fällt die Erteilung einer Gewerbeberechtigung natürlich leichter, wenn Sie auf bereits bestehende Gewerbewortlaute verweisen können.
Folgende Gewerbewortlaute existieren bereits und wären daher für eine Gewerbeanmeldung möglich:
– Erstellung von Sport- und Fitnesskonzepten für aktive Sportler und gesundheitsbewusste Personen unter Ausschluss jeder den Ärzten oder sonstigen reglementierten Gesundheitsberufen, insbesondere den Diätdiensten oder Physiotherapeuten oder den gewerblichen Masseuren vorbehaltenen Tätigkeit (Allgem FG Gewerbe 151),
– Erstellung von Trainingskonzepten für Sportler und gesundheitsbewusste Personen, einschließlich der Erteilung von allgemeinen Informationen über den Verbrauch von Kalorien bzw. über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln, wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett und Fettsäuren, Kalorien und dergleichen bei Ausübung von Sport oder Fitnessaktivitäten, mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder der Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehender Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)
– Erteilung von Informationen über die Zusammensetzung von Nahrungsmitteln wie Gehalt an Vitaminen, Spurenelementen, Fett- und Fettsäuren, Kalorien und dgl. mit Ausnahme der den Ärzten oder den zur berufsmäßigen Ausübung des Diätdiensts und ernährungsmedizinischen Beratungsdiensts berechtigten Personen vorbehaltenen individuellen Beratungen von Kranken oder deren Angehörigen bzw. Gesunden oder unter besonderer Belastung stehenden Personen oder Personengruppen (Allgem FG Gewerbe 151)
Die Auskunft mittels freiem Gewerbe Gruppentrainings aber keine Einzelberatung anbieten zu können ist ein wenig knapp ausgefallen.
Bei freien Gewerben ist beachtlich:
– Hilfestellung ist weniger als Beratung oder Betreuung
– keine Tätigkeiten, die beim Befähigungsnachweis beschrieben wurden
– keine „Diagnose“
– keine Verabreichung oder „Behandlung“
Eine Einzelberatung ist in der Tat nicht möglich (die ist reglementierten Gewerben vorbehalten) aber Hilfestellung dürfen Sie auch Einzelpersonen geben.
2) Training:
Das Anbieten eines Ernährungstrainings stellt eine Form der Unterrichtstätigkeit dar und ist als solche gemäß § 2 GewO vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen.
Die Auskunft NN Wien ist also völlig korrekt.
Unterricht heißt
– Wissensvermittlung
– unbestimmter Teilnehmerkreis
– nur Demonstration
– keine Betreuung,
– keine individuelle Beratung
– geschuldet wird nur der Vortrag, kein Erfolg
Der Unterricht kann auch Einzelpersonen erteilt werden (vg. Nachhilfeunterricht eines Schülers)
Sie können daher im Rahmen eines freien Gewerbes (Wortlaute siehe oben) https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/gruendung/gewerbe/freie_gewerbe/40999.html und/oder als Neue Selbständige ohne Gewerbeschein (Trainerin) https://www.usp.gv.at/Portal.Node/usp/public/content/mitarbeiter/beschaeftigungsformen/neue_selbstaendige/Seite.880004.html tätig sein.
Sehr geehrter Herr Dr Stieger,
Dieser Eintrag ist zwar schon etwas älter, aber ich erlaube mir dennoch dazu eine Frage zu stellen.
Sie betonen in ihrer Antwort, dass „Hilfestellung“ und „Beratung“ nicht das gleiche seien, „Hilfestellung“ auch für Einzelpersonen möglich ist, „Beratung“ für Einzelpersonen jedoch dem reglementierten Gewerbe vorbehalten ist.
Wo liegt hierbei der Unterschied?
Danke für Ihre Frage.
Die Unterscheidung liegt in der Frage der „Analyse der Ist-Situation“ des Kunden und der daraus resultierenden individuellen Handlungsanleitung zur Umsetzung.
Ein Beispiel zur Unterscheidung eines Ernährungsseminars als von der GewO ausgenommenen Unterrichtstätigkeit und persönlicher Ernährungsberatung:
Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie zB
– Lebensmittelkunde: Wissen über pflanzliche und tierische Lebensmittel inkl. praktischer Einkaufsexkursion
– Nährstoffkunde: Aufbau und Funktion von Kohlenhydraten, Fetten, Eiweiß, Vitaminen, Mineralstoffen, Stoffwechsel, Mangelerscheinungen,
– Nahrungsmittelallergien und Nahrungsmittelunverträglichkeiten: Ursachen und Unterschiede erkennen lernen, angepasste Ernährung bei bestehenden Allergien und Unverträglichkeiten…
liegt eine Unterrichtstätigkeit vor.
Im Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.
Werden hingegen durch Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor.
Aber die Abgrenzung ist im Einzelfall immer fließend und schwierig – das ist leider so.